Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. Jänner 1974 bis 30. November 1978 Angestellter im Unternehmen der Beklagten. Nach einer anschließenden Konzipiententätigkeit wurde er am 10. März 1980 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Seit 16. März 1980 war er auf Grund eines Konsulentenvertrages vom 28. April 1981 und einer am selben Tag abgeschlossenen Nebenvereinbarung wieder für die Beklagte tätig. Mit Schreiben vom 6. März 1984 kündigte die Beklagte den Konsulentenvertrag zum 30. September 1984 auf. Der Kläger bot der Beklagten zwar seine weitere Tätigkeit an, diese lehnte aber eine Weiterarbeit des Klägers für sie ab.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger insgesamt S 1,021.020 sA an ausstehendem monatlichen Pauschalhonorar für die Zeit von Oktober 1984 bis einschließlich Dezember 1985. Er habe für die Beklagte in seiner Eigenschaft als freiberuflicher Rechtsanwalt als Konsulent und Syndikus gearbeitet. Obwohl kein Dienstvertrag oder dienstähnlicher Vertrag bestanden habe, sei nach der Nebenvereinbarung zum Konsulentenvertrag vom 28. April 1981 vorgesehen gewesen, daß sein Vertragsverhältnis zur Beklagten grundsätzlich so zu beurteilen sei, als ob er weiterhin im Angestelltenverhältnis zur Beklagten stehe. Daraus folge, daß ihm alle Rechte und Vorteile eines Angestellten gewahrt geblieben seien. Anläßlich der Umwandlung der A. G*** Kaufhaus Gesellschaft mbH in die A. G*** AG im Dezember 1983 habe der Vorstand der Beklagten mit dem Zentralbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, nach der eine Lösung des Arbeitsverhältnisses aller Arbeitnehmer vor dem 31. Dezember 1985 nur durch Entlassung, vorzeitigen berechtigten Austritt oder einvernehmliche Auflösung erfolgen hätte können. Diese Vereinbarung habe auch für den Kläger gegolten, so daß die Kündigung seines Konsulentenvertrages auf Grund dieser Vereinbarung und der Betriebsvereinbarung rechtswidrig gewesen sei und er für die Monate Oktober bis Dezember 1984 Honoraransprüche auf je S 59.500 und ab Jänner 1985 auf je S 62.475, jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer habe.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe neben dem Betrieb einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei auf Grund des Konsulentenvertrages für die Beklagte eine typisch anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Dafür habe er ein monatliches Pauschalhonorar von zuletzt S 59.500 zuzüglich der Umsatzsteuer erhalten. Es seien ihm zwar eine Reihe von Begünstigungen eingeräumt worden, wie sie auch den Arbeitnehmern der Beklagten zugestanden seien, und er habe ein Büro samt Sekretärin und eine Rechtsbibliothek in den Räumen der Zentraldirektion zur Verfügung gehabt, doch sei er zur Beklagten in keinem Arbeitsverhältnis gestanden. Es sei insbesonders kein Angestelltenverhältnis begründet worden, sondern es sei detailliert festgelegt worden, welche Bereiche der vertraglichen Beziehungen grundsätzlich wie bei einem leitenden Angestellten geregelt sein sollten. Gemäß § 5 der Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte hätte der Kläger auch kein solches Arbeitsverhältnis eingehen dürfen. Eine diesbezügliche Vereinbarung wäre im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB nichtig gewesen. Der Kläger habe zudem über das Pauschalhonorar hinaus noch ständig Kosten für gerichtliche Vertretungen und andere Leistungen gesondert in Rechnung gestellt und auch honoriert erhalten.Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe neben dem Betrieb einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei auf Grund des Konsulentenvertrages für die Beklagte eine typisch anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Dafür habe er ein monatliches Pauschalhonorar von zuletzt S 59.500 zuzüglich der Umsatzsteuer erhalten. Es seien ihm zwar eine Reihe von Begünstigungen eingeräumt worden, wie sie auch den Arbeitnehmern der Beklagten zugestanden seien, und er habe ein Büro samt Sekretärin und eine Rechtsbibliothek in den Räumen der Zentraldirektion zur Verfügung gehabt, doch sei er zur Beklagten in keinem Arbeitsverhältnis gestanden. Es sei insbesonders kein Angestelltenverhältnis begründet worden, sondern es sei detailliert festgelegt worden, welche Bereiche der vertraglichen Beziehungen grundsätzlich wie bei einem leitenden Angestellten geregelt sein sollten. Gemäß Paragraph 5, der Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte hätte der Kläger auch kein solches Arbeitsverhältnis eingehen dürfen. Eine diesbezügliche Vereinbarung wäre im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig gewesen. Der Kläger habe zudem über das Pauschalhonorar hinaus noch ständig Kosten für gerichtliche Vertretungen und andere Leistungen gesondert in Rechnung gestellt und auch honoriert erhalten.
