Rechtssatz RS0021631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021631
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Rechtssatz
Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle die Dienstverhinderung auslösenden Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftragslage und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen. Dazu gehören auch Fälle "höherer Gewalt", sofern von ihnen das Unternehmen, aber nicht die Allgemeinheit berührt ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 202/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 202/87
Veröff: ZAS 198,167 (Schnorr)
- 9 ObA 27/98f
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
nur: Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle die Dienstverhinderung auslösenden Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftragslage und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen. (T1); Beisatz: Hier: Stillegung des Betriebes (T2) Veröff: SZ 71/64
- 9 ObA 133/22g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 133/22g
Beisatz: Hier: COVID-19-Pandemie. (T3)
- 8 ObA 58/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 58/23x
vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung von "Zeitschulden". (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021631
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00202_8700000_005