Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Kläger mit seinem Klagebegehren einen Erfüllungsanspruch aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag betreffend die Lieferung näher bestimmter Fenster geltend macht. Dieser Erfüllungsanspruch wäre nach Meinung des Berufungsgerichtes dann nicht gegeben, wenn sich der Kläger selbst in Leistungsverzug befände, weil er die an sich mögliche Abnahme der Naturmaße versäumt hätte. Für eine derartige Annahme fehlen aber hinreichende Behauptungen des Beklagten; wohl hat der Beklagte vorgebracht, daß der Kläger Naturmaße nicht abgenommen habe, keineswegs aber, daß er selbst die Voraussetzungen hiefür, nämlich einen entsprechenden Baufortschritt geschaffen habe. Auf die Anfrage des Klägers, wann Naturmaße abgenommen werden könnten, antwortete der Beklagte, daß er den Bau nicht weiterführen könne, was nur dahin verstanden werden konnte, daß die Voraussetzungen für die Abnahme der Naturmaße noch nicht gegeben seien. Auf die Frage eines allfälligen Leistungsverzugs des Klägers ist demnach aber nicht einzugehen.
Da im vorliegenden Fall die Fenster nach Maßgabe der abzunehmenden Naturmaße anzufertigen waren, somit eine auf individuelle Bedürfnisse des Bestellers abgestellte Leistung vorliegt, ist der abgeschlossene Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren. Wäre davon auszugehen, daß der Kläger Kaufmann ist, läge ein Werklieferungsvertrag (§ 381 Abs. 2 HGB) vor, auf den zwar die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über den Handelskauf anzuwenden sind, die jedoch in den hier entscheidenden Punkten keine Sonderregelung enthalten, so daß ohnehin die Normen des bürgerlichen Rechts Anwendung zu finden haben. Richtig ist nun, daß in der Entscheidung des OGH SZ 45/11 = JBl. 1973, 309 ausgesprochen wurde, daß bei einem Werkvertrag ein Erfüllungsbegehren auf Bezahlung des vereinbarten Entgelts bei Nichtausführung des Werkes nur gerechtfertigt sei, wenn das endgültige Unterbleiben des Werkes feststehe. Bis dahin könne der Unternehmer, der am Vertrag festhalte, nur einen allfälligen Verzögerungsschaden wegen Zeitverlusts geltend machen. Diese Rechtsansicht wurde von Bydlinski in JBl. 1973, 281 abgelehnt. Bydlinski verwies darauf, daß auch im Falle eines nur vorübergehenden Leistungshindernisses der gewöhnliche Erfüllungsanspruch des Werkunternehmers auf Bezahlung des Werklohns nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln (§§ 918, 1151 ABGB) bestehe. Der Zahlungsanspruch des Werkunternehmers bei vorübergehendem, aber noch andauerndem Leistungshindernis auf der Bestellerseite sei allein nach dem Vertrag und den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln zu beurteilen. Es könne dem vertragstreuen Teil - auch beim Werkvertrag - nicht verwehrt sein, den im Verzug befindlichen Partner auf Erfüllung zu belangen. Wollte man annehmen, daß die allein auf das Verhalten des Bestellers zurückzuführende Nichterbringung der Leistung auch den Entgeltanspruch nicht fällig werden lasse, würde man die Frage, ob und wann der Vertrag erfüllt wird, vollkommen der Willkür des Schuldners überlassen. Zur Abnahme der Leistung könne der Besteller nicht gezwungen werden, andererseits könnte er durch sein Verhalten auch das Fälligwerden der eigenen Leistung hindern. Dem Werkunternehmer stunde freilich die Möglichkeit offen, vom Vertrag zurückzutreten, wie auch der Besteller erklären könnte, die Leistung endgültig nicht mehr annehmen zu wollen, in welchem Falle dem Unternehmer der durch Anrechnungsvorschriften eingeschränkte Entgeltanspruch des § 1168 Abs. 1 erster Satz ABGB zustehe.Da im vorliegenden Fall die Fenster nach Maßgabe der abzunehmenden Naturmaße anzufertigen waren, somit eine auf individuelle Bedürfnisse des Bestellers abgestellte Leistung vorliegt, ist der abgeschlossene Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren. Wäre davon auszugehen, daß der Kläger Kaufmann ist, läge ein Werklieferungsvertrag (Paragraph 381, Absatz 2, HGB) vor, auf den zwar die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über den Handelskauf anzuwenden sind, die jedoch in den hier entscheidenden Punkten keine Sonderregelung enthalten, so daß ohnehin die Normen des bürgerlichen Rechts Anwendung zu finden haben. Richtig ist nun, daß in der Entscheidung des OGH SZ 45/11 = JBl. 1973, 309 ausgesprochen wurde, daß bei einem Werkvertrag ein Erfüllungsbegehren auf Bezahlung des vereinbarten Entgelts bei Nichtausführung des Werkes nur gerechtfertigt sei, wenn das endgültige Unterbleiben des Werkes feststehe. Bis dahin könne der Unternehmer, der am Vertrag festhalte, nur einen allfälligen Verzögerungsschaden wegen Zeitverlusts geltend machen. Diese Rechtsansicht wurde von Bydlinski in JBl. 1973, 281 abgelehnt. Bydlinski verwies darauf, daß auch im Falle eines nur vorübergehenden Leistungshindernisses der gewöhnliche Erfüllungsanspruch des Werkunternehmers auf Bezahlung des Werklohns nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln (Paragraphen 918, 1151, ABGB) bestehe. Der Zahlungsanspruch des Werkunternehmers bei vorübergehendem, aber noch andauerndem Leistungshindernis auf der Bestellerseite sei allein nach dem Vertrag und den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln zu beurteilen. Es könne dem vertragstreuen Teil - auch beim Werkvertrag - nicht verwehrt sein, den im Verzug befindlichen Partner auf Erfüllung zu belangen. Wollte man annehmen, daß die allein auf das Verhalten des Bestellers zurückzuführende Nichterbringung der Leistung auch den Entgeltanspruch nicht fällig werden lasse, würde man die Frage, ob und wann der Vertrag erfüllt wird, vollkommen der Willkür des Schuldners überlassen. Zur Abnahme der Leistung könne der Besteller nicht gezwungen werden, andererseits könnte er durch sein Verhalten auch das Fälligwerden der eigenen Leistung hindern. Dem Werkunternehmer stunde freilich die Möglichkeit offen, vom Vertrag zurückzutreten, wie auch der Besteller erklären könnte, die Leistung endgültig nicht mehr annehmen zu wollen, in welchem Falle dem Unternehmer der durch Anrechnungsvorschriften eingeschränkte Entgeltanspruch des Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB zustehe.
Im vorliegenden Fall halten beide Vertragsteile am Vertrag fest. Der Kläger hat dies in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er den (vollen) Erfüllungsanspruch geltend macht. Auch der Beklagte bekundete seine Bereitschaft, die Fenster in der Folge nach seiner Rückkehr aus Neuseeland abzunehmen; er hat deren Abnahme jedenfalls nicht endgültig abgelehnt. Auch im Prozeß wurde, wie der Rekurswerber richtig ausführt, lediglich geltend gemacht, daß die Forderung des Klägers nicht fällig sei, weil der Beklagte die Lieferung nicht abgerufen habe und für den Abruf ein Termin nicht genannt worden sei. Der Beklagte hat sich also keineswegs darauf berufen, an der Lieferung der Fenster nicht mehr interessiert zu sein und die Annahme endgültig abzulehnen. Zu prüfen ist daher zunächst, ob sich der Beklagte mit der Abnahme der Fenster in Verzug befindet. Im Vertrag selbst war dem Beklagten das Recht auf Abruf eingeräumt worden, ohne daß vertraglich eine bestimmte Frist hiefür vorgesehen worden wäre. Wie diese Vereinbarung auszulegen ist, ob dem Beklagten damit das Recht eingeräumt werden sollte, die Leistung nach Willkür abzurufen oder ob nicht beide Vertragsteile davon ausgingen, daß der Abruf nach Maßgabe eines ordnungsgemäß voranzutreibenden Baufortschritts erfolgen sollte, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte selbst erklärte, die Fenster noch im Laufe des Jahres 1976 abnehmen zu wollen. Der Kläger war damit einverstanden, räumte er doch dem Beklagten im Schreiben vom 14. Feber 1977 noch eine weitere Frist bis 20. Feber 1977 für den Abruf ein. Da der Abruf auch innerhalb dieser Frist nicht erfolgte, befindet sich der Beklagte seither in Annahmeverzug (SZ 5/309; HS 205/23; SZ 39/223).
