Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Kläger machen geltend, sie hätten an einem „geladenen Wettbewerb" teilgenommen und den gewünschten Vorentwurf erstellt. Diese Planung, die der Erarbeitung eines architektonischen Löschungsvorschlages für das vorgegebene Thema gedient habe, sei im Gegensatz zu einer bloßen Kostenschätzung durchaus ein „selbständiges Werk". Dies sei vom Berufungsgericht bei seiner der Meinung Krejcis folgenden Beurteilung, dass im Zweifel von der Unentgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen auszugehen sei, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Richtigerweise habe im Sinne des § 1152 ABGB im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen zu gelten. Die Angemessenheit ergebe sich aus der Gebührenordnung für Architekten bzw der zwar nicht vereinbarten, aber als Grundlage üblichen Wettbewerbsordnung Architektur.Die Kläger machen geltend, sie hätten an einem „geladenen Wettbewerb" teilgenommen und den gewünschten Vorentwurf erstellt. Diese Planung, die der Erarbeitung eines architektonischen Löschungsvorschlages für das vorgegebene Thema gedient habe, sei im Gegensatz zu einer bloßen Kostenschätzung durchaus ein „selbständiges Werk". Dies sei vom Berufungsgericht bei seiner der Meinung Krejcis folgenden Beurteilung, dass im Zweifel von der Unentgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen auszugehen sei, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Richtigerweise habe im Sinne des Paragraph 1152, ABGB im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen zu gelten. Die Angemessenheit ergebe sich aus der Gebührenordnung für Architekten bzw der zwar nicht vereinbarten, aber als Grundlage üblichen Wettbewerbsordnung Architektur.
Hiezu wurde erwogen:
Architektenwettbewerbe können von öffentlichen oder privaten Auftraggebern ausgeschrieben werden. Mögliche Arten des Wettbewerbes sind der offene, der nicht offene und der geladene Wettbewerb. Während sich bei den beiden ersten Varianten die Ausschreibung an einen unbestimmten Personenkreis richtet, wird beim geladenen Wettbewerb eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert (zur Terminologie vgl § 112 BVergG 2002). Unterschieden wird ferner zwischen Realisierungswettbewerben und bloßen Entwurfs- oder Ideenwettbewerben, je nach dem, ob nach den konkreten Wettbewerbsbedingungen dem Wettbewerb ein Vergabeverfahren folgen soll, oder ob - ohne dass die Absicht auf Umsetzung einer der Lösungen besteht - nur die besten Beiträge prämiert werden sollen (Schwartz, BVergG 2002 § 111 Rz 2; Steiner, Rechtsanspruch auf Auftragserteilung für den Gewinner eines Architektenwettberbes?, RdW 1999, 513, 515).Architektenwettbewerbe können von öffentlichen oder privaten Auftraggebern ausgeschrieben werden. Mögliche Arten des Wettbewerbes sind der offene, der nicht offene und der geladene Wettbewerb. Während sich bei den beiden ersten Varianten die Ausschreibung an einen unbestimmten Personenkreis richtet, wird beim geladenen Wettbewerb eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert (zur Terminologie vergleiche Paragraph 112, BVergG 2002). Unterschieden wird ferner zwischen Realisierungswettbewerben und bloßen Entwurfs- oder Ideenwettbewerben, je nach dem, ob nach den konkreten Wettbewerbsbedingungen dem Wettbewerb ein Vergabeverfahren folgen soll, oder ob - ohne dass die Absicht auf Umsetzung einer der Lösungen besteht - nur die besten Beiträge prämiert werden sollen (Schwartz, BVergG 2002 Paragraph 111, Rz 2; Steiner, Rechtsanspruch auf Auftragserteilung für den Gewinner eines Architektenwettberbes?, RdW 1999, 513, 515).
