Rechtssatz RS0021563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021563
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Die Voraussehbarkeit (eines Kontaktes mit der vertraglichen Hauptleistung) darf nicht zu eng verstanden werden; es muß genügen, daß dem Vertragspartner generell erkennbar ist, daß möglicherweise dritte Personen (oder deren Sachen) im Gefahrenbereich sein werden. Wer dies im Einzelfall ist, muß bei Abschluß des Vertrages noch nicht feststellbar sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021563
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00553_9200000_002