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Rechtssatz RS0021789

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021789

Geschäftszahl

2Ob526/94; 7Ob400/97t

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Rechtssatz

Bei einem Bewachungsvertrag wird eine "Obhutstätigkeit" geschuldet, wobei es darauf ankommt, ob jener Schutz vor Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung oder Mißbrauch einer Sache besorgt wird, welcher beim Auftraggeber das Gefühl vermittelt, daß jemand "die Augen offenhält". Gefordert wird daher das Bewirken eines erhöhten Sicherheitsniveaus, für das der Auftraggeber Entgelt leistet. Diese Aktivität des Bewachungsorgans kennzeichnet daher die geschuldete Leistung, mag sie sich im Einzelfall in ständiger Beaufsichtigung oder in periodischer Kontrolle verwirklichen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 03.03.1994 2 Ob 526/94
  • 7 Ob 400/97t
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 400/97t
    nur: Gefordert wird daher das Bewirken eines erhöhten Sicherheitsniveaus, für das der Auftraggeber Entgelt leistet. (T1); Beisatz: Ein Erfolg in dem Sinne, daß jeder Diebstahl unterbleibt, wird nicht geschuldet. (T2)t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021789

Dokumentnummer

JJR_19940303_OGH0002_0020OB00526_9400000_001