Die Revision ist zulässig, weil die Fragen
a) ob ein Elementarereignis, das den Arbeitnehmer hindert (rechtzeitig) an den Arbeitsplatz zu gelangen, ein Hinderungsgrund iS des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB ist, unda) ob ein Elementarereignis, das den Arbeitnehmer hindert (rechtzeitig) an den Arbeitsplatz zu gelangen, ein Hinderungsgrund iS des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB ist, und
b) ob ein über die Dienstgebersphäre hinaus die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise treffendes Elementarereignis die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers nach § 1154 b ABGB ausschließt,b) ob ein über die Dienstgebersphäre hinaus die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise treffendes Elementarereignis die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers nach Paragraph 1154, b ABGB ausschließt,
Rechtsfragen des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung iS des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG sind, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (siehe dazu Kuderna, ASGG, § 46 Anm. 7). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Rechtsfragen des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung iS des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG sind, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (siehe dazu Kuderna, ASGG, Paragraph 46, Anmerkung 7). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Abschnitt XVI KV verweist auf § 1154 b ABGB und gewährt den Arbeitnehmern in inhaltlicher und teilweise auch wörtlicher Übereinstimmung mit § 1154 b Abs 1 ABGB einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Verdienstes (= Entgeltfortzahlungsanspruch), wenn ein Arbeitnehmer durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne seine Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste gehindert wird. Die Z 6 bis 15 des Abschnittes XVI KV regeln verschiedene Fälle der Arbeitsverhinderung und legen fest, in welchem Umfang der Arbeitnehmer hiefür bezahlte Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen kann. Dies stand den Kollektivvertragsparteien frei, weil § 1154 b ABGB, wie sich aus § 1164 Abs 1 und 2 ABGB iVm § 1154 Abs 1 Satz 2 ABGB ergibt, insoweit dispositives Recht ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 1154 b; Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht4 218 f). Die Aufzählung der Z 6 bis 15 des Abschnittes XVI KV ist aber nur beispielsweise. Für alle nicht besonders geregelten Fälle deckt sich die allgemeine Anordnung des KV (Generalklausel nach Z 10) mit der gesetzlichen Regelung des § 1154 Abs 1 Satz 2 ABGB, so daß diese Kollektivvertragsbestimmung so auszulegen ist, wie Lehre und Rechtsprechung die inhaltsgleiche gesetzliche Norm verstehen. "Andere" (gemeint: neben den in § 1154 b Abs 1 Satz 1 geregelten Verhinderungsfällen "Krankheit oder Unglücksfall") wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe iS des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB sind nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch Gründe, die seine Person "betreffen", also ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten (Adler-Höller in Klang2 V 277;Abschnitt römisch sechzehn KV verweist auf Paragraph 1154, b ABGB und gewährt den Arbeitnehmern in inhaltlicher und teilweise auch wörtlicher Übereinstimmung mit Paragraph 1154, b Absatz eins, ABGB einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Verdienstes (= Entgeltfortzahlungsanspruch), wenn ein Arbeitnehmer durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne seine Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste gehindert wird. Die Ziffer 6 bis 15 des Abschnittes römisch sechzehn KV regeln verschiedene Fälle der Arbeitsverhinderung und legen fest, in welchem Umfang der Arbeitnehmer hiefür bezahlte Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen kann. Dies stand den Kollektivvertragsparteien