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern am Wettbewerb ist stets zivilrechtlicher Natur (SZ 61/90). Grundsätzlich beruhen ihre Rechtsbeziehungen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens (§ 860 ABGB; SZ 54/130; 7 Ob 562/91 = EvBl 1991/187; Rummel in Rummel, ABGB3 § 860 Rz 1; Steiner aaO 513). Werden dem Sieger neben dem Preisgeld weitere Rechte, etwa die Vergabe des Planungsauftrages, in Aussicht gestellt, ist die Ausschreibung rechtlich nicht als Auslobung, sondern als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten zu qualifizieren (Rummel aaO; Steiner aaO 515).Das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern am Wettbewerb ist stets zivilrechtlicher Natur (SZ 61/90). Grundsätzlich beruhen ihre Rechtsbeziehungen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens (Paragraph 860, ABGB; SZ 54/130; 7 Ob 562/91 = EvBl 1991/187; Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 860, Rz 1; Steiner aaO 513). Werden dem Sieger neben dem Preisgeld weitere Rechte, etwa die Vergabe des Planungsauftrages, in Aussicht gestellt, ist die Ausschreibung rechtlich nicht als Auslobung, sondern als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten zu qualifizieren (Rummel aaO; Steiner aaO 515).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das BVergG 2002 keine Anwendung findet, weil die ausschreibende erstbeklagte Partei nicht in den persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§§ 7 ff leg cit) fiel. Nach der Wettbewerbsausschreibung handelte es sich um einen Realisierungswettbewerb in der Form eines geladenen Wettbewerbes, bei welchem dem Sieger kein Preisgeld sondern die Erteilung des Planungsauftrages zugesichert wurde. Im Sinne der erörterten Rechtslage war die Ausschreibung daher als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten für das beabsichtigte Projekt zu qualifizieren.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das BVergG 2002 keine Anwendung findet, weil die ausschreibende erstbeklagte Partei nicht in den persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 7, ff leg cit) fiel. Nach der Wettbewerbsausschreibung handelte es sich um einen Realisierungswettbewerb in der Form eines geladenen Wettbewerbes, bei welchem dem Sieger kein Preisgeld sondern die Erteilung des Planungsauftrages zugesichert wurde. Im Sinne der erörterten Rechtslage war die Ausschreibung daher als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten für das beabsichtigte Projekt zu qualifizieren.
Wie der Oberste Gerichtshof zu einem vergleichbaren Sachverhalt bereits in der Entscheidung SZ 10/352 ausgeführt hat, „ist als Regel anzunehmen, dass derjenige, der einen Bau zu vergeben hat und Interessenten zum Wettbewerb einlädt, nicht daran denkt, dass er die Bewerber für die mit der Offerte allenfalls verbundenen Arbeiten zu entlohnen habe. Durch eine derartige Einladung wird den Interessenten nur freigestellt, sich am Wettbewerb zu beteiligen, und wer sich daraufhin mit einer Offerte meldet, muss damit rechnen, nicht nur, dass ihm der Bau nicht übertragen wird, sondern auch, dass er für die notwendigen Vorarbeiten eine Entlohnung nicht erhält. Er übernimmt dieses Risiko in der Erkenntnis, dass er eine Arbeit verrichtet, die er aus freien Stücken übernommen hat, die ihm nicht aufgetragen wurde. Will er nicht umsonst gearbeitet haben, so darf er sich entweder am Wettbewerb nicht beteiligen oder muss sich im Voraus ausbedingen, dass er in dem Fall, als ihm der Bau nicht übertragen werden würde, für seine bisher geleisteten Arbeiten zu entschädigen sei." Eine angemessene Entlohnung könne der Teilnehmer nur dann fordern, wenn von ihm die Verfassung von Plänen und Kostenvoranschlägen zugleich mit der Einladung zur Überreichung der Offerte auch „verlangt" (im Sinne der Erteilung eines gesonderten Auftrages) worden sei.
