Rechtssatz RS0021438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021438
Entscheidungsdatum
24.02.1988
Rechtssatz
"Andere" wichtige Gründe im Sinne des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB, welche die Person des Arbeitnehmers betreffen, nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch Gründe, die seine Person "betreffend", also ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Arbeitsleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten."Andere" wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB, welche die Person des Arbeitnehmers betreffen, nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch Gründe, die seine Person "betreffend", also ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Arbeitsleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021438
Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBA00027_8800000_001