Die Revision ist zulässig, weil die Fragen
a) ob ein Elementarereignis, das den Arbeitnehmer hindert, (rechtzeitig) an den Arbeitsplatz zu gelangen, ein Hinderungsgrund im Sinne des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB ist, unda) ob ein Elementarereignis, das den Arbeitnehmer hindert, (rechtzeitig) an den Arbeitsplatz zu gelangen, ein Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB ist, und
b) ob eine über die Dienstgebersphäre hinaus die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise treffendes Elementarereignis die Entgeltfortzahlung des Dienstgebers nach § 1154 b ABGB ausschließt, Rechtsfragen des materiellen Rechtes von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG sind, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (siehe Kuderna, ASGG, § 46 Anm. 7). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.b) ob eine über die Dienstgebersphäre hinaus die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise treffendes Elementarereignis die Entgeltfortzahlung des Dienstgebers nach Paragraph 1154, b ABGB ausschließt, Rechtsfragen des materiellen Rechtes von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG sind, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (siehe Kuderna, ASGG, Paragraph 46, Anmerkung 7). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Hier wie in den anderen die Beklagte betreffenden und schon entschiedenen Fällen stellt sich die Frage, ob die Generalklausel des Abschnittes XVI Z 10 KV, die sich mit der gesetzlichen Regelung des § 1154 Abs 1 Satz 2 ABGB deckt, zur Anwendung zu kommen hat.Hier wie in den anderen die Beklagte betreffenden und schon entschiedenen Fällen stellt sich die Frage, ob die Generalklausel des Abschnittes römisch sechzehn Ziffer 10, KV, die sich mit der gesetzlichen Regelung des Paragraph 1154, Absatz eins, Satz 2 ABGB deckt, zur Anwendung zu kommen hat.
Wie der Oberste Gerichtshof in den bisher noch nicht
veröffentlichten Entscheidungen bereits eingehend dargelegt hat
(9 Ob A 202/87, 9 Ob A 27/88, jeweils mwH), sind "andere" wichtige
Gründe im Sinne des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB, welche die Person
des Arbeitnehmers betreffen, nicht nur solche, die in seiner Person
entstanden sind, sondern auch Gründe, die seine Person "betreffen",
also ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung
an der Arbeitsleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen
wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten (Krejci in Rummel,
ABGB § 1154 b Rz 10; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 265; Rabofsky,
ABGB und Arbeitsvertragsrecht4 217). In diesem Sinne ist ein
Hinderungsgrund, der den Arbeitnehmer wegen unmittelbarer Einwirkung
faktisch daran hindert, Arbeit zu verrichten, ebenfalls als
wichtiger Grund anzuerkennen. So wurde etwa die vorübergehende
Einstellung des zum Erreichen der Arbeitsstätte erforderlichen
Massenverkehrsmittels (Arb. 4.990) oder ein Eisenbahnerstreik
(Arb. 8.097; Krejci aaO Rz 13; Martinek-Schwarz, AngG6 254) als
Hinderungsgrund im Sinne des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB gewertet.
Da es nur auf die unmittelbare Einwirkung des Ereignisses auf den
Arbeitnehmer ankommt und nicht auf das Entstehen des Ereignisses in seiner Person, ist es auch belanglos, ob ein derartiger Grund als Massenerscheinung, der auch andere Arbeitnehmer betrifft, auftritt (Krejci aaO Rz 13; 9 Ob A 202/87 mwH). Da der Kläger infolge der außergewöhnlichen Schneefälle nicht in der Lage war, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, war er ohne sein Verschulden daran gehindert, die ihm aufgetragene Arbeitsleistung zu erbringen. Er ist daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin berechtigt, einen Hinderungsgrund im Sinne des § 1154 b ABGB für sich in Anspruch zu nehmen.Arbeitnehmer ankommt und nicht auf das Entstehen des Ereignisses in seiner Person, ist es auch belanglos, ob ein derartiger Grund als Massenerscheinung, der auch andere Arbeitnehmer betrifft, auftritt (Krejci aaO Rz 13; 9 Ob A 202/87 mwH). Da der Kläger infolge der außergewöhnlichen Schneefälle nicht in der Lage war, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, war er ohne sein Verschulden daran gehindert, die ihm aufgetragene Arbeitsleistung zu erbringen. Er ist daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin berechtigt, einen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 1154, b ABGB für sich in Anspruch zu nehmen.