Dieses Konsulentenverhältnis, das allenfalls als "freies Arbeitsverhältnis" anzusehen sei, sei durch die Betriebsvereinbarung vom 29. Dezember 1983 nicht betroffen gewesen, da sich diese nur auf "echte" Arbeitsverhältnisse "gewöhnlicher" Arbeitnehmer bezogen habe. Die Einbeziehung eines selbständigen Rechtsanwaltes in eine Betriebsvereinbarung sei nicht nur inadäquat, sondern wegen des darin enthaltenen zweijährigen Kündigungsverzichtes auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses für Vollmacht und Auftrag sogar sittenwidrig. Die Kündigung des Konsulentenvertrages durch die Beklagte habe der Vereinbarung entsprochen und ihren Grund in einer ständig steigenden Kostenbelastung der Beklagten gehabt. Der Kläger habe eine Ersatzabfertigung in Höhe von vier Monatshonoraren erhalten; eine "Kündigungsentschädigung" stehe ihm nicht zu. Im übrigen sei, wenn Arbeitnehmerrecht angewendet werde, zumindest ein Teil der geltend gemachten Ansprüche im Sinne des § 34 AngG verfristet, und der Kläger habe zudem im Sinne der §§ 29 AngG und 1162 b ABGB die Möglichkeit gehabt, erhebliche Teile der geltend gemachten Beträge in Höhe von zumindest S 500.000 durch seine anderweitige Tätigkeit als Rechtsanwalt zu erwerben. Die Geltendmachung von Honorarersatzansprüchen, denen keinerlei Leistung gegenüberstehe, verstoße in einem so hohen Maße gegen anwaltliche Standespflichten, daß auch darin eine Verletzung der guten Sitten liege.Dieses Konsulentenverhältnis, das allenfalls als "freies Arbeitsverhältnis" anzusehen sei, sei durch die Betriebsvereinbarung vom 29. Dezember 1983 nicht betroffen gewesen, da sich diese nur auf "echte" Arbeitsverhältnisse "gewöhnlicher" Arbeitnehmer bezogen habe. Die Einbeziehung eines selbständigen Rechtsanwaltes in eine Betriebsvereinbarung sei nicht nur inadäquat, sondern wegen des darin enthaltenen zweijährigen Kündigungsverzichtes auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses für Vollmacht und Auftrag sogar sittenwidrig. Die Kündigung des Konsulentenvertrages durch die Beklagte habe der Vereinbarung entsprochen und ihren Grund in einer ständig steigenden Kostenbelastung der Beklagten gehabt. Der Kläger habe eine Ersatzabfertigung in Höhe von vier Monatshonoraren erhalten; eine "Kündigungsentschädigung" stehe ihm nicht zu. Im übrigen sei, wenn Arbeitnehmerrecht angewendet werde, zumindest ein Teil der geltend gemachten Ansprüche im Sinne des Paragraph 34, AngG verfristet, und der Kläger habe zudem im Sinne der Paragraphen 29, AngG und 1162 b ABGB die Möglichkeit gehabt, erhebliche Teile der geltend gemachten Beträge in Höhe von zumindest S 500.000 durch seine anderweitige Tätigkeit als Rechtsanwalt zu erwerben. Die Geltendmachung von Honorarersatzansprüchen, denen keinerlei Leistung gegenüberstehe, verstoße in einem so hohen Maße gegen anwaltliche Standespflichten, daß auch darin eine Verletzung der guten Sitten liege.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 890.120 sA statt und wies ein Mehrbegehren von S 130.900 sA ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Bei Abschluß der Vereinbarungen mit dem Kläger dachte keine der Parteien an einen möglicherweise bevorstehenden Verkauf des Unternehmens oder von Teilbetrieben bzw. an einen Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechsel. Mit dem Konsulentenvertrag vom 28. April 1981 wurde der Kläger ab 16. März 1980 zum Syndikus der Beklagten bestellt. Dieser Vertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"1. Dr. K*** übernimmt die allgemeine Rechtsberatung von G***. Er wird seine Beratungstätigkeit persönlich ausüben. Ein Dienstverhältnis von G*** zu Dr. K*** wird nicht begründet.
