Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 2 Abs 4 NÖ SÄG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der 4. Novelle ist ein auszubildender Turnusarzt (gemäß § 1 Abs 1 leg cit im besonderen als Sekundararzt und Assistent bezeichnet) einschließlich eines Probehalbjahres für die Dauer bis zur Vollendung der für künftig praktische (Ärzte) oder Fachärzte bundesgesetzlich geforderten Mindestausbildungszeit einzustellen. Dementsprechend wurde der Dienstvertrag vom 17. Dezember 1982 auch für den im § 2 Abs 4 leg cit bezeichneten Zeitraum abgeschlossen. Nach den §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1 Ärztegesetz 1984 haben sich Turnusärzte, die beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen. Für eine darüber hinausgehende Zeit können gemäß § 2 Abs 4 vorletzter Satz NÖ SÄG mit den Ärzten befristete oder unbefristtee Verträge abgeschlossen werden. Ist mit dem Arzt ein solcher über die Ausbildungszeit hinausgehender Vertrag abgeschlossen worden, sind die Bestimmungen des § 40 Abs 4 des Nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, sinngemäß anzuwenden, wobei eine Abfertigung in diesem Fall auch dann gebührt, wenn der Arzt selbst kündigt. Nach § 40 Abs 4 leg cit richtet sich die Abfertigung nach der Dauer des "Dienstverhältnisses" und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von drei Jahren das Zweifache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. In diesem Fall könnte sich die Frage der "Unterbrechung" des Dienstverhältnisses durch Sonderurlaub nicht in der von der Beklagten aufgeworfenen Weise stellen, da es für das Erfordernis eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses nur auf dessen rechtlichen Bestand ankommt; eine bloße Unterbrechung der Arbeitsleistung schadet dagegen grundsätzlich nicht (vgl. Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23, 23 a AngG Rz 220; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 234 mwH). Soweit § 32 Abs 1 des Nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes anordnet, daß die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Bezüge für Rechte, die von der Dauer eines Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nicht zu berücksichtigen sind, könnte sich auch aus dieser Nichtberücksichtigung an der Anspruchsvoraussetzung eines Dienstverhältnisses von über drei Jahren auf Grund der Gesamtdienstzeit des Klägers nichts ändern. Eine solche allfällige Fortsetzung des Dienstverhältnisses über das Ausbildungsverhältnis hinaus wurde aber in erster Instanz nicht erörtert; die Parteien stellten keine diesbezüglichen Behauptungen auf. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob der Anspruch des Klägers auch unter der Annahme eines (verlängerten) Ausbildungsverhältnisses zu Recht besteht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, NÖ SÄG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der 4. Novelle ist ein auszubildender Turnusarzt (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit im besonderen als Sekundararzt und Assistent bezeichnet) einschließlich eines Probehalbjahres für die Dauer bis zur Vollendung der für künftig praktische (Ärzte) oder Fachärzte bundesgesetzlich geforderten Mindestausbildungszeit einzustellen. Dementsprechend wurde der Dienstvertrag vom 17. Dezember 1982 auch für den im Paragraph 2, Absatz 4, leg cit bezeichneten Zeitraum abgeschlossen. Nach den Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz eins, Ärztegesetz 1984 haben sich Turnusärzte, die beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen. Für eine darüber hinausgehende Zeit können gemäß Paragraph 2, Absatz 4, vorletzter Satz NÖ SÄG mit den Ärzten befristete oder unbefristtee Verträge abgeschlossen werden. Ist mit dem Arzt ein solcher über die Ausbildungszeit hinausgehender Vertrag abgeschlossen worden, sind die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 4, des Nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, sinngemäß