Rechtssatz RS0021794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021794
Geschäftszahl
4Ob593/79; 2Ob165/16b
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Rechtssatz
Der Schifahrer muß sich zwar auf Grund des Beförderungsvertrages in einem für die Beförderung tauglichen körperlichen und geistigen Zustand befinden, über das für die Benützung des Schleppliftes erforderliche schifahrerische Können und die entsprechende Ausrüstung verfügen und er darf während der Beförderung nichts unternehmen, wodurch er sich oder andere gefährden könnte. Einen Verstoß gegen diese Verpflichtung müßte aber nach § 1298 ABGB der Liftunternehmer behaupten und beweisen. Daß durch das Kreuzen der Schier der Sturz verursacht wurde, genügt nicht für den Beweis eines Verstoßes des Schifahrers gegen die Verbindlichkeiten aus dem Beförderungsvertrag.Der Schifahrer muß sich zwar auf Grund des Beförderungsvertrages in einem für die Beförderung tauglichen körperlichen und geistigen Zustand befinden, über das für die Benützung des Schleppliftes erforderliche schifahrerische Können und die entsprechende Ausrüstung verfügen und er darf während der Beförderung nichts unternehmen, wodurch er sich oder andere gefährden könnte. Einen Verstoß gegen diese Verpflichtung müßte aber nach Paragraph 1298, ABGB der Liftunternehmer behaupten und beweisen. Daß durch das Kreuzen der Schier der Sturz verursacht wurde, genügt nicht für den Beweis eines Verstoßes des Schifahrers gegen die Verbindlichkeiten aus dem Beförderungsvertrag.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 593/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 593/79
Veröff: ZVR 1980/321 S 338
- 2 Ob 165/16b
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 165/16b
nur: Der Schifahrer muss sich zwar auf Grund des Beförderungsvertrages in einem für die Beförderung tauglichen körperlichen und geistigen Zustand befinden, über das für die Benützung des Schleppliftes erforderliche schifahrerische Können und die entsprechende Ausrüstung verfügen und er darf während der Beförderung nichts unternehmen, wodurch er sich oder andere gefährden könnte. (T1)
Beis: Snowboardfahrer hält Bügel des Schlepplifts nicht ordnungsgemäß. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021794
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00593_7900000_001