Rechtssatz RS0021885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021885
Entscheidungsdatum
13.10.1970
Rechtssatz
Betraut der Hauseigentümer einen Baumeister als Generalunternehmer mit der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten am Haus, so ist er zur Bezahlung der Professionistenarbeiten an den Baumeister verpflichtet, uzw ohne Rücksicht darauf, ob der Baumeister seinerseits die Forderungen der Professionisten bereits berichtigt hat; zu den vom Baumeister beauftragten Professionisten steht der Hauseigentümer in keinem Rechtsverhältnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021885
Dokumentnummer
JJR_19701013_OGH0002_0080OB00214_7000000_001