Rechtssatz RS0021822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021822
Entscheidungsdatum
24.10.1990
Norm
ABGB §1151 ID
SchSpG §29
Rechtssatz
Unzulässige Kettenarbeitsverträge sind bei Schauspielern im Hinblick auf die Sonderregeln des § 29 Abs 2 und 3 SchSpG nicht ohne weiteres anzunehmen.Unzulässige Kettenarbeitsverträge sind bei Schauspielern im Hinblick auf die Sonderregeln des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 SchSpG nicht ohne weiteres anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021822
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_009OBA00269_9000000_001