Rechtssatz RS0022007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022007
Entscheidungsdatum
21.01.1981
Rechtssatz
Bestellt der Mann eine Gasheizung in der seiner Gattin gehörigen Mietwohnung, ist er zwar zur Zahlung des Werklohnes verpflichtet, nicht aber berechtigt, Schäden, die anläßlich der Arbeiten an Tapeten entstanden sind, geltend zu machen, wenn er nicht einmal behauptet, daß ihm ein derartiger Schadenersatzanspruch abgetreten worden sei oder etwa seine Gattin von ihm die Behebung des Schadens verlange.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022007
Dokumentnummer
JJR_19810121_OGH0002_0030OB00637_7900000_001