Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Die klagende Partei beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben. Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil, soweit überblickbar, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage besteht. Von allgemeiner Bedeutung ist wohl die Frage, ob es zulässig ist, die Reparaturkosten eines für die Tätigkeit notwendigen, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges auf den Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person zu überwälzen.
Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 1157 Abs 1 ABGB hat der Dienstgeber die Dienstleistungen
so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder
beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu
sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach
der Natur der Dienstleistungen möglich ist, geschützt werden. Läßt
nun der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, die nicht zur
gewöhnlichen Vermittlungstätigkeit (vgl. Jabornegg HVG 372) gehörige
Auslieferung der Ware von einem von ihm persönlich und
wirtschaftlich abhängigen und damit arbeitnehmerähnlichen
Handelsvertreter mit einem zur Verfügung gestellten LKW ausführen,
dann hat er dafür zu sorgen, daß der LKW in verkehrssicherem Zustand
ist (vgl. Krejci in Rummel ABGB § 1157 Rz 9 und 12). In diesem
Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Arbeitgeber selbst bei
Einsatz eines dem Arbeitnehmer gehörigen LKW diesem gemäß
§ 1014 ABGB alle mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer
aufgetragenen gefahrgeneigten, in das Betriebsrisiko des
Arbeitgebers fallenden Tätigkeiten verbundenen arbeitsadäquaten
Sachschäden zu ersetzen hat (vgl. DRdA 1984, 32 Jabornegg =
Arb. 10.268 = SZ 56/86). Die Überwälzung der Aufwendungen für die
Reparatur eines vom Arbeitgeber für die Besorgung der Arbeit zur Verfügung gestellten, im Eigentum des Arbeitgebers verbleibenden Fahrzeuges auf den Arbeitnehmer bringt nun auch bei angemessener pauschaler Abgeltung dieser Aufwendungen im Rahmen des Entgeltes die Gefahr mit sich, daß der Arbeitnehmer an sich notwendige Reparaturen am fremden Fahrzeug nicht durchführen läßt und damit seine und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet (vgl. zu der ähnlichen Problematik der "Anwesenheitsprämie" WBl. 1989, 62). Dem durch die vorliegende Vereinbarung geförderten Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst schonenden Benützung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges durch den Arbeitnehmer steht die weit schwerwiegendere Gefährdung der Sicherheit des Arbeitnehmers und der übrigen Verkehrsteilnehmer gegenüber. Der durch die vertragliche Regelung schon an sich gegebene Anreiz zum Hinausschieben von notwendigen Reparaturen an dem fremden Fahrzeug wurde im vorliegenden Fall noch durch die Verpflichtung zur jederzeitigen Rückstellung und durch das Fehlen einer Ersatzregelung für gebrauchswerterhöhende Reparaturen wesentlich verstärkt. Zieht man schließlich noch in Betracht, daß dem Beklagten ein 12 Jahre alter LKW überlassen wurde, dann ist im Hinblick auf die durch die vereinbarte uneingeschränkte Kostentragung bewirkte erhebliche Gefährdung höherwertiger Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung wegen Verstosses gegen die §§ 1157 Abs 1 und 879 Abs 1 ABGB zu bejahen (siehe Krejci in Rummel ABGB § 869 Rz 55; vgl. Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3, 144, wonach schon die Fürsorgepflicht allein der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers Grenzen setze und ein Rückgriff auf die gute Sittenklausel nicht erforderlich sei).Reparatur eines vom Arbeitgeber für die Besorgung der Arbeit zur Verfügung gestellten, im Eigentum des Arbeitgebers verbleibenden Fahrzeuges auf den Arbeitnehmer bringt nun auch bei angemessener pauschaler Abgeltung dieser Aufwendungen im Rahmen des Entgeltes die Gefahr mit sich, daß der Arbeitnehmer an sich notwendige Reparaturen am fremden Fahrzeug nicht durchführen läßt und damit seine und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet vergleiche zu der ähnlichen Problematik der "Anwesenheitsprämie" WBl. 1989, 62). Dem durch die vorliegende Vereinbarung geförderten Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst schonenden Benützung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges durch den Arbeitnehmer steht die weit schwerwiegendere Gefährdung der Sicherheit des Arbeitnehmers und der übrigen Verkehrsteilnehmer gegenüber. Der durch die vertragliche Regelung schon an sich gegebene Anreiz zum Hinausschieben von notwendigen Reparaturen an dem fremden Fahrzeug wurde im vorliegenden Fall noch durch die Verpflichtung zur jederzeitigen Rückstellung und durch das Fehlen einer Ersatzregelung für gebrauchswerterhöhende Reparaturen wesentlich verstärkt. Zieht man schließlich noch in Betracht, daß dem Beklagten ein 12 Jahre alter LKW überlassen wurde, dann ist im Hinblick auf die durch die vereinbarte uneingeschränkte Kostentragung bewirkte erhebliche Gefährdung höherwertiger Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung wegen Verstosses gegen die Paragraphen 1157, Absatz eins und 879 Absatz eins, ABGB zu bejahen (siehe Krejci in Rummel ABGB Paragraph 869, Rz 55; vergleiche Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3, 144, wonach schon die Fürsorgepflicht allein der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers Grenzen setze und ein Rückgriff auf die gute Sittenklausel nicht erforderlich sei).
Der außerordentlichen Revision war daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei darauf hingewiesen sei, daß mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 9. November 1987, ON 23, die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die des Berufungsverfahrens gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufgehoben wurden.Der außerordentlichen Revision war daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei darauf hingewiesen sei, daß mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 9. November 1987, ON 23, die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegenseitig aufgehoben wurden.