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Rechtssatz RS0021441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021441

Geschäftszahl

6Ob93/74

Entscheidungsdatum

06.06.1974

Rechtssatz

Werden nach einer auf Grund eines (detaillierten) Kostenvoranschlages erfolgten Bestellung eines Werkes noch weitere gleichartige Zusatzarbeiten an denselben Objekten in Auftrag gegeben, dann dürfen - mangels anderer Vereinbarung - als angemessenes Entgelt für die Zusatzarbeiten nur Preise auf der Basis des Kostenvoranschlages und nicht Regiepreise verrechnet werden. Beabsichtigt der Unternehmer, für die Zusatzarbeiten ein höheres Entgelt zu verlangen, so hat er den Besteller darauf hinzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 93/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 6 Ob 93/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021441

Dokumentnummer

JJR_19740606_OGH0002_0060OB00093_7400000_001