Die Revision ist zulässig, weil die Frage,
a) ob ein Elementarereignis, das den Arbeitnehmer hindert, eine aufgetragene Dienstreise anzutreten, ein Hinderungsgrund im Sinne des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB oder des § 1155 Abs 1 Satz 1 ABGB ist, unda) ob ein Elementarereignis, das den Arbeitnehmer hindert, eine aufgetragene Dienstreise anzutreten, ein Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB oder des Paragraph 1155, Absatz eins, Satz 1 ABGB ist, und
b) ob ein über die Arbeitgebersphäre hinaus die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise treffendes Elementarereignis die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 1154 b ABGB ausschließt, Rechtsfragen des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG sind, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehltb) ob ein über die Arbeitgebersphäre hinaus die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise treffendes Elementarereignis die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Paragraph 1154, b ABGB ausschließt, Rechtsfragen des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG sind, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt
(Kuderna ASGG § 46 Erl. 7 und 8 mwH).(Kuderna ASGG Paragraph 46, Erl. 7 und 8 mwH).
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerberin ist lediglich darin beizupflichten, daß allein aus der Tatsache, daß der zur Dienstreise benötigte LKW im Wohnort des Klägers stand, keineswegs folgt, daß der Kläger seine Arbeitsleistung in Form der Arbeitsbereitschaft erbracht und die Beklagte diese entgegengenommen habe. Nach den Feststellungen war der Raum Thörl-Aflenz am 10. Februar 1986 von der Umwelt praktisch abgeschnitten. Bis 14.00 Uhr des folgenden Tages konnte der Kläger weder allein noch in Begleitung eines anderen Arbeitskollegen die ihm aufgetragene Dienstfahrt nach Wr. Neustadt antreten. Sein Auftrag erschöpfte sich nicht darin, den LKW in Betrieb zu nehmen - dies wäre ohne Fahrmöglichkeit sinnlos gewesen -, sondern bestand darin, mit den Prüfgeräten nach Wr. Neustadt zu fahren und dort eine Kettenüberprüfung durchzuführen. Der Durchführung dieses Auftrages standen die Witterungsverhältnisse entgegen. Dies traf auch auf andere Arbeitskollegen des Klägers zu, die nicht zum Unternehmen der Beklagten gelangen konnten.
Es stellt sich daher auch hier wie in den anderen die Beklagte betreffenden Fällen die Frage, ob die Generalklausel des Abschnittes XVI Z 10 KV, die sich mit der gesetzlichen Regelung des § 1154 Abs 1 Satz 2 ABGB deckt, zur Anwendung zu kommen hat. Wie der Oberste Gerichtshof in einer bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung bereits eingehend dargelegt hat (9 Ob A 202/87 mwH), sind "andere" wichtige Gründe im Sinne des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB, welche die Person des Arbeitnehmers betreffen, nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch Gründe, die seine Person "betreffend", also ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Arbeitsleistung hindern oder nach Recht, Sitte, oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten (Krejci in Rummel, ABGB § 1154 b Rz 10; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 265; Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht4 217). In diesem Sinne ist ein Hinderungsgrund, der den Arbeitnehmer wegen unmittelbarer Einwirkung faktisch daran hindert, Arbeit zu verrichten, ebenfalls als wichtiger Grund anzuerkennen. So wurde etwa die vorübergehende Einstellung des zur Erreichung der Arbeitsstätte erforderlichen Massenverkehrsmittels (Arb. 4.990) oder ein Eisenbahnerstreik (Arb. 8.097; Krejci aaO Rz 13; Martinek-Schwarz, AngG6 254) als