Rechtssatz RS0021975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021975
Entscheidungsdatum
26.08.1971
Norm
ABGB §1170
WEG 1948 §8 Abs1
WEG 1948 §8 Abs4
WEG 1975 §19
Rechtssatz
Die vom Beklagten gezogene Schlußfolgerung, daß derjenige, der im eigenen Namen den Auftrag zur Herstellung eines Werkes erteilt, dessen Ausführung Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, durch die Bestimmung des § 8 Abs 1 und 4 WEG nicht gehalten sei, den Werklohn zu entrichten, der Unternehmer vielmehr Entlohnung von dem begünstigten Wohnungseigentümer fordern müsse, ist schlechthin unhaltbar.Die vom Beklagten gezogene Schlußfolgerung, daß derjenige, der im eigenen Namen den Auftrag zur Herstellung eines Werkes erteilt, dessen Ausführung Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, durch die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins und 4 WEG nicht gehalten sei, den Werklohn zu entrichten, der Unternehmer vielmehr Entlohnung von dem begünstigten Wohnungseigentümer fordern müsse, ist schlechthin unhaltbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021975
Dokumentnummer
JJR_19710826_OGH0002_0010OB00197_7100000_001