Die Revision ist berechtigt.
Für die Beurteilung des - unbestrittenermaßen
zulässigen - Feststellungsbegehrens der Klägerin ist allein entscheidend, wie der von den Kollektivvertragsparteien verwendete Begriff "Bezugsmonate" auszulegen ist. Die zum normativen Teil eines Kollektivvertrags gehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und nach der erkennbaren Absicht des Normgebers auszulegen (Arb 9.281, 9.452, 9.692, 10.480; zuletzt WBl 1990, 214; Strasser in Floretta-Strasser Komm z ArbVG 33; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3, II 145). Hiebei darf den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen (Arb 10.447), einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 71 f; Arb 9.661), und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (Arb 9.553; zu allem 10.480).zulässigen - Feststellungsbegehrens der Klägerin ist allein entscheidend, wie der von den Kollektivvertragsparteien verwendete Begriff "Bezugsmonate" auszulegen ist. Die zum normativen Teil eines Kollektivvertrags gehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der Paragraphen 6, 7, ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und nach der erkennbaren Absicht des Normgebers auszulegen (Arb 9.281, 9.452, 9.692, 10.480; zuletzt WBl 1990, 214; Strasser in Floretta-Strasser Komm z ArbVG 33; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3, römisch zwei 145). Hiebei darf den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen (Arb 10.447), einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 71 f; Arb 9.661), und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (Arb 9.553; zu allem 10.480).
Nach § 1 Abs 1 und § 8 Zusatz-KV haben die "Inhaber individueller (nicht schematisierter) Bühnenverträge" (Ensemblemitglieder usw) insofern einen besonderen Bestandschutz, als der Dienstgeber (Österreichischer Bundestheaterverband) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine "Nichtverlängerungserklärung" (vgl § 32 SchSpG) der - offenbar regelmäßig auf jeweils ein bis zwei Jahre geschlossenen - (vgl § 29 Abs 2 und 3 SchSpG; § 7 Zusatz-KV; Beilage A) Bühnendienstverträge nicht mehr aussprechen darf, also zur Verlängerung der Bühnendienstverträge mit den betreffenden Dienstnehmern verpflichtet ist. (Unzulässige Kettenarbeitsverträge sind bei Schauspielern im Hinblick auf die Sonderregeln des § 29 Abs 2 und 3 SchSpG nicht ohne weiteres anzunehmen [vgl Arb 7.595].) Dieser besondere Bestandschutz ("Verlängerungsschutz") hängt unter anderem davon ab, daß der Dienstnehmer (also das Mitglied iS des § 1 Abs 1 SchSpG) im Zeitpunkt, in dem das Dienstverhältnis enden würde, "Anspruch auf Entlohnung (Bezüge, Gage, Gehalt, Spielgeld) für einen Zeitraum von mindestens 216" (Solotänzer: 180; nach § 8 Zusatz-KV; 120) "Monate (Bezugsmonate)" hat. Damit ist selbstverständlich kein offener Anspruch auf Entlohnung gemeint, sondern, daß das Mitglied insgesamt 216 (180, 120) entlohnte Bezugsmonate vollendet hat. Der Kollektivvertrag knüpft daher die Anwartschaft und den Anspruch auf den "Verlängerungsschutz" nicht an die Dauer des Dienstverhältnisses schlechthin, sondern deutlich an Dienstzeiten an, für die das Mitglied Entgelt bezogen hat. Der Kollektivvertrag gebraucht bei der Festsetzung der notwendigen Anwartschaftszeiten keine reinen Zeitbegriffe, sondern den in § 1 Abs 1 Z 1 Zusatz-KV entsprechend definierten Begriff "Bezugsmonate", der dann auch in § 1 Abs 2, § 3 Abs 2 Z 1, §§ 4 und 8 Zusatz-KV verwendet wird, während der Kollektivvertrag dort, wo es um die Vertragsdauer schlechthin geht (§ 7 Zusatz-KV), von "zwölf Monaten" spricht. Für die "gegen Auftrittshonorar verpflichteten Mitglieder" wurde darüber hinaus eine Anordnung getroffen, nach welchem Schlüssel das Honorar für einen Auftritt in "Bezugsmonate" umzurechnen ist.Nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 