Hinderungsgrund im Sinne des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB gewertet. Da es nur auf die unmittelbare Einwirkung des Ereignisses auf den Arbeitnehmer ankommt und nicht auf das Entstehen des Ereignisses in seiner Person, ist es auch belanglos, ob ein derartiger Grund als Massenerscheinung, der auch andere Arbeitnehmer betrifft, auftritt (Krejci aaO Rz 13; 9 Ob A 202/87 mwH). Da der Kläger infolge der außergewöhnlichen Schneefälle nicht in der Lage war, die aufgetragene Dienstreise anzutreten, war er ohne sein Verschulden daran gehindert, die ihm aufgetragene Arbeitsleistung zu erbringen. Er ist daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin berechtigt, einen Hinderungsgrund im Sinne des § 1154 b ABGB für sich in Anspruch zu nehmen.Es stellt sich daher auch hier wie in den anderen die Beklagte betreffenden Fällen die Frage, ob die Generalklausel des Abschnittes römisch sechzehn Ziffer 10, KV, die sich mit der gesetzlichen Regelung des Paragraph 1154, Absatz eins, Satz 2 ABGB deckt, zur Anwendung zu kommen hat. Wie der Oberste Gerichtshof in einer bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung bereits eingehend dargelegt hat (9 Ob A 202/87 mwH), sind "andere" wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB, welche die Person des Arbeitnehmers betreffen, nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch Gründe, die seine Person "betreffend", also ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Arbeitsleistung hindern oder nach Recht, Sitte, oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten (Krejci in Rummel, ABGB Paragraph 1154, b Rz 10; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 265; Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht4 217). In diesem Sinne ist ein Hinderungsgrund, der den Arbeitnehmer wegen unmittelbarer Einwirkung faktisch daran hindert, Arbeit zu verrichten, ebenfalls als wichtiger Grund anzuerkennen. So wurde etwa die vorübergehende Einstellung des zur Erreichung der Arbeitsstätte erforderlichen Massenverkehrsmittels (Arb. 4.990) oder ein Eisenbahnerstreik (Arb. 8.097; Krejci aaO Rz 13; Martinek-Schwarz, AngG6 254) als Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB gewertet. Da es nur auf die unmittelbare Einwirkung des Ereignisses auf den Arbeitnehmer ankommt und nicht auf das Entstehen des Ereignisses in seiner Person, ist es auch belanglos, ob ein derartiger Grund als Massenerscheinung, der auch andere Arbeitnehmer betrifft, auftritt (Krejci aaO Rz 13; 9 Ob A 202/87 mwH). Da der Kläger infolge der außergewöhnlichen Schneefälle nicht in der Lage war, die aufgetragene Dienstreise anzutreten, war er ohne sein Verschulden daran gehindert, die ihm aufgetragene Arbeitsleistung zu erbringen. Er ist daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin berechtigt, einen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 1154, b ABGB für sich in Anspruch zu nehmen.
Wie der Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 Ob A 202/87 weiters ausführte, haben die Elementarereignisse, welche den Kläger hinderten, den Arbeitsauftrag durchzuführen, im konkreten Fall nicht jenes Ausmaß erreicht, daß man von einer nicht mehr der Sphäre der Arbeitsvertragsparteien zuzurechnenden ausgedehnten "höheren Gewalt" sprechen könnte. Erst wenn ein Ereignis oder ein Umstand zwar auch auf Seite des Arbeitnehmers eintritt, jedoch in seinen Auswirkungen über die Arbeitgebersphäre hinaus in vergleichbarer Weise die Allgemeinheit trifft, ist es gerechtfertigt, von einer Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers abzusehen. Das ist etwa bei umfassenden Elementarereignissen, aber auch bei Seuchen, Krieg, Revolution und Terror, der sich nicht