Rechtssatz RS0021496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021496
Geschäftszahl
4Ob5/75 (4Ob6/75)
Entscheidungsdatum
08.04.1975
Rechtssatz
Für die Dauer der mangelnden Dienstbereitschaft wegen Krankheit steht dem Dienstnehmer kein Entgelt gemäß § 1155 ABGB zu. Sein Entgeltanspruch ist im Rahmen des § 1154 b ABGB und allenfalls weitergehender sonstiger Regelungen über den Entgeltanspruch im Krankheitsfalle gegeben, da der zur Dienstleistung bereite Dienstnehmer, dessen Dienstleistung vom Dienstgeber nicht angenommen wird, mit Ausnahme der Einrechnungspflicht so gestellt sein soll, wie bei Erbringung der Dienstleistung und ihrer Annahme durch den Dienstgeber.Für die Dauer der mangelnden Dienstbereitschaft wegen Krankheit steht dem Dienstnehmer kein Entgelt gemäß Paragraph 1155, ABGB zu. Sein Entgeltanspruch ist im Rahmen des Paragraph 1154, b ABGB und allenfalls weitergehender sonstiger Regelungen über den Entgeltanspruch im Krankheitsfalle gegeben, da der zur Dienstleistung bereite Dienstnehmer, dessen Dienstleistung vom Dienstgeber nicht angenommen wird, mit Ausnahme der Einrechnungspflicht so gestellt sein soll, wie bei Erbringung der Dienstleistung und ihrer Annahme durch den Dienstgeber.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 5/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 5/75
Veröff: ZAS 1977,27 (Spielbüchler) = Arb 9411 = JBl 1976,218 = SozM IIB,1073
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021496
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00005_7500000_001