8, Zusatz-KV haben die "Inhaber individueller (nicht schematisierter) Bühnenverträge" (Ensemblemitglieder usw) insofern einen besonderen Bestandschutz, als der Dienstgeber (Österreichischer Bundestheaterverband) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine "Nichtverlängerungserklärung" vergleiche Paragraph 32, SchSpG) der - offenbar regelmäßig auf jeweils ein bis zwei Jahre geschlossenen - vergleiche Paragraph 29, Absatz 2 und 3 SchSpG; Paragraph 7, Zusatz-KV; Beilage A) Bühnendienstverträge nicht mehr aussprechen darf, also zur Verlängerung der Bühnendienstverträge mit den betreffenden Dienstnehmern verpflichtet ist. (Unzulässige Kettenarbeitsverträge sind bei Schauspielern im Hinblick auf die Sonderregeln des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 SchSpG nicht ohne weiteres anzunehmen [vgl Arb 7.595].) Dieser besondere Bestandschutz ("Verlängerungsschutz") hängt unter anderem davon ab, daß der Dienstnehmer (also das Mitglied iS des Paragraph eins, Absatz eins, SchSpG) im Zeitpunkt, in dem das Dienstverhältnis enden würde, "Anspruch auf Entlohnung (Bezüge, Gage, Gehalt, Spielgeld) für einen Zeitraum von mindestens 216" (Solotänzer: 180; nach Paragraph 8, Zusatz-KV; 120) "Monate (Bezugsmonate)" hat. Damit ist selbstverständlich kein offener Anspruch auf Entlohnung gemeint, sondern, daß das Mitglied insgesamt 216 (180, 120) entlohnte Bezugsmonate vollendet hat. Der Kollektivvertrag knüpft daher die Anwartschaft und den Anspruch auf den "Verlängerungsschutz" nicht an die Dauer des Dienstverhältnisses schlechthin, sondern deutlich an Dienstzeiten an, für die das Mitglied Entgelt bezogen hat. Der Kollektivvertrag gebraucht bei der Festsetzung der notwendigen Anwartschaftszeiten keine reinen Zeitbegriffe, sondern den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Zusatz-KV entsprechend definierten Begriff "Bezugsmonate", der dann auch in Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraphen 4 und 8 Zusatz-KV verwendet wird, während der Kollektivvertrag dort, wo es um die Vertragsdauer schlechthin geht (Paragraph 7, Zusatz-KV), von "zwölf Monaten" spricht. Für die "gegen Auftrittshonorar verpflichteten Mitglieder" wurde darüber hinaus eine Anordnung getroffen, nach welchem Schlüssel das Honorar für einen Auftritt in "Bezugsmonate" umzurechnen ist.
Aus diesen Formulierungen geht der klare Wille des Normgebers hervor, daß für den Erwerb des "Verlängerungsschutzes" nur solche Dienstzeiten anzurechnen sind, für die das Mitglied Anspruch auf Entlohnung, in welcher Form auch immer, gehabt hat, Dienstzeiten hingegen, für die kein Entlohnungsanspruch besteht, außer Betracht zu bleiben haben.
Hiebei ist die Frage, ob ein Entlohnungsanspruch bestanden hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht nach dem Inhalt der allgemeinen Entgeltregelung im jeweiligen - üblicherweise auf ein oder zwei Jahre befristeten - Bühnendienstvertrag zu beurteilen, weil im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses in aller Regel noch nicht feststehen wird, welche Dienstfreistellungen ein Mitglied zwecks Ausübung anderer künstlerischer Tätigkeiten oder aus sonstigen Gründen künftig in Anspruch nehmen wird. Ob in der Gesamtdienstzeit auch nicht entlohnte Dienstzeiten enthalten sind und wieviele Bezugsmonate daher vorliegen, läßt sich stets erst im Zeitpunkte des (jeweiligen) Vertragsablaufes, der allenfalls den "Verlängerungsschutz" auslöst, beurteilen. Wäre die Ansicht der zweiten Instanz richtig, daß es nur auf den aus dem (jeweiligen) Bühnendienstvertrag hervorgehenden allgemeinen Anspruch auf periodische Entlohnung an sich ankomme und diesem Vertragsabschluß nachfolgende Einzelvereinbarungen, mit denen einem Mitglied Urlaub gegen Entfall der Bezüge gewährt wird, bei der Berechnung der "Bezugsmonate" außer Betracht