frei, weil Paragraph 1154, b ABGB, wie sich aus Paragraph 1164, Absatz eins und 2 ABGB in Verbindung mit Paragraph 1154, Absatz eins, Satz 2 ABGB ergibt, insoweit dispositives Recht ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 1154, b; Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht4 218 f). Die Aufzählung der Ziffer 6 bis 15 des Abschnittes römisch sechzehn KV ist aber nur beispielsweise. Für alle nicht besonders geregelten Fälle deckt sich die allgemeine Anordnung des KV (Generalklausel nach Ziffer 10,) mit der gesetzlichen Regelung des Paragraph 1154, Absatz eins, Satz 2 ABGB, so daß diese Kollektivvertragsbestimmung so auszulegen ist, wie Lehre und Rechtsprechung die inhaltsgleiche gesetzliche Norm verstehen. "Andere" (gemeint: neben den in Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 1 geregelten Verhinderungsfällen "Krankheit oder Unglücksfall") wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe iS des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB sind nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch Gründe, die seine Person "betreffen", also ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 277;
Krejci in Rummel aaO Rz 10 zu § 1154 b ABGB; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht3 265; auch Rabofsky aaO 217, Arb. 8.147 = EvBl 1966/93;Krejci in Rummel aaO Rz 10 zu Paragraph 1154, b ABGB; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht3 265; auch Rabofsky aaO 217, Arb. 8.147 = EvBl 1966/93;
Arb. 9.918 LGZ Wien). Um hervorzuheben, daß die Gründe nicht "in der Person des Dienstnehmers entstanden" sein müssen, wurden diese Worte (welche die als Vorbild dienende Regelung des § 616 BGB enthielt) bei der Schaffung des § 1154 b ABGB durch die Worte "seine Person betreffenden" ersetzt (Bericht der Kommission für Justizgegenstände, 78 BlgHH 21. Sess. = HHB 216; auch Adler-Höller aaO FN 9). Der Einwand der Revision, wichtig könnten überhaupt nur Gründe sein, die im Falle einer Pflichtenkollision zwischen höheren außerdienstlichen und anderen dienstlichen Pflichten ein Fernbleiben vom Dienst rechtfertigten, ist verfehlt. Ein Hinderungsgrund, der dem Arbeitnehmer gar keine Wahl läßt, sich für die Verrichtung der Arbeit oder die Erfüllung einer außerdienstlichen Pflicht zu entscheiden, sondern ihn wegen unmittelbarer Einwirkung faktisch daran hindert, Arbeit zu verrichten, ist ebenfalls als wichtiger Grund anzuerkennen. Das war auch schon Meinung des zitierten HHB, der als Beispiel einer gerade nicht in der Person des Arbeitnehmers entstandenen Ursache "eventuell auch Verkehrsstörungen" erwähnt. Von der bisherigen Rechtsprechung erster und zweiter Instanz, sowie der Spruchpraxis der Einigungsämter wurden daher Ereignisse, die durch ihre unmittelbare Einwirkung den Arbeitnehmer daran hinderten, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, als Hinderungsgrund iS des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB anerkannt, wie etwa die vorübergehende Einstellung des zur Erreichung der Arbeitsstätte erforderlichen Massenverkehrsmittels (Arb. 4.990; SozM I a/b 115) oder ein Eisenbahnerstreik (Arb. 3.008, 8.097; dazu auch Krejci aaO Rz 13 zu § 1154 b und Martinek-Schwarz, AngG6 254). Da es dem Gesetzgeber nur auf die unmittelbare Einwirkung des Ereignisses auf den Arbeitnehmer und nicht auf das Entstehen des Ereignisses in seiner Person ankam, wird es von der Lehre auch für belanglos gehalten, ob es ein derartiger Grund (wie insbesondere eine Verkehrsstörung) als Massenerscheinung auch zahlreichen anderen Arbeitnehmern unmöglich macht, an den Arbeitsort zu gelangen, weil der Gesetzgeber diesbezüglich nicht unterscheide (Adler-Höller in Klang aaO 278;Arb. 9.918 LGZ Wien). Um hervorzuheben, daß die Gründe nicht "in der Person des Dienstnehmers entstanden" sein müssen, wurden diese Worte (welche die als Vorbild dienende Regelung des Paragraph 616, BGB enthielt) bei der Schaffung des Paragraph 1154, b ABGB durch