anzuwenden, wobei eine Abfertigung in diesem Fall auch dann gebührt, wenn der Arzt selbst kündigt. Nach Paragraph 40, Absatz 4, leg cit richtet sich die Abfertigung nach der Dauer des "Dienstverhältnisses" und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von drei Jahren das Zweifache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. In diesem Fall könnte sich die Frage der "Unterbrechung" des Dienstverhältnisses durch Sonderurlaub nicht in der von der Beklagten aufgeworfenen Weise stellen, da es für das Erfordernis eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses nur auf dessen rechtlichen Bestand ankommt; eine bloße Unterbrechung der Arbeitsleistung schadet dagegen grundsätzlich nicht vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Paragraphen 23, 23, a AngG Rz 220; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 234 mwH). Soweit Paragraph 32, Absatz eins, des Nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes anordnet, daß die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Bezüge für Rechte, die von der Dauer eines Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nicht zu berücksichtigen sind, könnte sich auch aus dieser Nichtberücksichtigung an der Anspruchsvoraussetzung eines Dienstverhältnisses von über drei Jahren auf Grund der Gesamtdienstzeit des Klägers nichts ändern. Eine solche allfällige Fortsetzung des Dienstverhältnisses über das Ausbildungsverhältnis hinaus wurde aber in erster Instanz nicht erörtert; die Parteien stellten keine diesbezüglichen Behauptungen auf. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob der Anspruch des Klägers auch unter der Annahme eines (verlängerten) Ausbildungsverhältnisses zu Recht besteht.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Sonderurlaub als ein Urlaub gegen Entfall des Entgelts (auch Karenzurlaub) dadurch gekennzeichnet, daß die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung und die Entgeltzahlung, bei Aufrechterhaltung der Nebenpflichten, soweit sie nicht mit dem Urlaub zusammenhängen, suspendiert sind. Diese Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitspflicht gegen Karenz der Bezüge entfällt, werden auch als ruhende Arbeitsverhältnisse bezeichnet (Spielbüchler aaO 231; ZAS 1990/1 mwH; 9 Ob A 132/87 ua). Gemäß § 6 Abs 1 NÖ SÄG idF der 4. Novelle hat der Arzt bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe des zweifachen letzten Monatsentgelts, wenn er ununterbrochen vorher drei Jahre hindurch in einer niederösterreichischen öffentlichen Krankenanstalt tätig war und die Eröffnung einer ärztlichen Praxis binnen drei Monaten nachweist. Es ist der Revisionswerberin beizupflichten, daß eine bloß isolierte Wortinterpretation des Begriffes "tätig" zur Annahme verleiten könnte, der Arzt müsse "ununterbrochen drei Jahre lang tatsächlich gearbeitet" haben, um den Anspruch auf die Abfertigung zu erwerben. Diese Art der Interpretation widerspricht aber schon dem Wortsinn, wonach etwa eine jahrelange Tätigkeit für einen Arbeitgeber einem Arbeitsverhältnis schlechthin entspricht, und kann als Auslegung einer Gesetzesbestimmung damit noch nicht sein Bewenden haben (§§ 6 und 7 ABGB). Während das Nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz die ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse als Dienstverhältnisse bezeichnet, definiert das NÖ SÄG die Tätigkeit der Turnusärzte als Ausbildungsverhältnisse (vgl. insbesondere §§ 4 bis 6 leg cit) und die zurückgelegte Dienstzeit als "Ausbildungszeitraum" (§ 2 leg cit). Daraus könnte abgeleitet werden, daß ein Ausbildungsverhältnis nach dem Willen des Landesgesetzgebers kein Dienstverhältnis ist. Da aber auch die Ausbildungsverhältnisse von Turnusärzten typischerweise als Dienst- (Arbeits-)verhältnis zu qualifizieren sind (9 Ob A 521/88 ua), kann der unterschiedlichen Terminologie insoweit nicht die von der Beklagten hervorgehobene Bedeutung beigemessen werden. So wäre es etwa auch nicht einzusehen, daß