Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu Unrecht wendet sich der Revisionwerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zu Unrecht wendet sich der Revisionwerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Zweck des Sozialplanes ist es gemäß § 109 Abs 3 ArbVG, die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern. Berücksichtigt man diesen Zweck bei Auslegung des im Sozialplan gebrauchten Begriffes "Weiterbeschäftigung", dann ist zwar darunter grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen zu verstehen, doch führen geringfügige, vorübergehende und im Zusammenhang mit der Betriebsänderung kaum vermeidbare Abweichungen nicht dazu, eine Weiterbeschäftigung im Sinne des Sozialplanes nicht mehr anzunehmen. Mit dem durch die Schließung der ENNSER Z*** bedingten vorübergehenden Einsatz des Klägers in der TULLNER Z*** hat die beklagte Partei bei Anwendung dieser Grundsätze weder die Weiterbeschäftigung des Klägers im Sinne des Sozialplanes verweigert noch wesentliche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 26 Z 2 AngG verletzt.Zweck des Sozialplanes ist es gemäß Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG, die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern. Berücksichtigt man diesen Zweck bei Auslegung des im Sozialplan gebrauchten Begriffes "Weiterbeschäftigung", dann ist zwar darunter grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen zu verstehen, doch führen geringfügige, vorübergehende und im Zusammenhang mit der Betriebsänderung kaum vermeidbare Abweichungen nicht dazu, eine Weiterbeschäftigung im Sinne des Sozialplanes nicht mehr anzunehmen. Mit dem durch die Schließung der ENNSER Z*** bedingten vorübergehenden Einsatz des Klägers in der TULLNER Z*** hat die beklagte Partei bei Anwendung dieser Grundsätze weder die Weiterbeschäftigung des Klägers im Sinne des Sozialplanes verweigert noch wesentliche Vertragsbestimmungen im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG verletzt.
Daß der Kläger als bisher mit der Überwachung des Betriebes von Kläranlagen beschäftigter Chemiker nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm übertragene Planung einer Kläranlage für die TULLNER Z*** auszuführen, hat er nicht einmal behauptet (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 214). Da auch im Dienstvertrag, in dem das Tätigkeitsgebiet des Klägers lediglich mit "Chefchemiker" umschrieben ist, eine Einschränkung auf bloße Überwachungstätigkeit nicht zu entnehmen ist, hat die beklagte Partei mit der Übertragung einer Planungsarbeit, die den Kläger nicht überforderte und bei der er seine Kenntnisse als Chemiker und die bei Überwachung der Kläranlagen gewonnenen Erfahrungen verwerten konnte, die Grenzen ihres Weisungsrechtes nicht überschritten. Da der Kläger nach dem Dienstvertrag verpflichtet war, sowohl kurzzeitig als auch dauernd in einer anderen Fabrik des Unternehmens tätig zu sein und - wie allgemein bekannt war - die seit längerem geplante Fusion der S*** Z*** G*** MBH mit der TULLNER Z*** unmittelbarDaß der Kläger als bisher mit der Überwachung des Betriebes von Kläranlagen beschäftigter Chemiker nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm übertragene Planung einer Kläranlage für die TULLNER Z*** auszuführen, hat er nicht einmal behauptet vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 214). Da auch im Dienstvertrag, in dem das Tätigkeitsgebiet des Klägers lediglich mit "Chefchemiker" umschrieben ist, eine Einschränkung auf bloße Überwachungstätigkeit nicht zu entnehmen ist, hat die beklagte Partei mit der Übertragung einer Planungsarbeit, die den Kläger nicht überforderte und bei der er seine Kenntnisse als Chemiker und die bei Überwachung der Kläranlagen gewonnenen Erfahrungen verwerten konnte, die Grenzen ihres Weisungsrechtes nicht überschritten. Da der Kläger nach dem Dienstvertrag verpflichtet war, sowohl kurzzeitig als auch dauernd in einer anderen Fabrik des Unternehmens tätig zu sein und - wie allgemein bekannt war - die seit längerem geplante Fusion der S*** Z*** G*** MBH mit der TULLNER Z*** unmittelbar
bevorstand, verstieß auch die Beschäftigung in der TULLNER Z*** bei einer am Zweck der Regelung orientierten Auslegung nicht gegen den Dienstvertrag und war entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht als vertragswidriges Verleihen an ein fremdes Unternehmen anzusehen. Weiters wurden wesentliche Interessen des Klägers auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß ihm die beklagte Partei für seinen kurzfristigen Einsatz in Tulln nicht eine Dienstwohnung zur Verfügung stellte, da sie ihm weiterhin die Dienstwohnung in Enns beließ und für seine Tätigkeit in Tulln Fahrtkosten und Tagessätze bezahlte. Bei Bewertung der Tätigkeit des Klägers in der TULLNER Z*** ist schließlich zu
berücksichtigen, daß er unmittelbar vor Schließung des Betriebes in Enns mit seiner Zustimmung 14 Tage dort eingesetzt worden war. Zieht man schließlich auch noch in Betracht, daß die beklagte Partei dem Verlangen des Klägers auf genaue Einhaltung der Bestimmungen seines Dienstvertrages durch die mit Schreiben vom 4. Mai 1988 angekündigte Versetzung nach Leopoldsdorf unter Beistellung einer Dienstwohnung zum 16.Mai 1988 ohnehin Rechnung trug, dann lag weder ein Grund für einen berechtigten Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG vor noch waren die Voraussetzungen - keine Weiterbeschäftigung - für die Inanspruchnahme der im Sozialplan vorgesehenen Abfertigungsregelungen gegeben.berücksichtigen, daß er unmittelbar vor Schließung des Betriebes in Enns mit seiner Zustimmung 14 Tage dort eingesetzt worden war. Zieht man schließlich auch noch in Betracht, daß die beklagte Partei dem Verlangen des Klägers auf genaue Einhaltung der Bestimmungen seines Dienstvertrages durch die mit Schreiben vom 4. Mai 1988 angekündigte Versetzung nach Leopoldsdorf unter Beistellung einer Dienstwohnung zum 16.Mai 1988 ohnehin Rechnung trug, dann lag weder ein Grund für einen berechtigten Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG vor noch waren die Voraussetzungen - keine Weiterbeschäftigung - für die Inanspruchnahme der im Sozialplan vorgesehenen Abfertigungsregelungen gegeben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.