Rechtssatz RS0021367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021367
Geschäftszahl
1Ob1072/28; 5Ob588/78; 2Ob245/06b
Entscheidungsdatum
30.08.2007
Rechtssatz
Für die von einen Bauunternehmer auf eine Einladung zum Wettbewerb gelieferte Pläne und Kostenvoranschläge gebührt ihm nur dann eine Entlohnung, wenn sie bestellt wurden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1072/28
Entscheidungstext OGH 18.12.1928 1 Ob 1072/28
Veröff: SZ 10/352
- 5 Ob 588/78
Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 588/78
Vgl
- 2 Ob 245/06b
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 245/06b
Auch; Beisatz: Dem Teilnehmer an einem Wettbewerb gebührt für seinen Vorentwurf nur dann eine Entlohnung, wenn er entweder mit der Erstellung des Vorentwurfes beauftragt worden war oder - unabhängig von einer solchen Auftragserteilung und vom Ergebnis des Wettbewerbes - eine Vergütung seiner Bemühungen zugesichert erhalten hatte. (T1); Veröff: SZ 2007/136
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0021367
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19281218_OGH0002_0010OB01072_2800000_001