Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, ist Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB. Normzweck dieser Bestimmung ist, daß der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, daß an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt. Nach herrschender Auffassung ist für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich eingebunden war (SZ 67/101; SZ 68/106 je mwN).Wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, ist Erfüllungsgehilfe im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB. Normzweck dieser Bestimmung ist, daß der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, daß an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt. Nach herrschender Auffassung ist für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich eingebunden war (SZ 67/101; SZ 68/106 je mwN).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haftet der Geschäftsherr auch für vorsätzliche unerlaubte Handlungen des Gehilfen, die dieser innerhalb des vom Geschäftsfherrn vertraglich übernommenen Pflichtenkreises setzt (SZ 32/153; 3 Ob 610/83; SZ 54/109; SZ 63/201). Es ist auch in der Lehre nicht strittig, daß der Geschäftsherr jedenfalls dann nach § 1313a ABGB für vorsätzliches Handeln des Gehilfen haftet, wenn die Hauptleistungspflicht verletzt wird. Die Schwierigkeiten in der Abgrenzung zu § 1315 ABGB ergeben sich erst, wenn es um Schutzpflichtverletzungen geht (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 343 ff mwN).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haftet der Geschäftsherr auch für vorsätzliche unerlaubte Handlungen des Gehilfen, die dieser innerhalb des vom Geschäftsfherrn vertraglich übernommenen Pflichtenkreises setzt (SZ 32/153; 3 Ob 610/83; SZ 54/109; SZ 63/201). Es ist auch in der Lehre nicht strittig, daß der Geschäftsherr jedenfalls dann nach Paragraph 1313 a, ABGB für vorsätzliches Handeln des Gehilfen haftet, wenn die Hauptleistungspflicht verletzt wird. Die Schwierigkeiten in der Abgrenzung zu Paragraph 1315, ABGB ergeben sich erst, wenn es um Schutzpflichtverletzungen geht (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 343 ff mwN).
Im vorliegenden Fall bestand die Hauptleistungspflicht der Beklagten in der Bewachung sämtlicher Gebäudeteile der Wohn- und Geschäftsanlage A*****. Die Beklagte sollte demnach für die Abwehr von Eigentumsdelikten wie insbesondere schädigende Einwirkungen auf die Substanz und die Gebäude sowie für die Abwehr von Einbrüchen und Diebstählen Sorge tragen. Durch eine derartige Bewachungstätigkeit wird zwar ein Erfolg in dem Sinne, daß jeder Diebstahl unterbleibt, nicht gewährleistet, weil ein vollkommener Objektschutz auch nach der Verkehrserwartung durch die bloße Überwachung eines Objektes nicht gefordert werden kann. Geschuldet wird aber das Bewirken eines erhöhten Sicherheitsniveaus, für das der Auftraggeber Entgelt leistet (vgl zur Rechtsnatur des Bewachungsauftrages 2 Ob 526/94).Im vorliegenden Fall bestand die Hauptleistungspflicht der Beklagten in der Bewachung sämtlicher Gebäudeteile der Wohn- und Geschäftsanlage A*****. Die Beklagte sollte demnach für die Abwehr von Eigentumsdelikten wie insbesondere schädigende Einwirkungen auf die Substanz und die Gebäude sowie für die Abwehr von Einbrüchen und Diebstählen Sorge tragen. Durch eine derartige Bewachungstätigkeit wird zwar ein Erfolg in dem Sinne, daß jeder Diebstahl unterbleibt, nicht gewährleistet, weil ein vollkommener Objektschutz auch nach der Verkehrserwartung durch die bloße Überwachung eines Objektes nicht gefordert werden kann. Geschuldet wird aber das Bewirken eines erhöhten Sicherheitsniveaus, für das der Auftraggeber Entgelt leistet vergleiche zur Rechtsnatur des Bewachungsauftrages 2 Ob 526/94).
Nach den Behauptungen der Klägerin haben die Gehilfen der Beklagten, deren sie sich zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten bediente, aus innerhalb des von ihnen zu bewachende Gebäudekomplexes gelegenen Räumen einen Generalschlüssel gestohlen, damit einen Teil der Schließanlagen zur weiteren Verwendung unbrauchbar gemacht und überdies weitere Diebstähle in dem zu bewachenden Gebäudeareal begangen. Damit steht außer Zweifel, daß die Gehilfen, sollten sich die Behauptungen der Klägerin als zutreffend erweisen, gerade die Hauptleistungspflicht verletzt haben, indem sie selbst dieser Verpflichtung konträre Verhaltensweisen gesetzt haben. Der vorliegende Fall ist durchaus mit den von der Rechtsprechung bereits behandelten Fällen vergleichbar, in denen jeweils eine Haftung des Geschäftsherrn infolge Verletzung der vertraglich übernommenen Verpflichtung durch den Gehilfen bejaht wurde, wie etwa bei betrügerischer Abnahme der zu verwahrenden Teppiche durch Angestellte des Verwahrers, bei Unterschlagung eines eingezahlten Betrages durch einen Postbediensteten, beim Diebstahl von eingelagerten Wertgegenständen durch einen Angestellten des Spetiteurs, bei Diebstahl des Gehilfen des Installateurs am zu reparierenden Gegenstand und bei Diebstahl des zu überwachenden Gutes durch einen Zollbeamten (vgl die von Koziol aaO, 343 angeführten Judikaturbeispiele sowie weiters SZ 32/153 und SZ 54/109). Auf die Frage der Haftung nach § 1313a ABGB bei bloßer Verletzung von Schutzpflichten und bei Überschreiten des Auftrages (vgl hiezu etwa SZ 63/201) ist daher im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen.Nach den Behauptungen der Klägerin haben die Gehilfen der Beklagten, deren sie sich zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten bediente, aus innerhalb des von ihnen zu bewachende Gebäudekomplexes gelegenen Räumen einen Generalschlüssel gestohlen, damit einen Teil der Schließanlagen zur weiteren