Zeiten eines Gebührenurlaubs oder Krankenstandes dem Abfertigungsanspruch entgegenstehen, weil der Turnusarzt während dieser Zeit ebenfalls nicht "tätig" im Sinne der Interpretation der Beklagten sein könnte. Daß aber auch solche Zeiten zur Anspruchsvernichtung führen, wird selbst von der Beklagten nicht behauptet. Somit reduziert sich die vermeintliche Einschränkung auf die allgemeine Bedeutung des Tätigseins im Sinne einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, wobei es auf die Tatsache einer ununterbrochenen konkreten Arbeitsleistung nicht ankommt. Die Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Bestimmung lag offensichtlich vor allem darin, einen Anreiz für eine rasche Niederlassung von Ärzten in Niederösterreich zu geben. Es kann aber nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber damit eine überregionale Ausbildung verhindern oder eine Schlechterstellung der Turnusärzte zu den sonstigen Gemeinde-Vertragsbediensteten und den übrigen Angestellten herbeiführen wollte.Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Sonderurlaub als ein Urlaub gegen Entfall des Entgelts (auch Karenzurlaub) dadurch gekennzeichnet, daß die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung und die Entgeltzahlung, bei Aufrechterhaltung der Nebenpflichten, soweit sie nicht mit dem Urlaub zusammenhängen, suspendiert sind. Diese Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitspflicht gegen Karenz der Bezüge entfällt, werden auch als ruhende Arbeitsverhältnisse bezeichnet (Spielbüchler aaO 231; ZAS 1990/1 mwH; 9 Ob A 132/87 ua). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ SÄG in der Fassung der 4. Novelle hat der Arzt bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe des zweifachen letzten Monatsentgelts, wenn er ununterbrochen vorher drei Jahre hindurch in einer niederösterreichischen öffentlichen Krankenanstalt tätig war und die Eröffnung einer ärztlichen Praxis binnen drei Monaten nachweist. Es ist der Revisionswerberin beizupflichten, daß eine bloß isolierte Wortinterpretation des Begriffes "tätig" zur Annahme verleiten könnte, der Arzt müsse "ununterbrochen drei Jahre lang tatsächlich gearbeitet" haben, um den Anspruch auf die Abfertigung zu erwerben. Diese Art der Interpretation widerspricht aber schon dem Wortsinn, wonach etwa eine jahrelange Tätigkeit für einen Arbeitgeber einem Arbeitsverhältnis schlechthin entspricht, und kann als Auslegung einer Gesetzesbestimmung damit noch nicht sein Bewenden haben (Paragraphen 6 und 7 ABGB). Während das Nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz die ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse als Dienstverhältnisse bezeichnet, definiert das NÖ SÄG die Tätigkeit der Turnusärzte als Ausbildungsverhältnisse vergleiche insbesondere Paragraphen 4 bis 6 leg cit) und die zurückgelegte Dienstzeit als "Ausbildungszeitraum" (Paragraph 2, leg cit). Daraus könnte abgeleitet werden, daß ein Ausbildungsverhältnis nach dem Willen des Landesgesetzgebers kein Dienstverhältnis ist. Da aber auch die Ausbildungsverhältnisse von Turnusärzten typischerweise als Dienst- (Arbeits-)verhältnis zu qualifizieren sind (9 Ob A 521/88 ua), kann der unterschiedlichen Terminologie insoweit nicht die von der Beklagten hervorgehobene Bedeutung beigemessen werden. So wäre es etwa auch nicht einzusehen, daß Zeiten eines Gebührenurlaubs oder Krankenstandes dem Abfertigungsanspruch entgegenstehen, weil der Turnusarzt während dieser Zeit ebenfalls nicht "tätig" im Sinne der Interpretation der Beklagten sein könnte. Daß aber auch solche Zeiten zur Anspruchsvernichtung führen, wird selbst von der Beklagten nicht behauptet. Somit reduziert sich die vermeintliche Einschränkung auf die allgemeine Bedeutung des Tätigseins im Sinne einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, wobei es auf die Tatsache einer ununterbrochenen konkreten Arbeitsleistung nicht ankommt. Die Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Bestimmung lag offensichtlich vor allem darin, einen Anreiz für eine rasche Niederlassung von Ärzten in Niederösterreich zu geben. Es kann aber nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber damit eine überregionale Ausbildung verhindern oder eine Schlechterstellung der Turnusärzte zu den sonstigen Gemeinde-Vertragsbediensteten und den übrigen Angestellten herbeiführen wollte.
