Rechtssatz RS0021450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021450
Entscheidungsdatum
28.08.1991
Rechtssatz
Ruhegeldregelungen sind zufolge ihres unbestrittenen Entgeltcharakters als aus dem Arbeitsverhältnis entspringende Ansprüche im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG zu beurteilen. Eine Arbeitgeberleistung mit Entgeltcharakter ist das betriebliche Ruhegeld aber nur insoweit, als es nicht durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert wird. Nur im Umfang der Finanzierung durch Arbeitgeber können die Ruhegeldregelungen daher dem aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Entgeltanspruch zugerechnet werden. Hingegen kann die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nicht aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden und bildet auch nicht den typischen Inhalt eines Arbeitvertrages. Dem hat auch der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs 4 BPG Rechnung getragen.Ruhegeldregelungen sind zufolge ihres unbestrittenen Entgeltcharakters als aus dem Arbeitsverhältnis entspringende Ansprüche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG zu beurteilen. Eine Arbeitgeberleistung mit Entgeltcharakter ist das betriebliche Ruhegeld aber nur insoweit, als es nicht durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert wird. Nur im Umfang der Finanzierung durch Arbeitgeber können die Ruhegeldregelungen daher dem aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Entgeltanspruch zugerechnet werden. Hingegen kann die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nicht aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden und bildet auch nicht den typischen Inhalt eines Arbeitvertrages. Dem hat auch der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 3, Absatz 4, BPG Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 115/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 115/91
Veröff: RdW 1991,366 = WBl 1992,20 = Arb 10965 = SZ 64/112 = ecolex 1991,871 = ZAS 1993/1 S 61 (Strasser)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021450
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00115_9100000_001