Rechtssatz RS0021775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021775
Entscheidungsdatum
11.05.1988
Rechtssatz
Konsulenten und ähnliche Personen, die bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung ihre persönliche Selbständigkeit nicht einbüßen, fallen nicht unter den Schutzzweck des Arbeitsverfassungsgesetzes und damit auch nicht unter die Geltung des I. Teils.Konsulenten und ähnliche Personen, die bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung ihre persönliche Selbständigkeit nicht einbüßen, fallen nicht unter den Schutzzweck des Arbeitsverfassungsgesetzes und damit auch nicht unter die Geltung des römisch eins. Teils.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021775
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00165_8700000_003