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Rechtssatz RS0021970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021970

Geschäftszahl

6Ob579/79 (6Ob580/79)

Entscheidungsdatum

11.04.1979

Rechtssatz

Ist der Besteller vorleistungspflichtig, macht er jedoch keine Umstände geltend, aus denen eine begründete Besorgnis ableitbar wäre, der Unternehmer wäre zur mängelfreien Fertigstellung des von ihm übernommenen Werkes aus technischen oder in seiner Sphäre gelegenen Umständen nicht mehr in der Lage, dann können vor Vollendung und Übergabe des Werkes angebliche Unvollständigkeiten und sonstige Mängel auf die vertragliche Vorleistungspflicht nicht von Einfluß sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 579/79
    Entscheidungstext OGH 11.04.1979 6 Ob 579/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021970

Dokumentnummer

JJR_19790411_OGH0002_0060OB00579_7900000_001