2. Dr. K*** erhält Gesamtprokura für die A. G***
Kaufhaus Gesellschaft mbH für Sitz und alle Zweigniederlassungen, für die A. G*** Grundstücks-Gesellschaft mbH......
4. Dr. K*** erhält für seine Beratungstätigkeit von G*** ein monatliches Pauschalhonorar von S 45.000 plus MWSt. (ab Jänner 1981 S 52.000 plus MWSt.), zahlbar zwölfmal pro Jahr am 25. jeden Monats, die bei G*** geltenden Reisegebühren und den Ersatz aller sonstigen Barauslagen. Eine einvernehmliche Anpassung des Honorars an geänderte Verhältnisse ist vorgesehen.
5. Dieser Vertrag kann beiderseits mit 6-monatiger Kündigungsfrist zu jedem Quartalsende mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt werden."
In der "Nebenvereinbarung zum Konsulentenvertrag" selben Datums ist unter anderem folgendes vorgesehen:
"Das Vertragsverhältnis zwischen G*** und Dr. K*** ist grundsätzlich so zu beurteilen, als ob Dr. K*** auch weiterhin im Angestelltenverhältnis zu G*** bleiben würde. Unter diesem Gesichtspunkt regeln sich die gegenseitigen Beziehungen zum Beispiel:......"
Es folgt eine Aufzählung von Regelungen wie die Arbeitsleistung durch den Kläger zu erbringen ist, ferner über die Normalarbeitszeit und eine Urlaubsregelung. Die Vereinbarung lautet weiters:
"2. Dr. K*** behält alle Vergünstigungen für
G***ersonal und ist weiterhin berechtigt, an der Gruppen-Zusatzkranken- und Unfallversicherung teilzunehmen."
Es folgen Regelungen über die Honorarabrechnung sowie über die Verpflichtung des Klägers, das Einvernehmen mit G*** herzustellen, wenn er in seiner Kanzlei außer der Gattin noch weitere Arbeitnehmer beschäftigen sollte. Die Nebenvereinbarung lautet dann weiters:
"6. Bei der Bemessung folgender Ansprüche ist das Angestelltengesetz bzw. der Kollektivvertrag sinngemäß so anzuwenden, als ob das von Dr. K*** seinerzeit am 1. Jänner 1974 bei G*** begonnene Dienstverhältnis ununterbrochen bis zu dem Zeitpunkt, der für die Bemessung des Anspruches maßgebend ist, angedauert hätte:
Urlaubsdauer, Urlaubsjahr bleibt das Kalenderjahr.
Dauer der Fortzahlung des Honorars bei Krankenstand.
Höhe der Ersatzabfertigung bei Kündigung durch G***, Tod oder Kündigung durch Dr. K*** wegen Eintrittes in den Ruhestand.
7. G*** räumt Dr. K*** das Recht ein, durch einseitige, von ihm abzugebende Erklärung zu dem der Erklärung folgenden Monatsersten als Angestellter mit jenen Bezügen wieder einzutreten, die er bis dahin bei einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei G*** seit 1. Jänner 1974 erreicht hätte. Diesfalls wird Dr. K*** dienst- und sozialrechtlich (insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Gratifikation, Abfertigung, Pensionsplan etc.) so behandelt, als ob Dr. K*** alle Zeiten seit 1. Jänner 1974 als Dienstnehmer bei G*** verbracht hätte....."