zu bleiben haben, so würden bereits im Bühnendienstvertrag selbst getroffene Karenzierungsvereinbarungen zu nicht anrechenbaren Dienstzeiten, spätere, von Fall zu Fall getroffene Karenzierungsvereinbarungen aber ohne Rücksicht auf ihre Dauer zu anrechenbaren Zeiten führen. Es liegt auf der Hand, daß ein solches Ergebnis zur Ungleichbehandlung der einzelnen Mitglieder führen müßte. Dasselbe träfe aber auch zu, wenn alle Karenzierungsvereinbarungen bei der Berechnung der "Bezugsmonate" vernachlässigt würden. Ensemblemitglieder, die weitgehend anderen künstlerischen Verpflichtungen nachgingen, wären, soferne nur ihr Vertragsverhältnis als solches aufrecht bliebe, in bezug auf den Bestandschutz genauso gestellt wie ausschließlich und regelmäßig für ihren Theaterunternehmer tätige Mitglieder. Gerade der vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene Zweck des Kollektivvertrages, die Begünstigungen aus § 8 Zusatz-KV jenen Dienstgebern zugute kommen zu lassen, über die der Theaterunternehmer während einer entsprechenden Zeitdauer (regelmäßig!) verfügen konnte, spricht deutlich dafür, daß die Differenzierung zwischen reiner Dienstvertragsdauer (§ 7 Zusatz-KV) und Bezugsmonaten beabsichtigt war und gerade dadurch ein entsprechender Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeigeführt werden sollte.Hiebei ist die Frage, ob ein Entlohnungsanspruch bestanden hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht nach dem Inhalt der allgemeinen Entgeltregelung im jeweiligen - üblicherweise auf ein oder zwei Jahre befristeten - Bühnendienstvertrag zu beurteilen, weil im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses in aller Regel noch nicht feststehen wird, welche Dienstfreistellungen ein Mitglied zwecks Ausübung anderer künstlerischer Tätigkeiten oder aus sonstigen Gründen künftig in Anspruch nehmen wird. Ob in der Gesamtdienstzeit auch nicht entlohnte Dienstzeiten enthalten sind und wieviele Bezugsmonate daher vorliegen, läßt sich stets erst im Zeitpunkte des (jeweiligen) Vertragsablaufes, der allenfalls den "Verlängerungsschutz" auslöst, beurteilen. Wäre die Ansicht der zweiten Instanz richtig, daß es nur auf den aus dem (jeweiligen) Bühnendienstvertrag hervorgehenden allgemeinen Anspruch auf periodische Entlohnung an sich ankomme und diesem Vertragsabschluß nachfolgende Einzelvereinbarungen, mit denen einem Mitglied Urlaub gegen Entfall der Bezüge gewährt wird, bei der Berechnung der "Bezugsmonate" außer Betracht zu bleiben haben, so würden bereits im Bühnendienstvertrag selbst getroffene Karenzierungsvereinbarungen zu nicht anrechenbaren Dienstzeiten, spätere, von Fall zu Fall getroffene Karenzierungsvereinbarungen aber ohne Rücksicht auf ihre Dauer zu anrechenbaren Zeiten führen. Es liegt auf der Hand, daß ein solches Ergebnis zur Ungleichbehandlung der einzelnen Mitglieder führen müßte. Dasselbe träfe aber auch zu, wenn alle Karenzierungsvereinbarungen bei der Berechnung der "Bezugsmonate" vernachlässigt würden. Ensemblemitglieder, die weitgehend anderen künstlerischen Verpflichtungen nachgingen, wären, soferne nur ihr Vertragsverhältnis als solches aufrecht bliebe, in bezug auf den Bestandschutz genauso gestellt wie ausschließlich und regelmäßig für ihren Theaterunternehmer tätige Mitglieder. Gerade der vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene Zweck des Kollektivvertrages, die Begünstigungen aus Paragraph 8, Zusatz-KV jenen Dienstgebern zugute kommen zu lassen, über die der Theaterunternehmer während einer entsprechenden Zeitdauer (regelmäßig!) verfügen konnte, spricht deutlich dafür, daß die Differenzierung zwischen reiner Dienstvertragsdauer (Paragraph 7, Zusatz-KV) und Bezugsmonaten beabsichtigt war und gerade dadurch ein entsprechender Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeigeführt werden sollte.
