Rechtssatz RS0021448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021448
Entscheidungsdatum
16.12.1987
Rechtssatz
Der Einwand, der Arbeitsweg gehöre der Sphäre des Arbeitnehmers an, ist nicht stichhältig, da alle in § 1154 b ABGB angeführten Entgeltfortzahlungsgründe der Arbeitnehmersphäre zuzuordnen sind, der Gesetzgeber aber dennoch das Risiko den Dienstgeber aufgebürdet hat, weil der Lohn die Existenzgrundlage für den Dienstnehmer bildet. Der Arbeitnehmer muß allerdings ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindern worden sein.Der Einwand, der Arbeitsweg gehöre der Sphäre des Arbeitnehmers an, ist nicht stichhältig, da alle in Paragraph 1154, b ABGB angeführten Entgeltfortzahlungsgründe der Arbeitnehmersphäre zuzuordnen sind, der Gesetzgeber aber dennoch das Risiko den Dienstgeber aufgebürdet hat, weil der Lohn die Existenzgrundlage für den Dienstnehmer bildet. Der Arbeitnehmer muß allerdings ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindern worden sein.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 202/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 202/87
Veröff: RdW 1988,169 = ZAS 1988,167 (Schnorr) = JBl 1988,802 (zustimmend Holzer) = SZ 60/284
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021448
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00202_8700000_002