Rechtssatz RS0072887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072887
Entscheidungsdatum
28.02.1990
Norm
nö SpitalsärzteG §6 Abs2
Rechtssatz
Die Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Bestimmung lag offensichtlich vor allem darin, einen Anreiz für eine rasche Niederlassung von Ärzten in Niederösterreich zu geben. Es kann aber nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber damit eine überregionale Ausbildung verhindern oder eine Schlechterstellung der Turnusärzte zu den sonstigen Gemeinde-Vertragsbediensteten und den übrigen Angestellten herbeiführen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072887
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_009OBA00045_9000000_003