Rechtssatz RS0021895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021895
Entscheidungsdatum
03.04.1974
Rechtssatz
Bei der halben Wette wünscht der Wettende, daß der andere Teil auf keinen Fall den Erfolg herbeiführe, bei der negativen Zusicherung jedoch wünscht er zwar, daß der Erfolg überhaupt unmöglich sei, aber wenn er herbeigeführt werden könne (allgemeine Möglichkeit), gerade vom anderen Teil herbeigeführt werde (besondere Möglichkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021895
Dokumentnummer
JJR_19740403_OGH0002_0050OB00012_7400000_004