Rechtssatz RS0021670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021670
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Läßt der Arbeitgeber, die nicht zur gewöhnlichen Vermittlungstätigkeit gehörige Auslieferung der Ware von einem von ihm persönlich und wirtschaftlich abhängigen und damit arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreter mit einem zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen ausführen, dann hat er dafür zu sorgen, daß der Lastkraftwagen in verkehrssicherem Zustand ist.
Schlagworte
Auto Kfz PKW LKW
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021670
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00173_8900000_001