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Rechtssatz RS0072887

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072887

Geschäftszahl

9ObA45/90

Entscheidungsdatum

28.02.1990

Norm

nö SpitalsärzteG §6 Abs2

Rechtssatz

Die Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Bestimmung lag offensichtlich vor allem darin, einen Anreiz für eine rasche Niederlassung von Ärzten in Niederösterreich zu geben. Es kann aber nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber damit eine überregionale Ausbildung verhindern oder eine Schlechterstellung der Turnusärzte zu den sonstigen Gemeinde-Vertragsbediensteten und den übrigen Angestellten herbeiführen wollte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 45/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 45/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072887

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_009OBA00045_9000000_003