nur gegen das Unternehmen richtet, der Fall (Krejci in Rummel aaO Rz 18 zu § 1155; 9 Ob 202/87 mwH). Die witterungsbedingte Unmöglichkeit, die Dienstreise anzutreten, fiel daher noch in das betriebsspezifische Risiko der Beklagten, deren Betrieb in einem Gebirgstal der oberen Steiermark liegt, wo im Winter erfahrungsgemäß häufig mit starkem Schneefall gerechnet werden muß. Die auf § 1155 ABGB bezugnehmenden Regelungen des Abschnittes XVI Z 16, 17 und 20 KV beziehen sich nicht auf den gegenständlichen Fall, da diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit § 1155 ABGB die Arbeitsbereitschaft (Verfügbarkeit) des Arbeitnehmers voraussetzen. Da der Kläger aber während des ihn betreffenden Hinderungszeitraumes überhaupt keine Möglichkeit eines allfälligen Arbeitseinsatzes hatte (vgl. Grillberger AZG § 2 Erl. 2.2.1 f; Cerny Arbeitszeitrecht2 AZG § 2 Erl. 1), kann seine Untätigkeit hinsichtlich des Übernommenen Arbeitsauftrages nicht als ein Zustand der Arbeitsbereitschaft angesehen werden. Die Unterlassung der Arbeitsleistung ist der Sphäre des Klägers und jener der Beklagten zuzurechnen, so daß ein Wegfall oder eine Minderung des Entgeltfortzahlungsanspruches im Sinne des § 1155 ABGB oder der darauf beruhenden Z 16 und 17 KV schon aus diesen Gründen nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist die Verhinderung des Klägers an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB.Wie der Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 Ob A 202/87 weiters ausführte, haben die Elementarereignisse, welche den Kläger hinderten, den Arbeitsauftrag durchzuführen, im konkreten Fall nicht jenes Ausmaß erreicht, daß man von einer nicht mehr der Sphäre der Arbeitsvertragsparteien zuzurechnenden ausgedehnten "höheren Gewalt" sprechen könnte. Erst wenn ein Ereignis oder ein Umstand zwar auch auf Seite des Arbeitnehmers eintritt, jedoch in seinen Auswirkungen über die Arbeitgebersphäre hinaus in vergleichbarer Weise die Allgemeinheit trifft, ist es gerechtfertigt, von einer Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers abzusehen. Das ist etwa bei umfassenden Elementarereignissen, aber auch bei Seuchen, Krieg, Revolution und Terror, der sich nicht nur gegen das Unternehmen richtet, der Fall (Krejci in Rummel aaO Rz 18 zu Paragraph 1155,; 9 Ob 202/87 mwH). Die witterungsbedingte Unmöglichkeit, die Dienstreise anzutreten, fiel daher noch in das betriebsspezifische Risiko der Beklagten, deren Betrieb in einem Gebirgstal der oberen Steiermark liegt, wo im Winter erfahrungsgemäß häufig mit starkem Schneefall gerechnet werden muß. Die auf Paragraph 1155, ABGB bezugnehmenden Regelungen des Abschnittes römisch sechzehn Ziffer 16, 17 und 20 KV beziehen sich nicht auf den gegenständlichen Fall, da diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit Paragraph 1155, ABGB die Arbeitsbereitschaft (Verfügbarkeit) des Arbeitnehmers voraussetzen. Da der Kläger aber während des ihn betreffenden Hinderungszeitraumes überhaupt keine Möglichkeit eines allfälligen Arbeitseinsatzes hatte vergleiche Grillberger AZG Paragraph 2, Erl. 2.2.1 f; Cerny Arbeitszeitrecht2 AZG Paragraph 2, Erl. 1), kann seine Untätigkeit hinsichtlich des Übernommenen Arbeitsauftrages nicht als ein Zustand der Arbeitsbereitschaft angesehen werden. Die Unterlassung der Arbeitsleistung ist der Sphäre des Klägers und jener der Beklagten zuzurechnen, so daß ein Wegfall oder eine Minderung des Entgeltfortzahlungsanspruches im Sinne des Paragraph 1155, ABGB oder der darauf beruhenden Ziffer 16 und 17 KV schon aus diesen Gründen nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist die Verhinderung des Klägers an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.