Rechtssatz RS0021789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021789
Geschäftszahl
2Ob526/94; 7Ob400/97t
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Rechtssatz
Bei einem Bewachungsvertrag wird eine "Obhutstätigkeit" geschuldet, wobei es darauf ankommt, ob jener Schutz vor Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung oder Mißbrauch einer Sache besorgt wird, welcher beim Auftraggeber das Gefühl vermittelt, daß jemand "die Augen offenhält". Gefordert wird daher das Bewirken eines erhöhten Sicherheitsniveaus, für das der Auftraggeber Entgelt leistet. Diese Aktivität des Bewachungsorgans kennzeichnet daher die geschuldete Leistung, mag sie sich im Einzelfall in ständiger Beaufsichtigung oder in periodischer Kontrolle verwirklichen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 526/94
Entscheidungstext OGH 03.03.1994 2 Ob 526/94
- 7 Ob 400/97t
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 400/97t
nur: Gefordert wird daher das Bewirken eines erhöhten Sicherheitsniveaus, für das der Auftraggeber Entgelt leistet. (T1); Beisatz: Ein Erfolg in dem Sinne, daß jeder Diebstahl unterbleibt, wird nicht geschuldet. (T2)t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021789
Dokumentnummer
JJR_19940303_OGH0002_0020OB00526_9400000_001