Rechtssatz RS0021936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021936
Geschäftszahl
7Ob63/70; 5Ob517/79
Entscheidungsdatum
06.11.1979
Rechtssatz
Wenn ein Werkvertrag abgeschlossen wird und vor Erbringung der Leistung Zahlungen geleistet werden, ohne daß ein Pauschalpreis als Werklohn vereinbart wurde, ist es selbstverständlich, daß nach Vollendung des Werks über die erbrachten Leistungen Rechnung gelegt werden muß, auch wenn kein Kostenvoranschlag hierüber erstellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021936
Dokumentnummer
JJR_19700422_OGH0002_0070OB00063_7000000_001