Richtig ist zwar, daß das Ausmaß, in dem der Klägerin Urlaub gegen Entfall der Bezüge bewilligt wurde, im Vergleich zu ihrer Gesamtdienstzeit relativ gering ist und eine Vernachlässigung geringfügiger "Karenzierungszeiten" bei der Ermittlung der "Bezugsmonate" durchaus nicht der Billigkeit widerspräche, doch bietet die Regelung des Kollektivvertrages keine Grundlage für ein solches Vorgehen. Der vom Kläger im Revisionsverfahren zitierte § 16 Abs 3 des Kollektivvertrages vom 1. Juli 1984 betrifft einen anderen Regelungskomplex. Es geht dort um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt im jeweiligen Spieljahr dem Mitglied die schriftliche ablehnende Antwort des Theaterunternehmers iS des § 32 SchSpG zukommen muß, wenn es bereits mehr als fünf aufeinanderfolgende Jahre an derselben Vertragsbühne beschäftigt ist. Daß dort für die Beurteilung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Nichtverlängerungserklärung abzugeben ist, nur bestimmte Karenzdienstzeiten des Mitglieds nicht anrechenbar sind, ist für die vorliegende Auslegungsfrage wegen der klaren Regelung des § 1 Abs 1 Z 1 Zusatz-KV ohne Bedeutung.Richtig ist zwar, daß das Ausmaß, in dem der Klägerin Urlaub gegen Entfall der Bezüge bewilligt wurde, im Vergleich zu ihrer Gesamtdienstzeit relativ gering ist und eine Vernachlässigung geringfügiger "Karenzierungszeiten" bei der Ermittlung der "Bezugsmonate" durchaus nicht der Billigkeit widerspräche, doch bietet die Regelung des Kollektivvertrages keine Grundlage für ein solches Vorgehen. Der vom Kläger im Revisionsverfahren zitierte Paragraph 16, Absatz 3, des Kollektivvertrages vom 1. Juli 1984 betrifft einen anderen Regelungskomplex. Es geht dort um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt im jeweiligen Spieljahr dem Mitglied die schriftliche ablehnende Antwort des Theaterunternehmers iS des Paragraph 32, SchSpG zukommen muß, wenn es bereits mehr als fünf aufeinanderfolgende Jahre an derselben Vertragsbühne beschäftigt ist. Daß dort für die Beurteilung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Nichtverlängerungserklärung abzugeben ist, nur bestimmte Karenzdienstzeiten des Mitglieds nicht anrechenbar sind, ist für die vorliegende Auslegungsfrage wegen der klaren Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Zusatz-KV ohne Bedeutung.
Für die Anrechnung eines "Bezugsmonats" ist es freilich nicht erforderlich, daß das Mitglied während des gesamten Monats Anspruch auf Entlohnung gehabt hat, zumal eine solche Berechnungsart je nach der zeitlichen Lage einzelner kurzfristiger Karenzierungen zu völlig willkürlichen Ergebnissen führen würde. Da es der - von der Klägerin nicht beanstandeten - Praxis der Beklagten entsprochen hat, auch für einzelne Tage Urlaub gegen Entgelt der Bezüge zu gewähren, ist bei der Berechnung der Bezugsmonate nur die Summe der einzelnen "Karenztage" abzuziehen. Daß diese Karenzierungen gesetz- oder vertragswidrig gewesen wären, etwa weil die Klägerin die für ihre künstlerischen Nebentätigkeiten benötigte Freizeit in Form eines regulären Urlaubs (vgl § 18 SchSpG) bzw. als Zeitausgleich hätte in Anspruch nehmen können, wurde nicht behauptet.Für die Anrechnung eines "Bezugsmonats" ist es freilich nicht erforderlich, daß das Mitglied während des gesamten Monats Anspruch auf Entlohnung gehabt hat, zumal eine solche Berechnungsart je nach der zeitlichen Lage einzelner kurzfristiger Karenzierungen zu völlig willkürlichen Ergebnissen führen würde. Da es der - von der Klägerin nicht beanstandeten - Praxis der Beklagten entsprochen hat, auch für einzelne Tage Urlaub gegen Entgelt der Bezüge zu gewähren, ist bei der Berechnung der Bezugsmonate nur die Summe der einzelnen "Karenztage" abzuziehen. Daß diese Karenzierungen gesetz- oder vertragswidrig gewesen wären, etwa weil die Klägerin die für ihre künstlerischen Nebentätigkeiten benötigte Freizeit in Form eines regulären Urlaubs vergleiche Paragraph 18, SchSpG) bzw. als Zeitausgleich hätte in Anspruch nehmen können, wurde nicht behauptet.