Das Honorar des Klägers wurde ab 1. Jänner 1984 einvernehmlich auf S 59.500 zuzüglich Umsatzsteuer erhöht, was einer vereinbarten durchschnittlichen Erhöhung um 5 % pro Jahr entsprach. Aufgabe des Klägers war es vor allem, die Beklagte vor Gericht zu vertreten und diese rechtlich zu beraten. Er führte daneben noch seine Anwaltskanzlei, in welcher er seine Gattin beschäftigte. Sowohl der Konsulentenvertrag als auch die Nebenvereinbarung wurden vom Kläger und vom Geschäftsführer der Vorgängerin der Beklagten, DDr. Walter P***, sowie von Zentraldirektor Z*** formuliert und abgeschlossen. Zweck der Nebenvereinbarung war es, den Kläger zwar so zu stellen, als wäre er Angestellter der Beklagten geblieben, aber zu berücksichtigen, daß es dem Kläger auf Grund der Standesrichtlinien verboten war, als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis einzugehen, dessen Gegenstand Tätigkeiten umfaßte, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes gehören. Da die Beklagte daran interessiert war, den Kläger an das Unternehmen zu binden, wurden in das Konsulentenverhältnis weitgehende Schutzbestimmungen des Angestelltenrechts übertragen. Allfällige gesetzliche Nachteile wie Verfallsfristen wurden von den Parteien nicht erörtert und nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen eigenen Arbeitsraum, eine eigene Sekretärin und eine Rechtsbibliothek. Vereinbarungsgemäß sollte er der Beklagten während der Normalarbeitszeit zur Verfügung stehen; eine Anwesenheitspflicht des Klägers in den Räumen der Beklagten bestand aber nicht. Der Kläger war keinen Weisungen unterworfen. Er bezog sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und wies auf seinen Honorarnoten die Umsatzsteuer stets gesondert aus. Er war weder zur Lohnsteuer noch zur Sozialversicherung gemeldet. Neben dem Pauschalhonorar verrechnete der Kläger in seinen Kostennoten weitere Tätigkeiten, die gesondert honoriert wurden. Im Dezember 1983 wurde die A. G*** Kaufhaus
Gesellschaft mbH in die A. G*** Kaufhaus AG umgewandelt. Die Rechte aller Arbeitnehmer sollten gewahrt und diesen eine Beschäftigung im Unternehmen bis 31. Dezember 1985 garantiert werden. An das Vertragsverhältnis mit dem Kläger wurde dabei allerdings nicht gedacht. Die zwischen dem Vorstand der Beklagten und dem Zentralbetriebsrat gemäß § 29 ArbVG abgeschlossene schriftliche Betriebsvereinbarung vom Dezember 1983 hat unter anderem folgenden Wortlaut:Gesellschaft mbH in die A. G*** Kaufhaus AG umgewandelt. Die Rechte aller Arbeitnehmer sollten gewahrt und diesen eine Beschäftigung im Unternehmen bis 31. Dezember 1985 garantiert werden. An das Vertragsverhältnis mit dem Kläger wurde dabei allerdings nicht gedacht. Die zwischen dem Vorstand der Beklagten und dem Zentralbetriebsrat gemäß Paragraph 29, ArbVG abgeschlossene schriftliche Betriebsvereinbarung vom Dezember 1983 hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"I. Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeiter, Angestellten und Pensionisten der A. G*** Kaufhaus AG in den Betrieben und Betriebsstätten....
