Rechtssatz RS0072885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072885
Entscheidungsdatum
28.02.1990
Norm
nö SpitalsärzteG §6 Abs2
Rechtssatz
Auch diese Bestimmung idF der 5.Nov geht grundsätzlich davon aus, daß durch den Sonderurlaub das Dienstverhältnis nicht unterbrochen wird und daß es einer ausdrücklichen Einschränkung der Anspruchszeiten bedarf, so daß aus der Verwendung des Begriffes "tätig" insoweit keine unterschiedliche Behandlung der Dienstverhältnisse der Gemeindevertragsbediensteten und der "Ausbildungsverhältnisse" der Turnusärzte abgeleitet werden kann.Auch diese Bestimmung in der Fassung der 5.Nov geht grundsätzlich davon aus, daß durch den Sonderurlaub das Dienstverhältnis nicht unterbrochen wird und daß es einer ausdrücklichen Einschränkung der Anspruchszeiten bedarf, so daß aus der Verwendung des Begriffes "tätig" insoweit keine unterschiedliche Behandlung der Dienstverhältnisse der Gemeindevertragsbediensteten und der "Ausbildungsverhältnisse" der Turnusärzte abgeleitet werden kann.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072885
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_009OBA00045_9000000_002