Rechtssatz RS0021759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021759
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Rechtssatz
Der Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist zunächst wie jeder Arztvertrag ein sogenannter "freier" Dienstvertrag. Wenn aber der Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten beauftragt wird, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrages hinzu. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Tätigkeit des Zahnarztes zB das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages nach § 1167 ABGB oder die Bestimmungen über die Warnpflicht nach § 1168a ABGB anzuwenden.Der Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist zunächst wie jeder Arztvertrag ein sogenannter "freier" Dienstvertrag. Wenn aber der Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten beauftragt wird, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrages hinzu. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Tätigkeit des Zahnarztes zB das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages nach Paragraph 1167, ABGB oder die Bestimmungen über die Warnpflicht nach Paragraph 1168 a, ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 547/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 547/81
- 9 ObA 171/05w
Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 171/05w
Vgl auch
- 3 Ob 55/14f
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 55/14f
Vgl aber; Beisatz: Hier hat der beklagte Zahntechniker weder einen Zahnabdruck noch eine Anpassung der Brücke vorgenommen, sondern lediglich die Brücke hergestellt. Der Vertrag zwischen der Patientin und dem Zahntechniker ist als Werkvertrag zu qualifizieren. (T1)
- 7 Ob 143/14a
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 143/14a
Auch; Beisatz: Der zahnärztliche Behandlungsvertrag enthält (je nach vereinbarter Leistung) Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags. (T2)
- 4 Ob 96/16w
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 96/16w
Auch
- 7 Ob 122/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 122/23a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021759
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0030OB00547_8100000_001