Rechtssatz RS0021900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021900
Entscheidungsdatum
20.06.1984
Rechtssatz
Aus der bloßen Mitteilung, er solle vorläufig die Planung bis zur Abklärung weiterer Fragen nicht weiterführen, kann ein Architekt auf die endgültige Zurücklegung der Realisierung des Projektes nicht schließen; daran sind daher noch keine Verjährungsfolgen geknüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021900
Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0070OB00583_8400000_001