Rechtssatz RS0021366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021366
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Rechtssatz
Der Dienstgeber, der die höherwertigen Dienstleistungen trotz mangelnder Berufsausübungsberechtigung des Dienstnehmers bewusst entgegengenommen hat, hat diese auch entsprechend zu entlohnen. Die Entlohnung richtet sich diesbezüglich aber nicht nach dem verschafften Nutzen, sondern es gebührt dem Dienstnehmer im Sinne des § 1152 ABGB dafür ein angemessenes Entgelt. Dies gilt auch für den Fall einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages, in dem nur ein Teil der Arbeiten verbotswidrig erbracht wird.Der Dienstgeber, der die höherwertigen Dienstleistungen trotz mangelnder Berufsausübungsberechtigung des Dienstnehmers bewusst entgegengenommen hat, hat diese auch entsprechend zu entlohnen. Die Entlohnung richtet sich diesbezüglich aber nicht nach dem verschafften Nutzen, sondern es gebührt dem Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 1152, ABGB dafür ein angemessenes Entgelt. Dies gilt auch für den Fall einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages, in dem nur ein Teil der Arbeiten verbotswidrig erbracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021366
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00022_9200000_001