II. Verpflichtungen gegenüber denrömisch zwei. Verpflichtungen gegenüber den
Arbeitnehmern und Pensionisten
1. Die A. G*** Kaufhaus AG verpflichtet sich, alle am 31. Dezember 1983 bei dem im Geltungsbereich (I Z 1) genannten Betrieben oder Betriebsstätten beschäftigten Dienstnehmer mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen und weiterzubeschäftigen.....1. Die A. G*** Kaufhaus AG verpflichtet sich, alle am 31. Dezember 1983 bei dem im Geltungsbereich (römisch eins Ziffer eins,) genannten Betrieben oder Betriebsstätten beschäftigten Dienstnehmer mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen und weiterzubeschäftigen.....
4. Allen Dienstnehmern der A. G*** Kaufhaus AG wird eine Beschäftigung in dem jetzigen Betrieb oder der jetzigen Betriebsstätte bis mindestens 31. Dezember 1985 garantiert.... Eine Lösung des Dienstverhältnisses vor dem 31. Dezember 1985 kann nur durch Entlassung, vorzeitigen berechtigten Austritt oder einvernehmliche Auflösung erfolgen....."
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger mit der Beklagten kein abhängiges Arbeitsverhältnis eingegangen sei, sondern einen "freien Arbeitsvertrag" abgeschlossen habe. Das Vertragsverhältnis sei aber im Sinne der Nebenvereinbarung so zu beurteilen, als ob der Kläger weiterhin Angestellter der Beklagten geblieben wäre. Es sollten ihm alle Vorteile zukommen, die er als Angestellter gehabt hätte, ohne daß es dem Kläger aus standesrechtlichen Gründen möglich gewesen wäre, tatsächlich als Angestellter zu arbeiten. Daher sei ihm seine persönliche Unabhängigkeit gewahrt worden. Da er aber unter anderem hinsichtlich des Kündigungsschutzes einem Angestellten gleichgestellt werden sollte, müsse auch die eine Beschäftigung bis 31. Dezember 1985 garantierende Betriebsvereinbarung auf ihn angewendet werden. Dies ergebe sich schon daraus, daß der Kläger nach der Nebenvereinbarung zum Konsulentenvertrag "grundsätzlich" so zu beurteilen sei, als ob er im Angestelltenverhältnis zur Beklagten verblieben wäre. Er habe auch eine "Ersatzabfertigung" erhalten. Es entspreche aber andererseits der Billigkeit, daß auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht nur die den Kläger begünstigenden Normen angewendet würden, sondern auch die Ausschlußbestimmung des § 34 AngG, wonach die Ansprüche des Klägers für Oktober und November 1984 verfallen seien, zumal seine Klage am 21. Juni 1985 eingelangt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht und jener der Beklagten zum Teil dahin Folge, daß es dem Kläger einen Betrag von S 524.670 sA zusprach und das Mehrbegehren von insgesamt S 496.350 sA abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es einer Feststellung des Inhalts der Vereinbarungen vom 2. Februar 1979 und 11. Juni 1980, nach denen zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten und den Betriebsräten Einigung darüber erzielt worden sei, daß Konzernprokuristen sowie Haus-Chefs und deren Stellvertreter als leitende Angestellte im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 2 ArbVG anzusehen seien, nicht bedürfe. Der Begriff des "Arbeitnehmers" gemäß § 36 ArbVG beziehe sich allein auf den II. Teil des ArbVG und habe für dessen I. Teil keine Geltung. Da die Betriebsvereinbarung im I. Teil des ArbVG geregelt sei, könnten auch leitende Angestellte von ihrer Wirksamkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Betriebsrat vertrete diesbezüglich auch die leitenden Angestellten. Aus der Nebenvereinbarung zum Konsulentenvertrag gehe eindeutig hervor, daß das Rechtsverhältnis der Parteien alle wesentlichen Merkmale eines (echten) Arbeitsvertrages aufgewiesen habe. Insoweit sei der Konsulentenvertrag nur ein Scheinvertrag, durch den die Parteien den Bestand eines Arbeitsverhältnisses der Rechtsanwaltskammer gegenüber aus standesrechtlichen Gründen verbergen wollten. Das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrages begründe aber die Anwendung der Betriebsvereinbarung auf den Kläger. Die Vereinbarung eines zweijährigen Kündigungsverzichts widerspreche auch nicht der in Punkt 5 des Konsulentenvertrages bedungenen Kündigungsfrist von 6 Monaten, da beide Bestimmungen nach Ablauf der Verzichtsfrist durchaus sinnvoll nebeneinander bestehen könnten. Hätten die Partner der Betriebsvereinbarung leitende Angestellte vom Kündigungsverzicht ausnehmen wollen, hätten sie diese Einschränkung auch zum Ausdruck bringen müssen. Eine solche Ausnahme könnte dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung, wonach "allen Dienstnehmern" eine Beschäftigung bis mindestens 31. Dezember 1985 garantiert werde, nicht entnommen werden.