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Rechtssatz RS0021989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021989

Geschäftszahl

7Ob633/83

Entscheidungsdatum

23.07.1983

Rechtssatz

Gerade bei Werbeprospekten muß besonders genau auf den Willen des Auftraggebers Bedacht genommen werden; der Auftraggeber verspricht sich nämlich in der Regel von einer Werbemaßnahme und ihrer Ausführungen einen bestimmten Werbeerfolg. Im vorliegenden Fall wurde daher wegen Farbabweichungen des Prospekts für ein Medikament im Verhältnis zur Vorlage ein begründetes Interesse an der genauen Durchführung des Auftrages und somit das Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 1170, ABGB zugestanden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 633/83
    Entscheidungstext OGH 23.07.1983 7 Ob 633/83
    Veröff: SZ 56/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021989

Dokumentnummer

JJR_19830723_OGH0002_0070OB00633_8300000_001