Verwendung unbrauchbar gemacht und überdies weitere Diebstähle in dem zu bewachenden Gebäudeareal begangen. Damit steht außer Zweifel, daß die Gehilfen, sollten sich die Behauptungen der Klägerin als zutreffend erweisen, gerade die Hauptleistungspflicht verletzt haben, indem sie selbst dieser Verpflichtung konträre Verhaltensweisen gesetzt haben. Der vorliegende Fall ist durchaus mit den von der Rechtsprechung bereits behandelten Fällen vergleichbar, in denen jeweils eine Haftung des Geschäftsherrn infolge Verletzung der vertraglich übernommenen Verpflichtung durch den Gehilfen bejaht wurde, wie etwa bei betrügerischer Abnahme der zu verwahrenden Teppiche durch Angestellte des Verwahrers, bei Unterschlagung eines eingezahlten Betrages durch einen Postbediensteten, beim Diebstahl von eingelagerten Wertgegenständen durch einen Angestellten des Spetiteurs, bei Diebstahl des Gehilfen des Installateurs am zu reparierenden Gegenstand und bei Diebstahl des zu überwachenden Gutes durch einen Zollbeamten vergleiche die von Koziol aaO, 343 angeführten Judikaturbeispiele sowie weiters SZ 32/153 und SZ 54/109). Auf die Frage der Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB bei bloßer Verletzung von Schutzpflichten und bei Überschreiten des Auftrages vergleiche hiezu etwa SZ 63/201) ist daher im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen.
Eine Einschränkung der hier nach der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin grundsätzlich zu bejahenden Haftung der Beklagten nach § 1313a ABGB ist der zwischen den Streitteilen getroffenen Haftungsvereinbarung - mit Ausnahme der betraglichen Begrenzung - nicht zu entnehmen. Ob diese Vereinbarung im Sinn einer gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen erweiterten Haftung zu verstehen ist, kann im Hinblick auf obige Ausführungen dahingestellt bleiben.Eine Einschränkung der hier nach der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin grundsätzlich zu bejahenden Haftung der Beklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB ist der zwischen den Streitteilen getroffenen Haftungsvereinbarung - mit Ausnahme der betraglichen Begrenzung - nicht zu entnehmen. Ob diese Vereinbarung im Sinn einer gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen erweiterten Haftung zu verstehen ist, kann im Hinblick auf obige Ausführungen dahingestellt bleiben.
Da die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten nach § 1313a ABGB für ihre Mitarbeiter selbst ausgehend von den Klagebehauptungen aus rechtlichen Gründen verneint haben, unterblieben jegliche Feststellungen über die Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Sachverhaltes. Diese sekundären Feststellungsmängel, auf die die Klägerin in ihren Rechtsmitteln zu Recht hingewiesen hat und die im Gegensatz zur Ansicht der Revisionsbeantwortung nicht dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind und sehr wohl auch noch im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können, führen zu einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. Dieses wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den gegen die Mitarbeiter der Beklagten erhobenen Vorwürfen zu befassen und entsprechende Feststellungen zu den Behauptungen der Klägerin über den Schadenseintritt zu treffen haben. Dabei werden auch die näheren Umstände des behaupteten Handtaschendiebstahles und des behaupteten Einbruches bei der Firma W***** anläßlich einer Veranstaltung im Kaufpark zu erörtern sein, weil selbst nach den bisherigen Ausführungen der Klägerin unklar ist, ob auch insoweit eine Bewachungspflicht der Beklagten angenommen werden kann. Weiters wird aufzuklären sein, inwieweit der Klägerin ein Schaden dadurch entstand, daß bei einer Firma W***** eingebrochen und einer bislang nicht bekannten Person eine Handtasche gestohlen wurde. Ob demnach sämtliche behauptete Diebstähle bzw Beschädigungen dem § 1313a ABGB zu unterstellen sind, kann nach dem derzeitigen Sachverhaltssubstrat nicht abschließend beurteilt werden.Da die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB für ihre Mitarbeiter selbst ausgehend von den Klagebehauptungen aus rechtlichen Gründen verneint haben, unterblieben jegliche Feststellungen über die Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Sachverhaltes. Diese sekundären Feststellungsmängel, auf die die Klägerin in ihren Rechtsmitteln zu Recht hingewiesen hat und die im Gegensatz zur Ansicht der Revisionsbeantwortung nicht dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind und sehr wohl auch noch im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können, führen zu einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. Dieses wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den gegen die Mitarbeiter der Beklagten erhobenen Vorwürfen zu befassen und entsprechende Feststellungen zu den Behauptungen der Klägerin über den Schadenseintritt zu treffen haben. Dabei werden auch die näheren Umstände des behaupteten Handtaschendiebstahles und des behaupteten Einbruches bei der Firma W***** anläßlich einer Veranstaltung im Kaufpark zu erörtern sein, weil selbst nach den bisherigen Ausführungen der Klägerin unklar ist, ob auch insoweit eine Bewachungspflicht der Beklagten angenommen werden kann. Weiters wird aufzuklären sein, inwieweit der Klägerin ein Schaden dadurch entstand, daß bei einer Firma W***** eingebrochen und einer bislang nicht bekannten Person eine Handtasche gestohlen wurde. Ob demnach sämtliche behauptete Diebstähle bzw Beschädigungen dem Paragraph 1313 a, ABGB zu unterstellen sind, kann nach dem derzeitigen Sachverhaltssubstrat nicht abschließend beurteilt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.