Später hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 30/63 (dort obiter) und 5 Ob 588/78 jeweils unter Hinweis auf SZ 10/352 die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der mit einer Offerterstellung verbundenen Vorarbeiten betont. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung stellt Rummel (aaO § 861 Rz 5 aE) die Kostenersatzpflicht des Auftraggebers für ein abgelehntes Angebot - von Verbraucherverträgen abgesehen - darauf ab, ob die Angebotserstellung zum Gegenstand eines besonderen Vertrages gemacht worden ist. Auch laut Apathy/Riedler (in Schwimann, ABGB3 IV § 861 Rz 7 aE) ist die auf (bloßes) Ersuchen erstellte Offerte nicht zu honorieren. Im Anwendungsbereich des BVergG 2002 sind Angebote ebenfalls grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen (§ 86 Abs 1 leg cit). Der Auftraggeber hat den Bietern bei funktionaler Leistungsbeschreibung überhaupt keine Kosten, ansonsten nur die Kosten für verlangte besondere Ausarbeitungen zu vergüten (Schwartz aaO § 86 Rz 4).Später hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 30/63 (dort obiter) und 5 Ob 588/78 jeweils unter Hinweis auf SZ 10/352 die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der mit einer Offerterstellung verbundenen Vorarbeiten betont. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung stellt Rummel (aaO Paragraph 861, Rz 5 aE) die Kostenersatzpflicht des Auftraggebers für ein abgelehntes Angebot - von Verbraucherverträgen abgesehen - darauf ab, ob die Angebotserstellung zum Gegenstand eines besonderen Vertrages gemacht worden ist. Auch laut Apathy/Riedler (in Schwimann, ABGB3 römisch vier Paragraph 861, Rz 7 aE) ist die auf (bloßes) Ersuchen erstellte Offerte nicht zu honorieren. Im Anwendungsbereich des BVergG 2002 sind Angebote ebenfalls grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen (Paragraph 86, Absatz eins, leg cit). Der Auftraggeber hat den Bietern bei funktionaler Leistungsbeschreibung überhaupt keine Kosten, ansonsten nur die Kosten für verlangte besondere Ausarbeitungen zu vergüten (Schwartz aaO Paragraph 86, Rz 4).
An der erörterten Rechtsprechung, wonach die Erstellung einer Offerte im Zweifel unentgeltlich ist, ist grundsätzlich festzuhalten. Die von Krejci (aaO) und Schilcher (in Krejci, KSchG-Handbuch [1981] 412 ff) mit unterschiedlichen Lösungsvorschlägen für jene Fälle propagierte Ausnahme, in welchem die mit umfangreichen und kostspieligen Arbeiten verbundene Legung eines als Offerte zu qualifizierenden Kostenvoranschlages als selbständiges Werk zu beurteilen sei, kann für die Teilnehmer an einem Realisierungswettbewerb nicht zum Tragen kommen, weil dort der Offertcharakter der Wettbewerbsarbeiten im Vordergrund steht. Die Teilnahme erfolgt, um den Anschlussauftrag zu akquirieren. Da die Ausführung der Planungsarbeiten nur dem Sieger übertragen wird, besitzen die Planungsleistungen der übrigen Teilnehmer, mögen sie auch noch so aufwendig gewesen sein, für den Auftraggeber keinen eigenständigen Wert.
Dem Anspruch der Kläger könnte demnach nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn sie von der erstbeklagten Partei entweder mit der Erstellung des Vorentwurfes beauftragt worden wären oder - unabhängig von einer solchen Auftragserteilung und vom Ergebnis des Wettbewerbes - eine Vergütung ihrer Bemühungen zugesichert erhalten hätten. Die Kläger haben sich in erster Instanz auf beide Anspruchsgrundlagen gestützt.
Die Erteilung eines besonderen Auftrages an die Kläger (im Sinne eines Vertragsabschlusses) ist aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ableitbar. Weder bei dem stattgefundenen Vorgespräch noch im Zuge der Ausschreibung kam es zu einer der erstbeklagten Partei zuzurechnenden Willensäußerung, welche die Kläger redlicherweise als selbständigen Auftrag zur Verfassung eines Vorentwurfplanes verstehen durften. Die Übermittlung der „Vorgaben für die Erstellung eines Gebäude- und Parkflächenentwurfes" diente der bei einem Architektenwettbewerb essentiellen Umschreibung der Aufgabenstellung, schuf aber keine rechtsgeschäftliche Sonderverbindung zwischen den Streitteilen. Es lag vielmehr weiterhin im Ermessen der Kläger, sich am Wettbewerb zu beteiligen und das Risiko unvergüteter aufwendiger Vorleistungen in Kauf zu nehmen (zur Problematik dieser gerade für die Berufsgruppe der Architekten spezifischen Abwägung vgl Schweer, Architekturwettbewerb und Weiterbeauftragungszusage, in FS Peter Raue [2006] 319).Die Erteilung eines besonderen Auftrages an die Kläger (im Sinne eines Vertragsabschlusses) ist aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ableitbar. Weder bei dem stattgefundenen Vorgespräch noch im Zuge der Ausschreibung kam es zu einer der erstbeklagten Partei zuzurechnenden Willensäußerung, welche die Kläger redlicherweise als selbständigen Auftrag zur Verfassung eines Vorentwurfplanes verstehen durften. Die Übermittlung der „Vorgaben für die Erstellung eines Gebäude- und Parkflächenentwurfes" diente der bei einem Architektenwettbewerb essentiellen Umschreibung der Aufgabenstellung, schuf aber keine rechtsgeschäftliche Sonderverbindung zwischen den Streitteilen. Es lag vielmehr weiterhin im Ermessen der Kläger, sich am Wettbewerb zu beteiligen und das Risiko unvergüteter aufwendiger Vorleistungen in Kauf zu nehmen (zur Problematik dieser gerade für die Berufsgruppe der Architekten spezifischen Abwägung vergleiche Schweer, Architekturwettbewerb und Weiterbeauftragungszusage, in FS Peter Raue [2006] 319).
