Rechtssatz RS0021481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021481
Entscheidungsdatum
21.11.1990
Rechtssatz
Soll der Arbeitnehmer weisungsgemäß Planungstätigkeiten aus Anlaß der bevorstehenden Fusion seines Arbeitgebers mit einem anderen Unternehmen in organisatorischer Eingliederung in dieses vornehmen, verstößt dies bei einer am Zweck der Regelung orientierten Auslegung nicht gegen den Dienstvertrag und ist auch nicht als vertragswidriges Verleihen an ein fremdes Unternehmen anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021481
Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00274_9000000_002