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Rechtssatz RS0021481

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021481

Geschäftszahl

9ObA274/90

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Rechtssatz

Soll der Arbeitnehmer weisungsgemäß Planungstätigkeiten aus Anlaß der bevorstehenden Fusion seines Arbeitgebers mit einem anderen Unternehmen in organisatorischer Eingliederung in dieses vornehmen, verstößt dies bei einer am Zweck der Regelung orientierten Auslegung nicht gegen den Dienstvertrag und ist auch nicht als vertragswidriges Verleihen an ein fremdes Unternehmen anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021481

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00274_9000000_002