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Rechtssatz RS0021836

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021836

Geschäftszahl

9ObA45/90

Entscheidungsdatum

28.02.1990

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Sonderurlaub als ein Urlaub gegen Entfall des Entgelts (auch Karenzurlaub) dadurch gekennzeichnet, daß die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung und die Entgeltzahlung, bei Aufrechterhaltung der Nebenpflichten, soweit sie nicht mit dem Urlaub zusammenhängen, suspendiert sind. Diese Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitspflicht gegen Karenz der Bezüge entfällt, werden auch als ruhende Arbeitsverhältnisse bezeichnet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 45/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 45/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021836

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_009OBA00045_9000000_001