Wie der Oberste Gerichtshof in seinen gleichgelagerten Fälle betreffenden Entscheidungen 9 Ob A 202/87 und 9 Ob A 27/88 weiters ausführte, haben die Elementarereignisse, welche auch den Kläger dieses Rechtsstreits hinderten, den Arbeitsplatz zu erreichen, andererseits aber auch den Betrieb durch die Abwesenheit zahlreicher weiterer Arbeiter in Mitleidenschaft zogen, nicht jenes Ausmaß erreicht, daß man von einer nicht mehr der Sphäre der Arbeitsvertragsparteien zuzurechnenden ausgedehnten "höheren Gewalt" sprechen könnte. Es waren nur der Kläger sowie andere Arbeiter des Betriebes infolge der Schneefälle außerstande, zur Arbeit zu kommen. Der Betrieb selbst wurde durch dieses Elementarereignis nicht unmittelbar betroffen. Die in der Nähe wohnenden Arbeiter erschienen zur Arbeit; es war sogar möglich, an einigen Maschinen die Produktion aufzunehmen. Die übrigen Arbeiter wurden zu Schneeräumarbeiten eingesetzt. Das Werk hätte den vollen Betrieb aufnehmen können, wenn genügend Arbeiter erschienen wären. Der Mangel an erschienenen Arbeitskräften ist daher, so wie eine Stockung bei anderen Produktionsvoraussetzungen, noch der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Das Elementarereignis fällt noch in das betriebsspezifische Risiko des Arbeitgebers, zumal der Betrieb in einem Gebirgstal der oberen Steiermark liegt, wo im Winter erfahrungsgemäß häufig mit starken Schneefällen gerechnet werden muß. Eine dadurch verursachte vorübergehende Beeinträchtigung der Produktion ist daher als periodisch wiederkehrende Erscheinung anzusehen, die dem typischen Betriebsrisiko angehört. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber in der Lage, von vorneherein vertretbare Regelungen über die Tragung des Entgeltrisikos zu treffen (Krejci in Rummel aaO Rz 18 zu § 1155).Wie der Oberste Gerichtshof in seinen gleichgelagerten Fälle betreffenden Entscheidungen 9 Ob A 202/87 und 9 Ob A 27/88 weiters ausführte, haben die Elementarereignisse, welche auch den Kläger dieses Rechtsstreits hinderten, den Arbeitsplatz zu erreichen, andererseits aber auch den Betrieb durch die Abwesenheit zahlreicher weiterer Arbeiter in Mitleidenschaft zogen, nicht jenes Ausmaß erreicht, daß man von einer nicht mehr der Sphäre der Arbeitsvertragsparteien zuzurechnenden ausgedehnten "höheren Gewalt" sprechen könnte. Es waren nur der Kläger sowie andere Arbeiter des Betriebes infolge der Schneefälle außerstande, zur Arbeit zu kommen. Der Betrieb selbst wurde durch dieses Elementarereignis nicht unmittelbar betroffen. Die in der Nähe wohnenden Arbeiter erschienen zur Arbeit; es war sogar möglich, an einigen Maschinen die Produktion aufzunehmen. Die übrigen Arbeiter wurden zu Schneeräumarbeiten eingesetzt. Das Werk hätte den vollen Betrieb aufnehmen können, wenn genügend Arbeiter erschienen wären. Der Mangel an erschienenen Arbeitskräften ist daher, so wie eine Stockung bei anderen Produktionsvoraussetzungen, noch der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Das Elementarereignis fällt noch in das betriebsspezifische Risiko des Arbeitgebers, zumal der Betrieb in einem Gebirgstal der oberen Steiermark liegt, wo im Winter erfahrungsgemäß häufig mit starken Schneefällen gerechnet werden muß. Eine dadurch verursachte vorübergehende Beeinträchtigung der Produktion ist daher als periodisch wiederkehrende Erscheinung anzusehen, die dem typischen Betriebsrisiko angehört. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber in der Lage, von vorneherein vertretbare Regelungen über die Tragung des Entgeltrisikos zu treffen (Krejci in Rummel aaO Rz 18 zu Paragraph 1155,).
Die auf § 1155 ABGB bezugnehmenden Regelungen des Abschnittes XVI Z 16 und 17 KV beziehen sich nicht auf den gegenständlichen Fall. Beide Bestimmungen setzen in Übereinstimmung mit § 1155 ABGB die Arbeitsbereitschaft (Verfügbarkeit) des Arbeitnehmers voraus. Diese Arbeitsbereitschaft war aber aus den dargelegten Gründen nicht gegeben. Da die Unterlassung der Arbeitsleistung der Sphäre des Klägers und jener der Beklagten zuzurechnen ist, kommt ein Wegfall oder eine Verminderung des Entgeltfortzahlungsanspruches im Sinne des § 1155 ABGB oder der darauf beruhenden Z 16 oder 17 KV schon aus diesen Gründen nicht in Betracht. Da die erschienenen Arbeiter an Maschinen oder bei der Schneeräumung eingesetzt wurden, muß davon ausgegangen werden, daß auch der Kläger, hätte er den Betrieb erreichen können, beschäftigt und bezahlt worden wäre. Entscheidend ist daher die Verhinderung des Klägers an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB. Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, erfüllt.Die auf Paragraph 1155, ABGB bezugnehmenden Regelungen des Abschnittes römisch sechzehn Ziffer 16 und 17 KV beziehen sich nicht auf den gegenständlichen Fall. Beide Bestimmungen setzen in Übereinstimmung mit Paragraph 1155, ABGB die Arbeitsbereitschaft (Verfügbarkeit) des Arbeitnehmers voraus. Diese Arbeitsbereitschaft war aber aus den dargelegten Gründen nicht gegeben. Da die Unterlassung der Arbeitsleistung der Sphäre des Klägers und jener der Beklagten zuzurechnen ist, kommt ein Wegfall oder eine Verminderung des Entgeltfortzahlungsanspruches im Sinne des Paragraph 1155, ABGB oder der darauf beruhenden Ziffer 16, oder 17 KV schon aus diesen Gründen nicht in Betracht. Da die erschienenen Arbeiter an Maschinen oder bei der Schneeräumung eingesetzt wurden, muß davon ausgegangen werden, daß auch der Kläger, hätte er den Betrieb erreichen können, beschäftigt und bezahlt worden wäre. Entscheidend ist daher die Verhinderung des Klägers an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1154, b Absatz eins, Satz 2 ABGB. Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, erfüllt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.