Rechtssatz RS0021622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021622
Entscheidungsdatum
29.08.2002
Rechtssatz
Für einen Entgeltanspruch des leistungsbereiten Arbeitnehmers ist es auch außerhalb von Dienstreisen nicht entscheidend, inwieweit er vom Arbeitgeber zu den eigentlich vertraglich bedungenen Arbeitsleistungen herangezogen wird. Wenn der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse den Arbeitnehmer mit der Durchführung einer Dienstreise beauftragt und dadurch dessen Freizeit für seine Zwecke in Anspruch nimmt, liegt der Grund dafür, daß der Arbeitnehmer während der Dienstreise seine volle Arbeitskraft nicht in vollem Umfang wie an seinem regelmäßigen Arbeitsort zur Verfügung stellen kann, ausschließlich auf Seiten des Arbeitgebers. Es ist daher Sache des Arbeitgebers, mit Arbeitnehmern, die er zu Dienstreisen heranzuziehen beabsichtigt, eine der Intensität ihrer dadurch bewirkten Inanspruchnahme entsprechende Vereinbarung über die Abgeltung der reinen Reisezeiten zu treffen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 49/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 49/84
Veröff: RdW 1984,284 = JBl 1985,309 = Arb 10356 = EvBl 1984/150 S 607 = SZ 57/103 = DRdA 1986/17 S 312 (Grillberger)
- 8 ObA 321/01s
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 321/01s
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/109
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021622
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00049_8400000_003