die Worte "seine Person betreffenden" ersetzt (Bericht der Kommission für Justizgegenstände, 78 BlgHH 21. Sess. = HHB 216; auch Adler-Höller aaO FN 9). Der Einwand der Revision, wichtig könnten überhaupt nur Gründe sein, die im Falle einer Pflichtenkollision zwischen höheren außerdienstlichen und anderen dienstlichen Pflichten ein Fernbleiben vom Dienst rechtfertigten, ist verfehlt. Ein Hinderungsgrund, der dem Arbeitnehmer gar keine Wahl läßt, sich für die Verrichtung der Arbeit oder die Erfüllung einer außerdienstlichen Pflicht zu entscheiden, sondern ihn wegen unmittelbarer Einwirkung faktisch daran hindert, Arbeit zu verrichten, ist ebenfalls als wichtiger Grund anzuerkennen. Das war auch schon Meinung des zitierten HHB, der als Beispiel einer gerade nicht in der Person des Arbeitnehmers entstandenen Ursache "eventuell auch Verkehrsstörungen" erwähnt. Von der bisherigen Rechtsprechung erster und zweiter Instanz, sowie der Spruchpraxis der Einigungsämter wurden daher Ereignisse, die durch ihre unmittelbare Einwirkung den Arbeitnehmer daran hinderten, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, als Hinderungsgrund iS des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB anerkannt, wie etwa die vorübergehende Einstellung des zur Erreichung der Arbeitsstätte erforderlichen Massenverkehrsmittels (Arb. 4.990; SozM römisch eins a/b 115) oder ein Eisenbahnerstreik (Arb. 3.008, 8.097; dazu auch Krejci aaO Rz 13 zu Paragraph 1154, b und Martinek-Schwarz, AngG6 254). Da es dem Gesetzgeber nur auf die unmittelbare Einwirkung des Ereignisses auf den Arbeitnehmer und nicht auf das Entstehen des Ereignisses in seiner Person ankam, wird es von der Lehre auch für belanglos gehalten, ob es ein derartiger Grund (wie insbesondere eine Verkehrsstörung) als Massenerscheinung auch zahlreichen anderen Arbeitnehmern unmöglich macht, an den Arbeitsort zu gelangen, weil der Gesetzgeber diesbezüglich nicht unterscheide (Adler-Höller in Klang aaO 278;
Krejci in Rummel aaO Rz 13 zu § 1154 b ABGB;Krejci in Rummel aaO Rz 13 zu Paragraph 1154, b ABGB;
Martinek-Schwarz aaO 254; zum Problem der Verkehrsstörungen ausführlich Holzer, Die Dienstverhinderung aus anderen wichtigen die Person des Dienstnehmers betreffenden Gründen, DRdA 1970, 107 118;
auch Gschnitzer, Schuldrecht bes T 79). Mit dem Einwand, der Arbeitsweg gehöre der Sphäre des Arbeitnehmers an, übersieht der Revisionswerber, daß alle in § 1154 b ABGB angeführten Entgeltfortzahlungsgründe der Arbeitnehmersphäre zuzuordnen sind, der Gesetzgeber aber dennoch das Risiko für diese Dienstverhinderungen in beschränktem Umfang, nämlich für eine verhältnismäßig kurze Zeit, dem Dienstgeber aufgebürdet hat, weil der Lohn die Existenzgrundlage für den Dienstnehmer bildet. Daß der Arbeitnehmer deswegen noch nicht für jegliche Verspätung auf dem Arbeitsweg Entgeltfortzahlung verlangen kann, ergibt sich schon daraus, daß er ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert worden sein muß. Daher muß der Arbeitnehmer etwa die üblichen Verspätungen im Individualverkehr infolge häufig vorkommender Verkehrsstockungen, sowie die (meist geringfügigen) gewöhnlichen Verspätungen im Massenverkehr fahrplanmäßiger Beförderungsmittel durch rechtzeitigen Antritt der Fahrt zur Arbeit einkalkulieren (Holzer aaO 118). Darauf muß hier aber nicht näher eingegangen werden, da außer Zweifel steht, daß der Kläger infolge der außergewöhnlichen Schneefälle den Arbeitsplatz überhaupt nicht erreichen konnte. Der Oberste Gerichtshof folgt daher der bisher in Lehre und Rechtsprechung vertretenen, in den Materialien zu § 1154 b ABGB erwähnten Ansicht, daß Verkehrsstörungen, die den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden daran hindern, den Arbeitsplatz zu erreichen, als Hinderungsgrund iS des § 1154 b ABGB anzusehen sind, auch wenn es sich dabei um eine Massenerscheinung handelt, die auch zahlreiche andere Arbeitnehmer betrifft.auch Gschnitzer, Schuldrecht