Rechtssatz RS0021831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021831
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben.Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des Paragraph 1168, ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 9/72
Entscheidungstext OGH 01.02.1972 5 Ob 9/72
Veröff: SZ 45/11 = EvBl 1972/200 S 395 = JBl 1973,309 (kritisch Bydlinski aaO 281)
- 1 Ob 100/72
Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 100/72
Veröff: EvBl 1972/331 S 630
- 6 Ob 536/77
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 6 Ob 536/77
Auch
- 1 Ob 716/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 1 Ob 716/79
Gegenteilig; Veröff: EvBl 1989/92 S 298 = JBl 1981,594 (zustimmend Wilhelm)
- 1 Ob 539/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 539/81
nur: Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB zu bleiben. (T1)
Beisatz: Die Abbestellung durch den Auftraggeber berechtigt also den Unternehmer nicht, nunmehr anstelle des vereinbarten Entgeltes ein höheres Entgelt zu begehren, auch wenn ein solches angemessen wäre und daher bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung gebührt hätte. (T2)
- 4 Ob 348/82
Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 348/82
nur: Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T3)
- 1 Ob 642/90
Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 642/90
nur T3; Beisatz: Die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller ist, wurde keine Abnahmeverpflichtung vereinbart, nicht rechtswidrig. (T4) Veröff: SZ 64/71
- 8 Ob 611/93
Entscheidungstext OGH 16.09.1993 8 Ob 611/93
nur T3
- 3 Ob 126/11t
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T5)
- 4 Ob 164/12i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T6)
- 7 Ob 43/14w
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 43/14w
Auch; Beisatz:Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T7)
Beisatz:Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T8)
Beisatz: Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T9)
- 8 Ob 131/17y
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 131/17y
Auch
- 6 Ob 55/23s
Entscheidungstext OGH 25.09.2023 6 Ob 55/23s
vgl
- 6 Ob 171/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 6 Ob 171/24a
Beisatz nur wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021831
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0050OB00009_7200000_003