Rechtssatz RS0021836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021836
Entscheidungsdatum
28.02.1990
Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Sonderurlaub als ein Urlaub gegen Entfall des Entgelts (auch Karenzurlaub) dadurch gekennzeichnet, daß die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung und die Entgeltzahlung, bei Aufrechterhaltung der Nebenpflichten, soweit sie nicht mit dem Urlaub zusammenhängen, suspendiert sind. Diese Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitspflicht gegen Karenz der Bezüge entfällt, werden auch als ruhende Arbeitsverhältnisse bezeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021836
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_009OBA00045_9000000_001