bes T 79). Mit dem Einwand, der Arbeitsweg gehöre der Sphäre des Arbeitnehmers an, übersieht der Revisionswerber, daß alle in Paragraph 1154, b ABGB angeführten Entgeltfortzahlungsgründe der Arbeitnehmersphäre zuzuordnen sind, der Gesetzgeber aber dennoch das Risiko für diese Dienstverhinderungen in beschränktem Umfang, nämlich für eine verhältnismäßig kurze Zeit, dem Dienstgeber aufgebürdet hat, weil der Lohn die Existenzgrundlage für den Dienstnehmer bildet. Daß der Arbeitnehmer deswegen noch nicht für jegliche Verspätung auf dem Arbeitsweg Entgeltfortzahlung verlangen kann, ergibt sich schon daraus, daß er ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert worden sein muß. Daher muß der Arbeitnehmer etwa die üblichen Verspätungen im Individualverkehr infolge häufig vorkommender Verkehrsstockungen, sowie die (meist geringfügigen) gewöhnlichen Verspätungen im Massenverkehr fahrplanmäßiger Beförderungsmittel durch rechtzeitigen Antritt der Fahrt zur Arbeit einkalkulieren (Holzer aaO 118). Darauf muß hier aber nicht näher eingegangen werden, da außer Zweifel steht, daß der Kläger infolge der außergewöhnlichen Schneefälle den Arbeitsplatz überhaupt nicht erreichen konnte. Der Oberste Gerichtshof folgt daher der bisher in Lehre und Rechtsprechung vertretenen, in den Materialien zu Paragraph 1154, b ABGB erwähnten Ansicht, daß Verkehrsstörungen, die den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden daran hindern, den Arbeitsplatz zu erreichen, als Hinderungsgrund iS des Paragraph 1154, b ABGB anzusehen sind, auch wenn es sich dabei um eine Massenerscheinung handelt, die auch zahlreiche andere Arbeitnehmer betrifft.
Zu prüfen ist aber auch noch, ob das Elementarereignis, das den Kläger daran hinderte, den Arbeitsplatz zu erreichen, nicht mehr den Sphären des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, sondern als Ereignis "höherer Gewalt" der "neutralen Sphäre" zuzuordnen ist; dies hätte zur Folge, daß weder nach § 1154 b noch nach § 1155 ABGB ein Anspruch bestünde. Eine Zuordnung zu dieser Sphäre ist aber zu verneinen.Zu prüfen ist aber auch noch, ob das Elementarereignis, das den Kläger daran hinderte, den Arbeitsplatz zu erreichen, nicht mehr den Sphären des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, sondern als Ereignis "höherer Gewalt" der "neutralen Sphäre" zuzuordnen ist; dies hätte zur Folge, daß weder nach Paragraph 1154, b noch nach Paragraph 1155, ABGB ein Anspruch bestünde. Eine Zuordnung zu dieser Sphäre ist aber zu verneinen.
Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle die Dienstverhinderung auslösenden Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftrags- und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen. Dazu gehören auch Fälle "höherer Gewalt", sofern von ihnen das Unternehmen, aber nicht die Allgemeinheit berührt ist (vgl. Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht2 129 f). Erst wenn ein Ereignis oder ein Umstand zwar auch auf Seite des Arbeitnehmers eintritt, jedoch in seiner Auswirkung über die Arbeitgebersphäre hinaus in vergleichbarer Weise die Allgemeinheit trifft, ist es gerechtfertigt, von einer Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers abzusehen. Das ist zB bei umfassenden Elementarereignissen, aber auch bei Seuchen, Krieg, Revolution und Terror, der sich nicht nur gegen das Unternehmen richtet, der Fall (Krejci in Rummel, aaO Rz 18 zu § 1155;Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle die Dienstverhinderung auslösenden Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftrags- und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen. Dazu gehören auch Fälle "höherer Gewalt", sofern von ihnen das Unternehmen, aber nicht die Allgemeinheit berührt ist vergleiche Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht2 129 f). Erst wenn ein Ereignis oder ein Umstand zwar auch auf Seite des Arbeitnehmers eintritt, jedoch in seiner Auswirkung über die Arbeitgebersphäre hinaus in vergleichbarer Weise die Allgemeinheit trifft, ist es gerechtfertigt, von einer Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers abzusehen. Das ist zB bei umfassenden Elementarereignissen, aber auch bei Seuchen, Krieg, Revolution und Terror, der sich nicht nur gegen das Unternehmen richtet, der Fall (Krejci in Rummel, aaO Rz 18 zu Paragraph 1155,;
Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 28;Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 28;
Mayer-Maly aaO 129 f; Holzer aaO 112; Schwarz-Löschnigg aaO 254;
vgl. auch Binder, Die Beendigung arbeitsvertraglicher Bindungen bei Eintritt dauernder Leistungsunmöglichkeit in FS Strasser 271 286 ff), Schnorr (Entgeltansprüche bei Nichtleistung der Arbeit 34 in Tomandl, Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht) bringt zur Abgrenzung zwischen § 1154 b ABGB und § 1155 ABGB unter Berufung auf Adler-Höller in Klang (aaO 258) folgendes Beispiel: Wurde durch ein Naturereignis der Betrieb in Mitleidenschaft gezogen, so daß aus diesem Grunde die Arbeit eingestellt werden muß, so ist § 1155 ABGB anzuwenden. Wurde aber durch dieses Naturereignis nur der Arbeitnehmer daran gehindert, den Betrieb zu erreichen, während dieser intakt blieb, so ist nicht § 1155, sondern allenfalls § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB anzuwenden. Ob auch nach § 1155 ABGB kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, hängt vom Ausmaß des Elementarereignisses ab (Binder aaO 289).vergleiche auch Binder, Die Beendigung arbeitsvertraglicher Bindungen bei Eintritt dauernder Leistungsunmöglichkeit in FS Strasser 271 286 ff), Schnorr (Entgeltansprüche bei Nichtleistung der Arbeit 34 in Tomandl, Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht) bringt zur Abgrenzung zwischen Paragraph 1154, b ABGB und Paragraph 1155, ABGB unter Berufung auf Adler-Höller in Klang (aaO 258) folgendes Beispiel: Wurde durch ein Naturereignis der Betrieb in Mitleidenschaft gezogen, so daß aus diesem Grunde die Arbeit eingestellt werden muß, so ist Paragraph 1155, ABGB anzuwenden. Wurde aber durch dieses Naturereignis nur der Arbeitnehmer daran gehindert, den Betrieb zu erreichen, während dieser intakt blieb, so ist nicht Paragraph 1155,, sondern allenfalls Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB anzuwenden. Ob auch nach Paragraph 1155, ABGB kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, hängt vom Ausmaß des Elementarereignisses ab (Binder aaO 289).
Im vorliegenden Fall haben die Elementarereignisse, die einerseits den Kläger hinderten, den Arbeitsplatz zu erreichen, andererseits aber auch den Betrieb durch die Abwesenheit (offenbar zahlreicher) weiterer Arbeiter in Mitleidenschaft zogen, nicht jenes Ausmaß erreicht, daß man von einer nicht mehr der Sphäre der Arbeitsvertragsparteien zuzurechnenden ausgedehnten "höheren Gewalt" sprechen könnte. Es waren nur der Kläger sowie andere Arbeiter des Betriebes infolge der Schneefälle außerstande, zur Arbeit zu kommen. Der Betrieb selbst wurde durch dieses Elementarereignis nicht unmittelbar betroffen. Die in der Nähe wohnenden Arbeiter erschienen zur Arbeit; es waren jedoch zu wenige, um die Produktion aufzunehmen. Die anwesenden Arbeiter wurden daher zu Schneeräumarbeiten eingesetzt. Das Werk hätte den Betrieb aufnehmen können, wenn genügend Arbeiter erschienen wären. Der Mangel an erschienenen Arbeitskräften ist daher, so wie eine Stockung bei anderen Produktionsvoraussetzungen, noch der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Das Elementarereignis fällt noch in das betriebsspezifische Risiko des Arbeitgebers, zumal der Betrieb in einem Gebirgstal der oberen Steiermark liegt, wo im Winter erfahrungsgemäß häufig mit starken Schneefällen gerechnet werden muß. Eine dadurch verursachte vorübergehende Beeinträchtigung der Produktion ist daher als periodische wiederkehrende Erscheinung anzusehen, die dem typischen Betriebsrisiko angehört. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber in der Lage, von vornherein vertretbare Regelungen über die Tragung des Entgeltrisikos zu treffen (Krejci in Rummel aaO Rz 18 zu § 1155).Im vorliegenden Fall haben die Elementarereignisse, die einerseits den Kläger hinderten, den Arbeitsplatz zu erreichen, andererseits aber auch den Betrieb durch die Abwesenheit (offenbar zahlreicher) weiterer Arbeiter in Mitleidenschaft zogen, nicht jenes Ausmaß erreicht, daß man von einer nicht mehr der Sphäre der Arbeitsvertragsparteien zuzurechnenden ausgedehnten "höheren Gewalt" sprechen könnte. Es waren nur der Kläger sowie andere Arbeiter des Betriebes infolge der Schneefälle außerstande, zur Arbeit zu kommen. Der Betrieb selbst wurde durch dieses Elementarereignis nicht unmittelbar betroffen. Die in der Nähe wohnenden Arbeiter erschienen zur Arbeit; es waren jedoch zu wenige, um die Produktion aufzunehmen. Die anwesenden Arbeiter wurden daher zu Schneeräumarbeiten eingesetzt. Das Werk hätte den Betrieb aufnehmen können, wenn genügend Arbeiter erschienen wären. Der Mangel an erschienenen Arbeitskräften ist daher, so wie eine Stockung bei anderen Produktionsvoraussetzungen, noch der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Das Elementarereignis fällt noch in das betriebsspezifische Risiko des Arbeitgebers, zumal der Betrieb in einem Gebirgstal der oberen Steiermark liegt, wo im Winter erfahrungsgemäß häufig mit starken Schneefällen gerechnet werden muß. Eine dadurch verursachte vorübergehende Beeinträchtigung der Produktion ist daher als periodische wiederkehrende Erscheinung anzusehen, die dem typischen Betriebsrisiko angehört. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber in der Lage, von vornherein vertretbare Regelungen über die Tragung des Entgeltrisikos zu treffen (Krejci in Rummel aaO Rz 18 zu Paragraph 1155,).
Die auf § 1155 ABGB bezugnehmenden Regelungen des Abschnittes XVI Z 16 und 17 KV beziehen sich nicht auf den gegenständlichen Fall. Beide Bestimmungen setzen in Übereinstimmung mit § 1155 ABGB die Arbeitsbereitschaft (Verfügbarkeit) des Arbeitnehmers voraus. Diese Arbeitsbereitschaft war aber aus den dargelegten Gründen nicht gegeben. Da die Unterlassung der Arbeitsleistung der Sphäre des Klägers und jener des Beklagten zuzurechnen ist, kommt ein Wegfall oder eine Verminderung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Sinne des § 1155 ABGB oder der darauf beruhenden Z 16 oder 17 KV schon aus diesen Gründen nicht in Betracht. Da genug Arbeit bei der Schneeräumung vorhanden war, muß davon ausgegangen werden, daß auch der Kläger, hätte er den Betrieb erreichen können, beschäftigt und bezahlt worden wäre. Entscheidend ist daher die Verhinderung des Klägers an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB. Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, erfüllt.Die auf Paragraph 1155, ABGB bezugnehmenden Regelungen des Abschnittes römisch sechzehn Ziffer 16 und 17 KV beziehen sich nicht auf den gegenständlichen Fall. Beide Bestimmungen setzen in Übereinstimmung mit Paragraph 1155, ABGB die Arbeitsbereitschaft (Verfügbarkeit) des Arbeitnehmers voraus. Diese Arbeitsbereitschaft war aber aus den dargelegten Gründen nicht gegeben. Da die Unterlassung der Arbeitsleistung der Sphäre des Klägers und jener des Beklagten zuzurechnen ist, kommt ein Wegfall oder eine Verminderung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Sinne des Paragraph 1155, ABGB oder der darauf beruhenden Ziffer 16, oder 17 KV schon aus diesen Gründen nicht in Betracht. Da genug Arbeit bei der Schneeräumung vorhanden war, muß davon ausgegangen werden, daß auch der Kläger, hätte er den Betrieb erreichen können, beschäftigt und bezahlt worden wäre. Entscheidend ist daher die Verhinderung des Klägers an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB. Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, erfüllt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.