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Rechtssatz RS0021451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021451

Geschäftszahl

5Ob759/78

Entscheidungsdatum

20.03.1979

Rechtssatz

War dem Auftraggeber schon in dem Zeitpunkt, als er im Zuge der Bauführung zusätzliche Arbeiten verlangte und zustimmend in Kauf nahm, daß es infolge der hiedurch notwendigen Veränderungen zu gewissen Mehrkosten kommen werde, bekannt, daß diese Mehrkosten auf einem schutzpflichtwidrigen Verhalten des Unternehmers beruhen, dann kann der Auftraggeber später die vertraglich übernommenen Mehrkosten nicht mit dem Hinweis auf dieses Verhalten des Unternehmers ablehnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 759/78
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 759/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021451

Dokumentnummer

JJR_19790320_OGH0002_0050OB00759_7800000_001