Rechtssatz RS0021958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021958
Entscheidungsdatum
20.12.1983
Rechtssatz
Wird das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, verliert er ebenso seinen Entgeltanspruch, wie dann, wenn der hindernde Umstand weder zu seiner noch zur Sphäre des Bestellers gehört (Koziol - Welser I 6. Auflage, 308).Wird das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, verliert er ebenso seinen Entgeltanspruch, wie dann, wenn der hindernde Umstand weder zu seiner noch zur Sphäre des Bestellers gehört (Koziol - Welser römisch eins 6. Auflage, 308).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021958
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0050OB00679_8200000_001