Rechtssatz RS0038567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038567
Entscheidungsdatum
24.02.1988
Rechtssatz
Wenn und solange der Arbeitgeber bei einer Betriebsstockung verpflichtet ist, auch an die Arbeitnehmer, die deswegen nicht beschäftigt werden können, den Lohn fortzuzahlen, ist er nicht berechtigt, diesen Arbeitnehmern aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Das Betriebsrisiko dafür, daß wegen eines Brandes in einem besonders feuergefährdeten Betrieb (Strumpffabrik) eine Betriebsstockung eintritt, trifft grundsätzlich den Arbeitgeber.
BAG vom 28.09.1972, 2 AZR 506/71
Entscheidungstexte
- 9 ObA 202/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 202/87
Vgl auch; nur: Das Betriebsrisiko dafür, daß wegen eines Brandes in einem besonders feuergefährdeten Betrieb (Strumpffabrik) eine Betriebsstockung eintritt, trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. (T1) Beisatz: Der Mangel an erschienenen Arbeitskräften infolge starker Schneefälle ist bei einem Betrieb in einem Gebirgstal als periodische wiederkehrende Erscheinung anzusehen, die dem typischen Betriebsrisiko angehört und somit der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. (T2) Veröff: SZ 60/284 = JBl 1988,802 (zustimmend Holzer) = RdW 1988,169 = ZAS 1988,167 (Schnorr)
- 9 ObA 27/88
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 27/88
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 ObA 42/88
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 42/88
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: In solchen Fällen ist der Arbeitgeber in der Lage, von vorneherein vertretbare Regelungen über die Tragung des Entgeltrisikos zu treffen. (T3) Veröff: Arb 10702
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038567
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00202_8700000_006