Ein günstigeres Ergebnis folgt für die Klägerin auch nicht daraus, daß mit ihr während der Karenzzeiten fallweise eine Rückrufbereitschaft vereinbart wurde. Wäre es tatsächlich zum Rückruf gekommen, so hätte die Klägerin ohnehin Anspruch auf Entgelt gehabt; solche Zeiten wären dann in die Berechnung der Bezugsmonate aufzunehmen gewesen. Eine aus diesem Grunde unrichtige Berechnung der Anwartschaftszeiten für den "Verlängerungsschutz" hat aber die Klägerin nicht behauptet; im übrigen würde das am Ergebnis nichts ändern, weil sie zu dem im § 8 Zusatz-KV festgesetzten Stichtag nur bei Anrechnung aller Karenzzeiten auf 120 Bezugsmonate käme. Diese Regelung des Kollektivvertrages steht auch - ohne daß es für die Auslegung entscheidend wäre - mit der Lösung der Frage in Einklang, wie vereinbarte Karenzzeiten zu behandeln sind, wenn die Vertragspartner über die Folgen der Aussetzung der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Dienstvertrag keine Vereinbarungen treffen. Im Zweifel ist zwar anzunehmen, daß schon die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses als solches für die Bemessung von Ansprüchen ausreicht, die sich nach seiner Dauer richten (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3, I 234); die gesetzlichen Differenzierungen bei einzelnen Sonderregelungen lassen sich jedoch dahin verallgemeinern, daß es bei der Anrechnung von Karenzzeiten auf einzelne von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige Ansprüche darauf ankommen sollte, wem der Grund für das Unterbleiben der Dienstleistung zugerechnet wird (Steinbauer, Zur einvernehmlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, ZAS 1984, 46, Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 112). So bestimmt insbesondere § 29 b Abs 2 VBG 1948, daß die Zeit eines Karenzurlaubes (der einem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen gewährt wird) für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist (für Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz und dem Elternkarenzurlaubsgesetz besteht aus sozialen Gründen die gegenteilige Regelung). Diese Norm steht dem hier zu beurteilenden Kollektivvertrag, was den persönlichen Geltungsbereich betrifft (langjähriges künstlerisches Personal eines Bundestheaters) relativ nahe. Die aus § 29 b Abs 2 VBG hervorgehende Interessenabwägung spricht ebenfalls für die hier vorgenommene Auslegung des Kollektivvertrages; Zeiten, in denen einem Mitglied ausschließlich in seinem Interesse, nämlich zur Ausübung künstlerischer Nebentätigkeiten, Urlaub gegen Entfall der Bezüge gewährt wurde, haben bei der Berechnung der für das Erreichen des "Verlängerungsschutzes" notwendigen Bezugsmonate unberücksichtigt zu bleiben.Ein günstigeres Ergebnis folgt für die Klägerin auch nicht daraus, daß mit ihr während der Karenzzeiten fallweise eine Rückrufbereitschaft vereinbart wurde. Wäre es tatsächlich zum Rückruf gekommen, so hätte die Klägerin ohnehin Anspruch auf Entgelt gehabt; solche Zeiten wären dann in die Berechnung der Bezugsmonate aufzunehmen gewesen. Eine aus diesem Grunde unrichtige Berechnung der Anwartschaftszeiten für den "Verlängerungsschutz" hat aber die Klägerin nicht behauptet; im übrigen würde das am Ergebnis nichts ändern, weil sie zu dem im Paragraph 8, Zusatz-KV festgesetzten Stichtag nur bei Anrechnung aller Karenzzeiten auf 120 Bezugsmonate käme. Diese Regelung des Kollektivvertrages steht auch - ohne daß es für die Auslegung entscheidend wäre - mit der Lösung der Frage in Einklang, wie vereinbarte Karenzzeiten zu behandeln sind, wenn die Vertragspartner über die Folgen der Aussetzung der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Dienstvertrag keine Vereinbarungen treffen. Im Zweifel ist zwar anzunehmen, daß schon die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses als solches für die Bemessung von Ansprüchen ausreicht, die sich nach seiner Dauer richten (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3, römisch eins 234); die gesetzlichen Differenzierungen bei einzelnen Sonderregelungen lassen sich jedoch dahin verallgemeinern, daß es bei der Anrechnung von Karenzzeiten auf einzelne von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige Ansprüche darauf ankommen sollte, wem der Grund für das Unterbleiben der Dienstleistung zugerechnet wird (Steinbauer, Zur einvernehmlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, ZAS 1984, 46, Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 112). So bestimmt insbesondere Paragraph 29, b Absatz 2, VBG 1948, daß die Zeit eines Karenzurlaubes (der einem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen gewährt wird) für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist (für Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz und dem Elternkarenzurlaubsgesetz besteht aus sozialen Gründen die gegenteilige Regelung). Diese Norm steht dem hier zu beurteilenden Kollektivvertrag, was den persönlichen Geltungsbereich betrifft (langjähriges künstlerisches Personal eines Bundestheaters) relativ nahe. Die aus Paragraph 29, b Absatz 2, VBG hervorgehende Interessenabwägung spricht ebenfalls für die hier vorgenommene Auslegung des Kollektivvertrages; Zeiten, in denen einem Mitglied ausschließlich in seinem Interesse, nämlich zur Ausübung künstlerischer Nebentätigkeiten, Urlaub gegen Entfall der Bezüge gewährt wurde, haben bei der Berechnung der für das Erreichen des "Verlängerungsschutzes" notwendigen Bezugsmonate unberücksichtigt zu bleiben.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.