Die Entgeltlichkeit ihrer Bemühungen stützten die Kläger auf die von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) 2000. Dieser kommt allerdings a priori kein normativer Charakter zu; es handelt sich um einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zustimmend zur Kenntnis genommenen und für die Bundesdienststellen verbindlich erklärten „Leitfaden", der eine Reihe wichtiger Hinweise für die fachgerechte Durchführung von Architekturwettbewerben enthält (Haunold, ZVB 2001/46, 117; Sagmeister, ZVB 2002/111, 312; ebenso Steiner aaO 514 zu den WOA 1988). Die WOA bindet nur dann, wenn bzw soweit sie im Rahmen der Ausschreibung eines Wettbewerbes diesem zu Grunde gelegt worden ist (vgl Steiner aaO; Sagmeister aaO; weiters § 115 Abs 3 BvergG 2002 und Schwartz aaO § 115 Rz 5). Dies war hier nicht der Fall. Der Ausschreibung ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die erstbeklagte Partei den ausgeschriebenen Wettbewerb den Regeln der WOA ganz oder auch nur teilweise unterworfen hat. Die Kläger gestehen in ihrer Revision überdies zu, dass die Geltung der WOA auch nicht „vereinbart" wurde. Mit ihrer erstmals in diesem Rechtsmittel aufgestellten Behauptung, die WOA sei „als Grundlage üblich", berufen sie sich zwar erkennbar auf das Bestehen einer entsprechenden Verkehrsübung, verstoßen aber infolge des Tatsachencharakters dieser Frage (vgl RIS-Justiz RS0042274; Rummel aaO § 914 Rz 24; auch Kramer in Straube, HGB3 I § 346 Rz 30 f) in unzulässiger Weise gegen das Neuerungsverbot (§ 504 ZPO).Die Entgeltlichkeit ihrer Bemühungen stützten die Kläger auf die von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) 2000. Dieser kommt allerdings a priori kein normativer Charakter zu; es handelt sich um einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zustimmend zur Kenntnis genommenen und für die Bundesdienststellen verbindlich erklärten „Leitfaden", der eine Reihe wichtiger Hinweise für die fachgerechte Durchführung von Architekturwettbewerben enthält (Haunold, ZVB 2001/46, 117; Sagmeister, ZVB 2002/111, 312; ebenso Steiner aaO 514 zu den WOA 1988). Die WOA bindet nur dann, wenn bzw soweit sie im Rahmen der Ausschreibung eines Wettbewerbes diesem zu Grunde gelegt worden ist vergleiche Steiner aaO; Sagmeister aaO; weiters Paragraph 115, Absatz 3, BvergG 2002 und Schwartz aaO Paragraph 115, Rz 5). Dies war hier nicht der Fall. Der Ausschreibung ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die erstbeklagte Partei den ausgeschriebenen Wettbewerb den Regeln der WOA ganz oder auch nur teilweise unterworfen hat. Die Kläger gestehen in ihrer Revision überdies zu, dass die Geltung der WOA auch nicht „vereinbart" wurde. Mit ihrer erstmals in diesem Rechtsmittel aufgestellten Behauptung, die WOA sei „als Grundlage üblich", berufen sie sich zwar erkennbar auf das Bestehen einer entsprechenden Verkehrsübung, verstoßen aber infolge des Tatsachencharakters dieser Frage vergleiche RIS-Justiz RS0042274; Rummel aaO Paragraph 914, Rz 24; auch Kramer in Straube, HGB3 römisch eins Paragraph 346, Rz 30 f) in unzulässiger Weise gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, ZPO).
Es kommt somit auch die WOA 2000 als taugliche Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Regelungen kann ebenso auf sich beruhen, wie die Prüfung der Angemessenheit des von den Klägern berechneten Honorars.
Aus den dargelegten Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 46 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 46 und 50 ZPO.