Rechtssatz RS0029202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029202
Entscheidungsdatum
24.02.1988
Norm
ABGB §1154b
ABGB §1155
KollV für die eisen - und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie AbschnXVI Z16
KollV für die eisen - und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie AbschXVI Z17
Rechtssatz
Ist die Unterlassung der Arbeitsleistung der Sphäre des Arbeitnehmers und jener des Arbeitgebers zuzurechnen (und daher keine Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers gegeben), kommt ein Wegfall oder eine Verminderung des Entgeltfortzahlungsanspruches gemäß § 1155 ABGB oder Z 16 oder 17 KollV nicht in Betracht. Entscheidend ist dann, ob der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund gehindert war.Ist die Unterlassung der Arbeitsleistung der Sphäre des Arbeitnehmers und jener des Arbeitgebers zuzurechnen (und daher keine Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers gegeben), kommt ein Wegfall oder eine Verminderung des Entgeltfortzahlungsanspruches gemäß Paragraph 1155, ABGB oder Ziffer 16, oder 17 KollV nicht in Betracht. Entscheidend ist dann, ob der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund gehindert war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029202
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00042_8800000_001