Rechtssatz RS0028378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028378
Entscheidungsdatum
24.10.1990
Norm
ABGB §1151 ID
AngG §23 IB
Rechtssatz
Die gesetzlichen Differenzierungen bei einzelnen Sonderregelungen lassen sich dahin verallgemeinern, daß es bei der Anrechnung von Karenzzeiten auf einzelne von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige Ansprüche darauf ankommen sollte, wem der Grund für das Unterbleiben der Dienstleistung zugerechnet wird.
Schlagworte
SW: Angestellte, Sphärentheorie, Einrechnung, Bemessung, Berechnung,
Höhe, Ausmaß, Umfang, Abfertigung, Urlaubsanspruch, Zurechnung,
Dienstzeit, Karenzierung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028378
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_009OBA00269_9000000_002