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Rechtssatz RS0021366

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021366

Geschäftszahl

9ObA22/92

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Rechtssatz

Der Dienstgeber, der die höherwertigen Dienstleistungen trotz mangelnder Berufsausübungsberechtigung des Dienstnehmers bewusst entgegengenommen hat, hat diese auch entsprechend zu entlohnen. Die Entlohnung richtet sich diesbezüglich aber nicht nach dem verschafften Nutzen, sondern es gebührt dem Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 1152, ABGB dafür ein angemessenes Entgelt. Dies gilt auch für den Fall einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages, in dem nur ein Teil der Arbeiten verbotswidrig erbracht wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 22/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 22/92
    Veröff: Arb 11024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021366

Im RIS seit

29.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00022_9200000_001