Rechtssatz RS0021523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021523
Entscheidungsdatum
18.05.1982
Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber gekündigt und zugleich "jeden Kontakt mit der Firma und den Dienstnehmern untersagt", sind die für das Unterbleiben weiterer Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers maßgebenden Umstände allein der Einflußsphäre des Dienstgebers zuzurechnen und demgemäß im Sinne des § 1155 ABGB ausschließlich "auf seiner Seite gelegen".Hat der Arbeitgeber gekündigt und zugleich "jeden Kontakt mit der Firma und den Dienstnehmern untersagt", sind die für das Unterbleiben weiterer Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers maßgebenden Umstände allein der Einflußsphäre des Dienstgebers zuzurechnen und demgemäß im Sinne des Paragraph 1155, ABGB ausschließlich "auf seiner Seite gelegen".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 61/81
Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 61/81
Veröff: ZAS 1983,66 ( mit Kommentar von Schnorr) = Arb 10137
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021523
Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0040OB00061_8100000_001