Entscheidende Bedeutung kommt daher dem Umstand zu, ob dem Werkunternehmer nach Eintritt des Annahmeverzugs des Bestellers der volle Entgeltanspruch zuerkannt werden kann. Der OGH vermag sich der von Bydlinski a. a. O. geäußerten Rechtsansicht nicht vollinhaltlich anzuschließen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Werkunternehmer nach dem Gesetz (§ 1170 ABGB) vorausleistungspflichtig ist. Diese gesetzliche Vorausleistungspflicht schützt den Besteller gegen Risken, die die Unternehmersphäre betreffen, so dagegen, daß die Erbringung der Werkleistung, etwa zufolge Konkurses des Unternehmers, überhaupt unterbleibt. Es muß schon unter diesem Gesichtspunkt Bedenken begegnen, die grundsätzliche Vorausleistungspflicht des Unternehmers selbst im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers zu vernachlässigen und dem Unternehmer auch dann, wenn er das Werk nicht ausführen konnte, den vollen Entgeltanspruch einzuräumen. Es sei darauf verwiesen, daß bei vertraglich vereinbarter Vorausleistungspflicht gemäß § 1052 Satz 2 ABGB die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners dem Vorausleistungspflichtigen nur die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung zu verweigern oder Sicherstellung (§§ 1373, 1374) zu begehren; nur insofern wird die Vorausleistungspflicht eingeschränkt. Keineswegs knüpft das Gesetz daran aber die Folge, daß bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners der Vertragsinhalt geändert wird. Dem vorausleistungspflichtigen Verkäufer steht daher, wie der OGH in seiner Entscheidung JBl. 1972, 320 zum Ausdruck gebracht hat, keineswegs das Recht zu, nunmehr Erfüllung durch den Käufer Zug um Zug gegen Erbringung der eigenen Leistung zu begehren. Beim Kaufvertrag ist die Gesetzeslage insofern anders, als der Verkäufer den vollen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Käufer nur geltend machen kann, wenn er selbst leistungsbereit, also bereit ist, seine Leistung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung zu erbringen (§§ 1052, 1062 ABGB). Der Verkäufer, der den Erfüllungsanspruch geltend machen will, muß also entweder die zu liefernde Sache bereits vorrätig oder doch angeschafft haben; er hat demnach, jedenfalls im Regelfall, bereits Aufwendungen getätigt, um leistungsbereit sein zu können. Der Rechtsansicht Bydlinskis könnte nur dann beigepflichtet werden, wenn der Unternehmer beim Werkvertrag die zu erbringende Werkleistung bereits angefertigt hat und lediglich die Abnahme der Leistung durch den Besteller verzögert bzw. verweigert wird. Behauptungen bzw. Verfahrensergebnisse in dieser Richtung liegen nicht vor. Der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe die bestellten Fenster nicht hergestellt, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Nach dem Inhalt seines Schreibens vom 14. Feber 1977 hat er auf eine Mitteilung gewartet, daß die Fenster anzufertigen sind; wegen der Unmöglichkeit der Abnahme von Naturmaßen ist die Anfertigung der Fenster bisher offenbar unterblieben. Es kann nun dem Gesetz nach Ansicht des OGH nicht entnommen werden, daß dem Unternehmer, ungeachtet seiner Vorausleistungspflicht, der volle Entgeltanspruch auch schon dann zusteht, wenn er das Werk noch nicht ausgeführt hat und andererseits auch noch gar nicht feststeht, ob es je zur Ausführung kommen wird. In einem solchen Fall erscheint es aber - entgegen SZ 45/11 = JBl. 1973, 309 - angemessen, dem Werkunternehmer den eingeschränkten Entgeltanspruch des § 1168 Abs. 1 erster Satz ABGB ab dem Zeitpunkt, zu dem bei vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers das Werk ausgeführt gewesen wäre, zuzuerkennen. Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, daß sich der Beklagte, der die Fenster im Laufe des Jahres 1976 abzunehmen versprach, in Verzug befindet, andererseits das Interesse des Unternehmers berücksichtigt, der nicht - wie dies letztlich das Ergebnis der Entscheidung SZ 45/11 war - von der Willkür des Bestellers abhängig sein soll, wann es zur vollständigen Erfüllung des Vertrages kommt. Der Unternehmer soll aber auch nicht gezwungen werden, vom Vertrag zurückzutreten, um diesen eingeschränkten, ihm jedenfalls zustehenden Entgeltanspruch geltend machen zu können. Die Zuerkennung des eingeschränkten Entgeltanspruches steht einem späteren Erfüllungsbegehren des Beklagten nicht entgegen. Beharrt der Beklagte auf Erfüllung, also auf Lieferung der Fenster, so steht dem Kläger dann nach Erbringung der Werkleistung jedenfalls der restliche Entgeltanspruch zu. