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Rechtssatz RS0021923×

Rechtssatz RS0021923

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021923

Geschäftszahl

1Ob559/80; 3Ob616/82

Entscheidungsdatum

10.11.1982

Rechtssatz

Auch bei der Vereinbarung von Abschlagszahlungen wäre dem Besteller wegen solcher Mängel, deren Behebung er fordert, das Recht einzuräumen, die Leistung weiterer Abschlagszahlungen bis zur Behebung dieser Mängel zu verweigern; auch hiebei könnte der zurückbehaltene Betrag über jenen Betrag, der zur Mängelbehebung erforderlich ist, hinausgehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 559/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 559/80
    Veröff: EvBl 1981/40 S 125
  • 3 Ob 616/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82
    nur: Auch bei der Vereinbarung von Abschlagszahlungen wäre dem Besteller wegen solcher Mängel, deren Behebung er fordert, das Recht einzuräumen, die Leistung weiterer Abschlagszahlungen bis zur Behebung dieser Mängel zu verweigern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021923

Dokumentnummer

JJR_19800827_OGH0002_0010OB00559_8000000_001