Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Ansicht der beklagten Partei, dem Begehren auf Bezugsdifferenz
stehe schon die "Unredlichkeit" des Klägers bei Erbringung der
höherwertigen Dienste entgegen, widerspricht Lehre und
Rechtsprechung. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, entsteht
durch die Heranziehung eines Dienstnehmers zu Tätigkeiten, zu denen
er nach dem Krankenpflegegesetz nicht befugt ist, zwar ein
gesetzwidriger Zustand, der jederzeit zu beseitigen ist
(vgl Arb 10.490; Arb 9.401 = ZAS 1976/11 (Stifter)), doch hat der
Dienstgeber, der die höherwertigen Dienstleistungen trotz
mangelnder Berufsausübungsberechtigung des Dienstnehmers bewußt
entgegengenommen hat, diese auch entsprechend zu entlohnen. Die
Entlohnung richtet sich diesbezüglich aber nicht nach dem
verschafften Nutzen, sondern es gebührt dem Dienstnehmer im Sinne
des § 1152 ABGB dafür ein angemessenes Entgelt (vgl Hoyer,
ZAS 1969, 217 f; F.Bydlinski in FS Wilburg I, Lohn- und
Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen,
45 ff, 72; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 201; Krejci in Rummel2
ABGB § 1152 Rz 5; DRdA 1987/5 (Spielbüchler) = ZAS 1985/18
(P.Bydlinski) = Arb 10.374 ua), dessen Ermittlung sich im Bereich
des VBG nach Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe richtet (vgl Stifter, ZAS 1976, 102 f; 9 Ob A 35/88). Dies gilt auch für den Fall einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages, in dem nur ein Teil der Arbeiten verbotswidrig erbracht wird.des VBG nach Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe richtet vergleiche Stifter, ZAS 1976, 102 f; 9 Ob A 35/88). Dies gilt auch für den Fall einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages, in dem nur ein Teil der Arbeiten verbotswidrig erbracht wird.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht auf den Dienstvertrag, sondern auf die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit ankommt; es sei denn, daß der nicht überwiegende Teil der Tätigkeit im Rahmen der gesamten Dienstleistung von überragender Bedeutung oder Wichtigkeit ist (vgl Arb 9.233, 9.062, 8.495, 8.069, 8.046, 7.632, 7.374 uva; allgemein auch Arb 10.534, 10.374 ua). Führt daher selbst eine zulässige höherwertige Teiltätigkeit des Vertragsbediensteten, die nicht überwiegend erfolgt und auch nicht von besonderer Bedeutung ist, zu keiner höheren Einstufung und daher zu keiner besseren Entlohnung, kann auch eine solchermaßen nicht qualifizierte verbotene Teiltätigkeit keinen höheren Entlohnungsanspruch auslösen. Übte der Kläger somit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich weitaus überwiegend nur d-wertige Tätigkeiten aus, wurde er ohnehin angemessen entlohnt. Er konnte demnach aus der Erbringung einer nicht im aufgezeigten Sinn überwiegenden verbotenen Teiltätigkeit keine gesonderte Entlohnung erwarten und die beklagte Partei mußte andererseits nicht mit einer zusätzlichen Erstattungspflicht rechnen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, ein anteiliger Geldersatz für geleistete höherwertige Dienste stehe dem Kläger auch dann zu, wenn diese nicht überwiegend oder ohne besondere Bedeutung erbracht wurden, kann daher nicht beigepflichtet werden. Insoweit ist daher eine zusätzliche Klarstellung zu den ansonsten im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes erforderlich.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht auf den Dienstvertrag, sondern auf die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit ankommt; es sei denn, daß der nicht überwiegende Teil der Tätigkeit im Rahmen der gesamten Dienstleistung von überragender Bedeutung oder Wichtigkeit ist vergleiche Arb 9.233, 9.062, 8.495, 8.069, 8.046, 7.632, 7.374 uva; allgemein auch Arb 10.534, 10.374 ua). Führt daher selbst eine zulässige höherwertige Teiltätigkeit des Vertragsbediensteten, die nicht überwiegend erfolgt und auch nicht von besonderer Bedeutung ist, zu keiner höheren Einstufung und daher zu keiner besseren Entlohnung, kann auch eine solchermaßen nicht qualifizierte verbotene Teiltätigkeit keinen höheren Entlohnungsanspruch auslösen. Übte der Kläger somit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich weitaus überwiegend nur d-wertige Tätigkeiten aus, wurde er ohnehin angemessen entlohnt. Er konnte demnach aus der Erbringung einer nicht im aufgezeigten Sinn überwiegenden verbotenen Teiltätigkeit keine gesonderte Entlohnung erwarten und die beklagte Partei mußte andererseits nicht mit einer zusätzlichen Erstattungspflicht rechnen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, ein anteiliger Geldersatz für geleistete höherwertige Dienste stehe dem Kläger auch dann zu, wenn diese nicht überwiegend oder ohne besondere Bedeutung erbracht wurden, kann daher nicht beigepflichtet werden. Insoweit ist daher eine zusätzliche Klarstellung zu den ansonsten im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes erforderlich.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.