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger demnach nur der eingeschränkte Entgeltanspruch gemäß § 1168 Abs. 1 erster Satz ABGB zuzuerkennen. Die entsprechenden Feststellungen über die Höhe dieses Anspruches werden im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein.Entscheidende Bedeutung kommt daher dem Umstand zu, ob dem Werkunternehmer nach Eintritt des Annahmeverzugs des Bestellers der volle Entgeltanspruch zuerkannt werden kann. Der OGH vermag sich der von Bydlinski a. a. O. geäußerten Rechtsansicht nicht vollinhaltlich anzuschließen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Werkunternehmer nach dem Gesetz (Paragraph 1170, ABGB) vorausleistungspflichtig ist. Diese gesetzliche Vorausleistungspflicht schützt den Besteller gegen Risken, die die Unternehmersphäre betreffen, so dagegen, daß die Erbringung der Werkleistung, etwa zufolge Konkurses des Unternehmers, überhaupt unterbleibt. Es muß schon unter diesem Gesichtspunkt Bedenken begegnen, die grundsätzliche Vorausleistungspflicht des Unternehmers selbst im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers zu vernachlässigen und dem Unternehmer auch dann, wenn er das Werk nicht ausführen konnte, den vollen Entgeltanspruch einzuräumen. Es sei darauf verwiesen, daß bei vertraglich vereinbarter Vorausleistungspflicht gemäß Paragraph 1052, Satz 2 ABGB die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners dem Vorausleistungspflichtigen nur die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung zu verweigern oder Sicherstellung (Paragraphen 1373, 1374,) zu begehren; nur insofern wird die Vorausleistungspflicht eingeschränkt. Keineswegs knüpft das Gesetz daran aber die Folge, daß bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners der Vertragsinhalt geändert wird. Dem vorausleistungspflichtigen Verkäufer steht daher, wie der OGH in seiner Entscheidung JBl. 1972, 320 zum Ausdruck gebracht hat, keineswegs das Recht zu, nunmehr Erfüllung durch den Käufer Zug um Zug gegen Erbringung der eigenen Leistung zu begehren. Beim Kaufvertrag ist die Gesetzeslage insofern anders, als der Verkäufer den vollen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Käufer nur geltend machen kann, wenn er selbst leistungsbereit, also bereit ist, seine Leistung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung zu erbringen (Paragraphen 1052, 1062, ABGB). Der Verkäufer, der den Erfüllungsanspruch geltend machen will, muß also entweder die zu liefernde Sache bereits vorrätig oder doch angeschafft haben; er hat demnach, jedenfalls im Regelfall, bereits Aufwendungen getätigt, um leistungsbereit sein zu können. Der Rechtsansicht Bydlinskis könnte nur dann beigepflichtet werden, wenn der Unternehmer beim Werkvertrag die zu erbringende Werkleistung bereits angefertigt hat und lediglich die Abnahme der Leistung durch den Besteller verzögert bzw. verweigert wird. Behauptungen bzw. Verfahrensergebnisse in dieser Richtung liegen nicht vor. Der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe die bestellten Fenster nicht hergestellt, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Nach dem Inhalt seines Schreibens vom 14. Feber 1977 hat er auf eine Mitteilung gewartet, daß die Fenster anzufertigen sind; wegen der Unmöglichkeit der Abnahme von Naturmaßen ist die Anfertigung der Fenster bisher offenbar unterblieben. Es kann nun dem Gesetz nach Ansicht des OGH nicht entnommen werden, daß dem Unternehmer, ungeachtet seiner Vorausleistungspflicht, der volle Entgeltanspruch auch schon dann zusteht, wenn er das Werk noch nicht ausgeführt hat und andererseits auch noch gar nicht feststeht, ob es je zur Ausführung kommen wird. In einem solchen Fall erscheint es aber - entgegen SZ 45/11 = JBl. 1973, 309 - angemessen, dem Werkunternehmer den eingeschränkten Entgeltanspruch des Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB ab dem Zeitpunkt, zu dem bei vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers das Werk ausgeführt gewesen wäre, zuzuerkennen. Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, daß sich der Beklagte, der die Fenster im Laufe des Jahres 1976 abzunehmen versprach, in Verzug befindet, andererseits das Interesse des Unternehmers berücksichtigt, der nicht - wie dies letztlich das Ergebnis der Entscheidung SZ 45/11 war - von der Willkür des Bestellers abhängig sein soll, wann es zur vollständigen Erfüllung des Vertrages kommt. Der Unternehmer soll aber auch nicht gezwungen werden, vom Vertrag zurückzutreten, um diesen eingeschränkten, ihm jedenfalls zustehenden Entgeltanspruch geltend machen zu können. Die Zuerkennung des eingeschränkten Entgeltanspruches steht einem späteren Erfüllungsbegehren des Beklagten nicht entgegen. Beharrt der Beklagte auf Erfüllung, also auf Lieferung der Fenster, so steht dem Kläger dann nach Erbringung der Werkleistung jedenfalls der restliche Entgeltanspruch zu. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger demnach nur der eingeschränkte Entgeltanspruch gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB zuzuerkennen. Die entsprechenden Feststellungen über die Höhe dieses Anspruches werden im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein.