Rechtssatz RS0021923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021923
Geschäftszahl
1Ob559/80; 3Ob616/82
Entscheidungsdatum
10.11.1982
Rechtssatz
Auch bei der Vereinbarung von Abschlagszahlungen wäre dem Besteller wegen solcher Mängel, deren Behebung er fordert, das Recht einzuräumen, die Leistung weiterer Abschlagszahlungen bis zur Behebung dieser Mängel zu verweigern; auch hiebei könnte der zurückbehaltene Betrag über jenen Betrag, der zur Mängelbehebung erforderlich ist, hinausgehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 559/80
Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 559/80
Veröff: EvBl 1981/40 S 125
- 3 Ob 616/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82
nur: Auch bei der Vereinbarung von Abschlagszahlungen wäre dem Besteller wegen solcher Mängel, deren Behebung er fordert, das Recht einzuräumen, die Leistung weiterer Abschlagszahlungen bis zur Behebung dieser Mängel zu verweigern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021923
Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00559_8000000_001