Rechtssatz RS0021989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021989
Entscheidungsdatum
23.07.1983
Rechtssatz
Gerade bei Werbeprospekten muß besonders genau auf den Willen des Auftraggebers Bedacht genommen werden; der Auftraggeber verspricht sich nämlich in der Regel von einer Werbemaßnahme und ihrer Ausführungen einen bestimmten Werbeerfolg. Im vorliegenden Fall wurde daher wegen Farbabweichungen des Prospekts für ein Medikament im Verhältnis zur Vorlage ein begründetes Interesse an der genauen Durchführung des Auftrages und somit das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1170 ABGB zugestanden.Gerade bei Werbeprospekten muß besonders genau auf den Willen des Auftraggebers Bedacht genommen werden; der Auftraggeber verspricht sich nämlich in der Regel von einer Werbemaßnahme und ihrer Ausführungen einen bestimmten Werbeerfolg. Im vorliegenden Fall wurde daher wegen Farbabweichungen des Prospekts für ein Medikament im Verhältnis zur Vorlage ein begründetes Interesse an der genauen Durchführung des Auftrages und somit das Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 1170, ABGB zugestanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021989
Dokumentnummer
JJR_19830723_OGH0002_0070OB00633_8300000_001