Rechtssatz RS0022015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022015
Entscheidungsdatum
31.08.1984
Rechtssatz
Der Anspruch des Frachtführers auf die bedungene Fracht entspricht dem Werklohnanspruch des Werkunternehmers und wird daher in Ermangelung einer anderen Vereinbarung nach allgemeinem Werkvertragsrecht (§ 1170 ABGB) erst mit der Ausleiferung des Gutes an den Empfänger fällig.Der Anspruch des Frachtführers auf die bedungene Fracht entspricht dem Werklohnanspruch des Werkunternehmers und wird daher in Ermangelung einer anderen Vereinbarung nach allgemeinem Werkvertragsrecht (Paragraph 1170, ABGB) erst mit der Ausleiferung des Gutes an den Empfänger fällig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022015
Dokumentnummer
JJR_19840831_OGH0002_0010OB00612_8400000_001