Dieses Verständnis des Tätigseins als eines rechtlichen Zustandes der Beschäftigung ist den gegenständlichen landesgesetzlichen Regelungen auch deshalb zu entnehmen, da es der Landesgesetzgeber bei der Novellierung des § 2 a Abs 7 NÖ SÄG für erforderlich hielt, anzuordnen, daß für die Anrechnung eines Sonderurlaubes § 32 Abs 1 des Nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl 2420, sinngemäß zu gelten habe. Die Herausnahme der Zeit eines Sonderurlaubs aus der Dauer des Dienstverhältnisses und der Dienstzeit durch diese Bestimmung wäre wohl nicht erforderlich gewesen, wenn dienstzeitabhängige Ansprüche, wie etwa die Abfertigung, ohnehin nur von der Tatsache der Arbeitsleistung abhängig gewesen wären. Ebenso legt die nevollierte Fassung des § 6 Abs 2 NÖ SÄG neu fest, daß beim anteilsmäßigen Ersatz der Kosten der Abfertigung Zeiten eines Sonderurlaubs gegen Fortfall der Bezüge nicht zu berücksichtigen sind. Auch diese Bestimmung geht sohin grundsätzlich davon aus, daß durch den Sonderurlaub das Dienstverhältnis nicht unterbrochen wird und daß es einer ausdrücklichen Einschränkung der Anspruchszeiten bedarf, so daß aus der Verwendung des Begriffes "tätig" insoweit keine unterschiedliche Behandlung der Dienstverhältnisse der Gemeindevertragsbediensteten und der "Ausbildungsverhältnisse" der Turnusärzte abgeleitet werden kann.Dieses Verständnis des Tätigseins als eines rechtlichen Zustandes der Beschäftigung ist den gegenständlichen landesgesetzlichen Regelungen auch deshalb zu entnehmen, da es der Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Paragraph 2, a Absatz 7, NÖ SÄG für erforderlich hielt, anzuordnen, daß für die Anrechnung eines Sonderurlaubes Paragraph 32, Absatz eins, des Nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, sinngemäß zu gelten habe. Die Herausnahme der Zeit eines Sonderurlaubs aus der Dauer des Dienstverhältnisses und der Dienstzeit durch diese Bestimmung wäre wohl nicht erforderlich gewesen, wenn dienstzeitabhängige Ansprüche, wie etwa die Abfertigung, ohnehin nur von der Tatsache der Arbeitsleistung abhängig gewesen wären. Ebenso legt die nevollierte Fassung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ SÄG neu fest, daß beim anteilsmäßigen Ersatz der Kosten der Abfertigung Zeiten eines Sonderurlaubs gegen Fortfall der Bezüge nicht zu berücksichtigen sind. Auch diese Bestimmung geht sohin grundsätzlich davon aus, daß durch den Sonderurlaub das Dienstverhältnis nicht unterbrochen wird und daß es einer ausdrücklichen Einschränkung der Anspruchszeiten bedarf, so daß aus der Verwendung des Begriffes "tätig" insoweit keine unterschiedliche Behandlung der Dienstverhältnisse der Gemeindevertragsbediensteten und der "Ausbildungsverhältnisse" der Turnusärzte abgeleitet werden kann.
Ebenso ist die Ansicht der Beklagten, der Kläger hätte die Praxiseröffnung noch gesondert "nachweisen" müssen, unhaltbar, da den maßgeblichen Organen der Beklagten die diesbezügliche Absicht des Klägers bereits aus dem Gesuch um Bewilligung des Sonderurlaubs und die nachfolgende Tatsache der Eröffnung der Praxis aus dem Kündigungsschreiben bekannt war. Hätte die Beklagte noch eines weiteren "Nachweises" bedurft, hätte sie diesen ohne weiteres anfordern können und müssen. Selbst wenn das "Ausbildungsverhältnis" schon am 30. April 1987 endete, erfolgte sohin der "Nachweis" der Praxiseröffnung jedenfalls rechtzeitig, zumal sich das Erfordernis der Drei-Monats-Frist auf die Eröffnung der Praxis innerhalb dieses Zeitraums bezieht.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.