Rechtssatz RS0021697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021697
Entscheidungsdatum
11.05.1988
Rechtssatz
Stützt ein freiberuflicher Rechtsanwalt als Kläger seine Honoraransprüche ausdrücklich auf einen Konsulentenvertrag und schließt er Vorliegen eines jeglichen Arbeitsverhältnisses - ebenso wie die beklagte Partei - ausdrücklich aus, ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob nicht doch ein (echtes) Arbeitsverhältnis vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021697
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00165_8700000_002