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger mit der Beklagten kein abhängiges Arbeitsverhältnis eingegangen sei, sondern einen "freien Arbeitsvertrag" abgeschlossen habe. Das Vertragsverhältnis sei aber im Sinne der Nebenvereinbarung so zu beurteilen, als ob der Kläger weiterhin Angestellter der Beklagten geblieben wäre. Es sollten ihm alle Vorteile zukommen, die er als Angestellter gehabt hätte, ohne daß es dem Kläger aus standesrechtlichen Gründen möglich gewesen wäre, tatsächlich als Angestellter zu arbeiten. Daher sei ihm seine persönliche Unabhängigkeit gewahrt worden. Da er aber unter anderem hinsichtlich des Kündigungsschutzes einem Angestellten gleichgestellt werden sollte, müsse auch die eine Beschäftigung bis 31. Dezember 1985 garantierende Betriebsvereinbarung auf ihn angewendet werden. Dies ergebe sich schon daraus, daß der Kläger nach der Nebenvereinbarung zum Konsulentenvertrag "grundsätzlich" so zu beurteilen sei, als ob er im Angestelltenverhältnis zur Beklagten verblieben wäre. Er habe auch eine "Ersatzabfertigung" erhalten. Es entspreche aber andererseits der Billigkeit, daß auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht nur die den Kläger begünstigenden Normen angewendet würden, sondern auch die Ausschlußbestimmung des Paragraph 34, AngG, wonach die Ansprüche des Klägers für Oktober und November 1984 verfallen seien, zumal seine Klage am 21. Juni 1985 eingelangt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht und jener der Beklagten zum Teil dahin Folge, daß es dem Kläger einen Betrag von S 524.670 sA zusprach und das Mehrbegehren von insgesamt S 496.350 sA abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es einer Feststellung des Inhalts der Vereinbarungen vom 2. Februar 1979 und 11. Juni 1980, nach denen zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten und den Betriebsräten Einigung darüber erzielt worden sei, daß Konzernprokuristen sowie Haus-Chefs und deren Stellvertreter als leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG anzusehen seien, nicht bedürfe. Der Begriff des "Arbeitnehmers" gemäß Paragraph 36, ArbVG beziehe sich allein auf den römisch zwei. Teil des ArbVG und habe für dessen römisch eins. Teil keine Geltung. Da die Betriebsvereinbarung im römisch eins. Teil des ArbVG geregelt sei, könnten auch leitende Angestellte von ihrer Wirksamkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Betriebsrat vertrete diesbezüglich auch die leitenden Angestellten. Aus der Nebenvereinbarung zum Konsulentenvertrag gehe eindeutig hervor, daß das Rechtsverhältnis der Parteien alle wesentlichen Merkmale eines (echten) Arbeitsvertrages aufgewiesen habe. Insoweit sei der Konsulentenvertrag nur ein Scheinvertrag, durch den die Parteien den Bestand eines Arbeitsverhältnisses der Rechtsanwaltskammer gegenüber aus standesrechtlichen Gründen verbergen wollten. Das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrages begründe aber die Anwendung der Betriebsvereinbarung auf den Kläger. Die Vereinbarung eines zweijährigen Kündigungsverzichts widerspreche auch nicht der in Punkt 5 des Konsulentenvertrages bedungenen Kündigungsfrist von 6 Monaten, da beide Bestimmungen nach Ablauf der Verzichtsfrist durchaus sinnvoll nebeneinander bestehen könnten. Hätten die Partner der Betriebsvereinbarung leitende Angestellte vom Kündigungsverzicht ausnehmen wollen, hätten sie diese Einschränkung auch zum Ausdruck bringen müssen. Eine solche Ausnahme könnte dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung, wonach "allen Dienstnehmern" eine Beschäftigung bis mindestens 31. Dezember 1985 garantiert werde, nicht entnommen werden.
Der Kläger sei dadurch zwar in den Genuß des bis 31. Dezember 1985 erklärten Kündigungsverzichts gekommen, doch habe sein Angestelltenverhältnis zur Folge, daß auch die Bestimmungen der §§ 29 und 34 AngG zur Anwendung kämen. Gemäß § 29 Abs. 2 AngG sei das Entgelt für die Monate Oktober bis Dezember 1984 mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 1984 fällig geworden; die Frist des § 34 Abs. 2 AngG sei am 31. März 1985 abgelaufen. Der Kläger habe daher seine Ansprüche für diesen Zeitraum verspätet geltend gemacht. Er müsse sich gemäß § 29 AngG überdies eine Einrechnung dessen, was er durch seine anwaltliche Mehrtätigkeit verdient habe, gefallen lassen. Der Kläger habe die Beantwortung von Fragen nach der Höhe seines Einkommens abgelehnt und auch die Zustimmung zur Beischaffung der Steuererklärungen verweigert. Diese Aussage- und Vorlageverweigerung sei gemäß § 272 ZPO zu beurteilen und die Höhe des dem Grunde nach unstrittigen Betrages gemäß § 273 ZPO festzusetzen. Da der Kläger den größten Teil seiner Arbeitszeit für die Beklagte verwenden habe müssen, sei unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er sich einen Klientenstock aufbauen mußte, der Betrag, den der Kläger im Jahre 1985 durch den Wegfall seiner Tätigkeit bei der Beklagten zusätzlich verdienen konnte, mit rund S 300.000 festzulegen.Der Kläger sei dadurch zwar in den Genuß des bis 31. Dezember 1985 erklärten Kündigungsverzichts gekommen, doch habe sein Angestelltenverhältnis zur Folge, daß auch die Bestimmungen der Paragraphen 29 und 34 AngG zur Anwendung kämen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG sei das Entgelt für die Monate Oktober bis Dezember 1984 mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 1984 fällig geworden; die Frist des Paragraph 34, Absatz 2, AngG sei am 31. März 1985 abgelaufen. Der Kläger habe daher seine Ansprüche für diesen Zeitraum verspätet geltend gemacht. Er müsse sich gemäß Paragraph 29, AngG überdies eine Einrechnung dessen, was er durch seine anwaltliche Mehrtätigkeit verdient habe, gefallen lassen. Der Kläger habe die Beantwortung von Fragen nach der Höhe seines Einkommens abgelehnt und auch die Zustimmung zur Beischaffung der Steuererklärungen verweigert. Diese Aussage- und Vorlageverweigerung sei gemäß Paragraph 272, ZPO zu beurteilen und die Höhe des dem Grunde nach unstrittigen Betrages gemäß Paragraph 273, ZPO festzusetzen. Da der Kläger den größten Teil seiner Arbeitszeit für die Beklagte verwenden habe müssen, sei unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er sich einen Klientenstock aufbauen mußte, der Betrag, den der Kläger im Jahre 1985 durch den Wegfall seiner Tätigkeit bei der Beklagten zusätzlich verdienen konnte, mit rund S 300.000 festzulegen.
Von einer Teilnichtigkeit des in der Betriebsvereinbarung geregelten zweijährigen Kündigungsverzichts könne keine Rede sein. Die Verletzung von anwaltlichen Standespflichten sei noch kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne einer Verletzung oberster Rechtsgrundsätze oder eines groben Mißverhältnisses schutzwürdiger Interessen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Teile. Der Kläger macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Die Beklagte begehrt, das Urteil aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Beide Teile stellen hilfsweise Aufhebungsanträge und beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.